Wer bei ebay CDs oder DVDs kauft kann sich nicht immer sicher sein, Originale geliefert zu bekommen. Immer häufiger werden auf der Internetplattform auch illegal vervielfältigte Raubkopien angeboten, die regelmäßig aus China oder dem restlichen asiatischen Wirtschaftsraum stammen. An die Verkäufer dieser Waren kommen die Rechteinhaber oftmals nicht heran.
Quote:
Es stellt sich daher die Frage, ob der Rechteinhaber auch gegen den Käufer von Raubkopien vorgehen kann. Macht der Käufer sich vielleicht sogar durch den Kauf oder die Einfuhr der illegalen Datenträger strafbar? Und was passiert mit den Raubkopien, die vom Zoll abgefangen werden?
In Betracht kommt zunächst eine Strafbarkeit nach dem Urheberrechtsgesetz. Nach § 106 Abs. 1 UrhG macht sich derjenige strafbar, der „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt“. Der bloße Kauf oder die Einfuhr von Raubkopien stellt dagegen keine strafrechtlich relevante Handlung i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG dar.
Anders kann es jedoch aussehen, wenn der Käufer die Raubkopie selbst vervielfältigt (§ 16 UrhG), z.B. indem er sie auf die Festplatte seines PC kopiert. Eine solche Vervielfältigung ist dann nicht mehr durch das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) gedeckt, wenn die Vorlage, also die gekaufte Raubkopie, offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.
Es kommt also dann darauf an, ob der Käufer erkennen musste, dass die von ihm gekaufte CD oder DVD eine Raubkopie ist. Dies wird man wohl häufig bejahen müssen, da die Raubkopien meist anhand ihrer äußeren Verpackung (kopierte Inlays) oder ihrer Beschriftung auf dem Datenträger selbst zu identifizieren sind. Nimmt der Nutzer also selbst eine Nutzungshandlung i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG vor, kann er sich strafbar machen. Das bloße Anschauen einer Raubkopie ist stellt jedoch keine urheberrechtlich relevante Nutzung dar und ist somit erlaubt.
SpoilerEine Strafbarkeit nach § 108b UrhG wegen Umgehung des Kopierschutzes scheidet aus, da nicht der Käufer selbst, sondern der Verkäufer in der Regel den Kopierschutz umgangen haben wird.:
In Betracht kommt außerdem eine Strafbarkeit des Käufers durch das Ankaufen der Raubkopie wegen Hehlerei (§ 259 StGB). Voraussetzung des § 259 StGB ist die Vertiefung einer rechtswidrigen Vermögenslage. Der Vortäter, hier also der Verkäufer, müsste den Datenträger durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt haben.
Daran fehlt es jedoch, wenn die Sache – wie in diesem Fall – durch die rechtswidrige Vortat (also das illegale Vervielfältigen) überhaupt erst hervorgebracht wurde.
Die Strafvorschriften des MarkenG (§§ 143 ff. MarkenG) sind ebenfalls nicht einschlägig, da der Käufer in aller Regel nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.
Quote:
Fazit
Eine Strafbarkeit des Käufers durch das bloße Ankaufen oder Einführen der Raubkopie ergibt sich weder aus dem Urheberrechtsgesetz noch aus dem Strafgesetzbuch oder dem Markengesetz. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die
Raubkopie tatsächlich genutzt wird, etwa ins Internet gestellt oder vervielfältigt wird. Dann kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die nach § 106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.
Folge 2: Was passiert, wenn der Zoll die Ware abfängt?
Quote:
Wird eine Postsendung, die Raubkopien enthält, aus Nicht-EU Ländern in die EU, bzw. den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt oder ausgeführt findet die Produktpiraterie-Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Anwendung.
Eine solche ebay-Sendung kann nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung von der Zollstelle zurückgehalten werden. Die zuständige Zolldienststelle unterrichtet daraufhin sowohl den Rechteinhaber, also den, dessen Urheber- oder Markenrechte durch die Raubkopie verletzt wurden, als auch den Käufer der Ware (Art. 9 Abs. 2 der VO).
Damit der Rechteinhaber ermitteln kann, ob tatsächlich seine geistigen Eigentumsrechte verletzt wurden, werden ihm auf Antrag auch Name und Anschrift des Empfängers der Sendung durch die Zollstelle mitgeteilt. Außerdem wird beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, die betroffenen Waren zu inspizieren (Art. 9 Abs. 3 der VO).
Die Zollstelle kann der Sendung auch Proben oder Muster entnehmen und diese dem Rechteinhabers auf Antrag zum Zweck der weiteren Analyse übermitteln.
SpoilerDer Rechteinhaber hat jedoch auch die Möglichkeit, zu beantragen, die Ware im sog. vereinfachten Verfahren nach Art. 11 der VO vernichten zu lassen (§ 111c Abs. 2 UrhG). Hierzu müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 111 c UrhG, Art. 11 der VO)::
1: Der Antrag auf Vernichtung wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung durch die Zolldienststelle gestellt.
2: Der Zollstelle wird die schriftliche Zustimmung des Käufers zur Vernichtung der Ware übermittelt. Die Zustimmung wird jedoch fingiert, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung durch die Zollstelle widerspricht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Vernichtung der Waren auf Kosten und Verantwortung des Rechteinhabers (§ 111c Abs. 5 UrhG, Art. 11 Abs. 1 der VO) erfolgen.
Alternativ kann die Klärung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, auch im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens erfolgen (Art. 10 der VO). Die Beurteilung, ob ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren befinden, also im Falle des Abfangens der Ware durch deutsche Zollbehörden, nach deutschem Recht.
Folge 3: Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber gegen den Käufer?
Es stellt sich daher die Frage, ob der Rechteinhaber auch gegen den Käufer von Raubkopien vorgehen kann. Macht der Käufer sich vielleicht sogar durch den Kauf oder die Einfuhr der illegalen Datenträger strafbar? Und was passiert mit den Raubkopien, die vom Zoll abgefangen werden? Welche Ansprüche hat der Rechteinhaber gegen den Käufer?
Quote:
Abmahnungen des Rechteinhabers wegen der gewerblichen Einfuhr von Raubkopien sind oftmals mit erheblichen Schadensersatzforderungen verbunden. Die Höhe dieser Forderungen ergibt sich aus dem Gegenstandswert, der bei einem Kauf von mehreren DVDs, z.B. der mehrerer Staffeln einer Serien, schnell 1.000.000 € betragen kann. Doch sind diese Abmahnungen auch berechtigt?
Ob der Käufer der Raubkopien Ansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt ist, ist davon abhängig, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Hierbei muss unterschieden werden zwischen privaten und gewerblichen Ankäufern, wobei die Grenze nicht immer leicht zu ziehen ist. Der Kauf einer DVD- oder CD-Kollektion, die mehrere Datenträger enthält wird für die Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr wohl in der Regel nicht genügen. Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.
Werden rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke eines Datenträgers in Deutschland zum Kauf angeboten, liegt eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG vor. Der Rechteinhaber kann in diesem Fall u.a. Unterlassung und Schadensersatz nach den §§ 97 ff. UrhG verlangen.
SpoilerAnders ist die Situation jedoch bei Käufern, die solche Datenträger nur zum eigenen privaten Gebrauch erworben haben. :
Weder der bloße Ankauf noch die Einfuhr stellen eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung i.S.d. §§ 15 ff. UrhG dar. Solange der Käufer die Raubkopie also nicht verwertet, z.B. indem er sie im Internet zugänglich macht (§ 19a UrhG), liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.
Auch eventuelle Ansprüche nach dem Markengesetz bestehen bei einem nicht gewerblich handelnden Käufer nicht, da das Markengesetz ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt.
Wer als Privatperson Raubkopien kauft begeht also keinen Urheberrechtsverstoß. Problematisch ist allerdings der gewerbsmäßige Import von rechtswidrig vervielfältigten Datenträgern. Hierin wird teilweise bereits ein „Inverkehrbringen“ i.S.d. § 17 Abs. 1 UrhG gesehen (Dreier/ Schulze, UrhG Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 17 Rdnr. 17), sodass der gewerblich handelnde Importeur eine Urheberrechtsverletzung begehen würde.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Rechteinhaber auch gegen den Käufer von Raubkopien vorgehen kann. Macht der Käufer sich vielleicht sogar durch den Kauf oder die Einfuhr der illegalen Datenträger strafbar? Und was passiert mit den Raubkopien, die vom Zoll abgefangen werden? Bekommt der Käufer sein Geld zurück?
Die Lieferung einer Raubkopie stellt einen Mangel an der Kaufsache (§§ 434 ff. BGB) dar. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht Nacherfüllung (§ 439 BGB), also Lieferung einer neuen und originalen CD bzw. DVD zu verlangen, oder nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zurückzutreten und sein Geld zurück zu fordern.
Dies ist jedoch insbesondere dann problematisch, wenn der Verkäufer im Ausland ansässig ist. Wurde der Artikel über PayPal bezahlt und ist für den PayPal-Käuferschutz qualifiziert, besteht die Möglichkeit das Geld erstattet zu bekommen (vgl. Ziff. 4.2 der PayPal-Käuferschutz-Richtlinie, abrufbar unter: https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/?c...rotection_full).
Bei Anbietern, die die Ware über ebay zu einem erheblich niedrigeren Preis anbieten, ist also Vorsicht geboten. Insbesondere dann, wenn Vorkasse geleistet werden soll oder eine Zahlung per PayPal nicht zur Verfügung steht.