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Im Dezember letzten Jahres war die Aufregung groß: Tausende Nutzer erhielten unerfreuliche Post von der Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen (U+C). Darin mahnten die Anwälte im Namen der Schweizer Firma „The Archive AG“ Tausende mutmaßliche Nutzer des Pornoportals Redtube ab. Durch das Streamen der Filme sollen sie Urheberrechte verletzt haben. Die damalige Forderung: eine Unterlassungserklärung und 250 Euro. Es war der Auftakt zu einem spektakulären Fall. Je mehr Details zu den genauen Abläufen ans Licht der Öffentlichkeit drangen, desto zweifelhaftere Züge nahm das Vorgehen der Abmahnanwälte an.
Anfang der Woche wurde nun bekannt, was ohnehin niemand mehr überraschte: Die Kanzlei U+C legte ihr Mandat nieder. Das Kartenhaus der Abmahnanwälte ist damit komplett in sich zusammengefallen, jetzt geht es für die Kanzlei nur noch um Schadensbegrenzung. Die Empfänger der an die 20 000 verschickten Abmahnungen dürfen durchatmen – zumindest, wenn sie nicht bereits bezahlt haben: „Die Betroffenen haben jetzt noch viel weniger zu befürchten als vorher“, gibt Otto Freiherr Grote, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, gegenüber FOCUS Online Entwarnung. Doch die Abmahnwelle im Fall Redtube könnte erst der Anfang gewesen sein, am Horizont zeichnet sich schon neuer Ärger für Nutzer von Streaming-Diensten ab.
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Bereits seit einiger Zeit bekommen wir verstärkt Abmahnschreiben zugesandt, die auf das Streaming über die Software “Popcorn Time” zurückzuführen sind. Die Abmahnungen werden durch die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer verschickt, die für ihre Mandanten die Tauschbörsen überwacht. Nach einem Bericht der GGR Rechtsanwälte wurden jetzt auch Abmahnungen an Nutzer verschickt, die über die Plattform cuevana.tv einen Film gestreamt haben. Es stellt sich die Frage, ob Nutzer nun im großen Stil Abmahnungen wegen Streaming fürchten müssen. Die Antwort lautet: Es kommt auf die Art des Streams an! Das klassische Streaming begründet nach Ansicht von RA Christian Solmecke keine Urheberrechtsverletzung. Hier ist die Gefahr einer Abmahnung weiterhin als sehr gering einzustufen. Allerdings ist das Streaming auch über p2p Netzwerke möglich. Oft ist den Nutzern gar nicht bewusst, dass sie bei manchen Streams gleichzeitig die empfangenen Teile wieder in einem BitTorrent Netzwerk freigeben. In diesem Fall gilt dann nichts anderes als beim Filesharing. Wer urheberrechtlich geschützte Filme oder Musikstücke im Netz weiterverbreitet begeht eine Urheberrechtsverletzung.
Abmahnungen durch Streaming bei cuevana.tv und über Popcorn Time
Allein in der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE haben sich mittlerweile über ein Dutzend Menschen gemeldet, die wegen Nutzung der Software Popcorn Time abgemahnt worden sind. RA Christian Solmecke rät zur Vorsicht: „Nicht alles was Streaming heißt, ist auch Streaming. Wer sich auf diesem Portal Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per BitTorrent hoch. Im Ergebnis wurde die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing.
Das gleiche Phänomen ist bei der Nutzung der ganz aktuellen Android-App „Popcorn Time“ zu beobachten. Wer über diese App Filme „streamt“, lädt die geschützten Werke sowohl herunter- als auch wieder hoch. Eine Vorwarnung über diesen Vorgang erfolgt auch hier nicht. Dies ist jedoch für die Qualifikation des Vorgangs als Urheberrechtsverletzung nicht von Bedeutung, erklärt RA Christian Solmecke: „Nutzer können sich nicht gegen eine Abmahnung mit dem Argument wehren, sie hätten von dem Down- und Upload des abgemahnten Werkes nichts gewusst. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor“.
Da, die Feststellung der IP-Adresse der Nutzer über BitTorrent kein Problem darstellt, erfolgen in diesem Fall auch beim vermeintlich reinen Streaming eine Abmahnung.
Nicht mit den Streaming-Abmahnungen im Fall Redtube zu vergleichen
Die oben beschriebenen Streaming Abmahnungen sind nicht mit den rechtswidrig ergangenen Streaming Abmahnungen im Fall Redtube zu vergleichen. Bei Redtube haben die Nutzer die Filme im klassischen Sinne gestreamt, das heißt, dass die Filme nicht zusätzlich noch Dritten zum Download angeboten wurden. Es lag somit kein Fall des öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor, wie es gerade beim Filesharing oder Streaming über Torrent der Fall ist.
RA Christian Solmecke warnt: „Wer in Deutschland Popcorn Time und cuevana.tv nutzt handelt klar rechtswidrig. Die Gefahr eine Abmahnung zu erhalten ist hoch. Hinter den Plattformen steckt die gleiche Technologie, wie sie auch bei der Tauschbörsennutzung angewandt wird. Für die Nutzer ist das kaum zu erkennen.”
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Auch beim Streaming von Sky-Live-Fußballsendungen muss zwischen der Übertragungsart des Streams unterschieden werden. Live-Streams, die nur passiv empfangen werden, dürfen von den Nutzern nach Ansicht von RA Christian Solmecke legal angesehen werden: „Hier gilt das Gleiche wie beim Streaming auf anderen Online Portalen. Es entsteht hierbei nur eine flüchtige Kopie, sodass das Anschauen selbst nicht mehr als urheberrechtliche Nutzung zu werten ist“. Allerdings gibt es bislang keine entsprechenden einschlägigen Urteile, sodass User hier noch keine abschließende Rechtssicherheit haben.
Streams, die über p2p-Broadcasting-Dienste wie zum Beispiel Sopcast, empfangen werden, sind hingegen eindeutig illegal. Sobald der Nutzer nämlich eine solche Übertragung streamt, leitet er gleichzeitig auch das Sky-Live-Signal weiter und verbreitet damit an andere User urheberrechtlich geschützte Inhalte. Es gilt das gleiche Prinzip, wie beim Filesharing. Hier liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen kann. Selbst strafrechtliche Sanktionen sind hier möglich.
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