Im Moment ist der 97 a II UrhG leider fast ganz aufgegeben worden. Die gegnerischen Kanzleien akzeptieren ihn nicht - teilweise mit nachvollziehbaren teilweise mit weniger überzeugender Argumentation. Folgende Voraussetzungen müssen u.a. vorliegen
-Einfach gelagerter Fall?
Betrachtet man die tausenden von Abmahnungen, die im Jahr verschickt werden, immer mit dem selben Abmahnschreiben, scheint schwer nachvollziehbar warum es sich nichtum einen einfach gelagerten Fall handeln soll.
-Unerhebliche Rechtsverletzung und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs?
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