Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen aus Filesharing-Abmahn
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Die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) versteigert zurzeit offene Forderungen aus Abmahnungen wegen illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen. Insgesamt geht es um die stolze Summe von rund 90 Millionen Euro, die sich aus 70.000 Abmahnungen mit einer jeweiligen Kostenrechnung von 1286.80 Euro ergeben soll.
Die Kanzei U+C, ehemals als KUW firmierend, mahnt seit Jahren in großer Zahl Tauschbörsennutzer ab. Wie sie selbst angibt, vertritt sie in erster Linie Rechteinhaber aus der "Adult Entertainment"-Branche, vulgo Pornofilmhersteller. In den Abmahnungen selbst verlangt U+C vom angeblichen Rechteverletzer einen "Pauschalbetrag" von 650 Euro, womit dann die Anwaltsgebühren, andere Aufwendungen und fällige Schadensersatzansprüche abgegolten seien. Zahlt der Abgemahnte nicht, erhöht U+C in einem zweiten Schreiben diese Kosten auf besagte 1286.80 Euro.
Was U+C nun versteigert, sind also lediglich offene Forderungen, die sich aus einer Zahlungsverweigerung der Abgemahnten auch nach dem zweiten Anschreiben ergeben haben. Wenn sich alleine diese Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011 bereits auf mehr als 90 Millionen Euro belaufen, bekommt man einen Eindruck davon, welche Summen eine einzelne der vielen Urheberrechts-Abmahnkanzleien jährlich umsetzt.
Beiträge in diversen Verbraucherschutzforen legen nahe, dass die Quote an Sofortzahlern im Bereich der sogenannten "Pornoabmahnungen" sogar wesentlich höher sein dürfte als beispielsweise bei Abmahnungen wegen Musiktausch. Denn welcher Familienvater erklärt schon gerne beim Abendessen, dass er "Der Sadisten Zirkel 15" oder "Geile Brillenluder auf High Heels" ganz sicher nicht heruntergeladen hat und deshalb gegen die Abmahnung vorgehen will?
Nun kann man mal deutlich sehen um was für Zahlen es hierbei geht, die wahrscheinlich noch viel höher liegen, und das ist ur eine Kanzelei von vielen.
Verbieten kann man es nicht aber man sieht doch das die Abmahner nicht nur die "Filesharer" in den Arsch treten sondern auch die Urheber, hier handelt es sich meiner Meinung nach ganz klar um eine mafiaähnliche Struktur die nur auf Profit ausgerichtet ist!
Hoffe aber das man endlich auch mal seitens der Politik sieht um was es hier eigentlich geht und dieses versucht deutlich zu entschärfen...
siehe auch:
Vivian Schmitt und die Anwaltskanzlei
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Die beliebte Bodenakrobatin Vivian Schmitt muss nur 12 Tage im Jahr über Arbeit stöhnen, um ihr luxuriöses Leben zu finanzieren. Die Produzenten ihrer anregenden Naturfilme erwirtschaften Frau Schmitts Gage jedoch nicht nur durch Veredeln von Bild-/Tonträgern mit entsprechenden Informationen, sondern auch mit Filesharing – wenn auch indirekt. Denn der unkontrollierte Absatz über Filesharing von jugendgefährdenden Inhalten wäre gar nicht erlaubt, so dass es die Pornoproduzenten auch nicht selber tun. Stattdessen fischt man jedoch bei ertappten Filesharern, die man nicht nur auf Unterlassung abmahnt, sondern vor allem wegen der angemaßten Lizenzen zur Kasse bittet. Da jeder Filesharer, der sich Frau Schmitt runterlädt, gleichzeitig auch seinen Content hochkriegt, ist praktisch jeder Nutzer für diesen Moment Content-Anbieter und schuldet im Prinzip Lizenzkosten. Frau Schmitt und ihre Kollegen sind einer auf Abmahnung spezialisierten Kanzlei in Regensburg pro einzelnem Film über 1.000,- Euro wert.
Zwar sind angesichts der Peinlichkeit schlüpfriger Rechtsstreite viele abgemahnte Filmfreunde bereit, den Weg des geringsten Widerstands zu gehen, jedoch hat sich langsam herumgesprochen, dass man mit ein bisschen beschriftetem Papier den unbefriedigten Abmahnern das Vorspiel verderben kann. (Zwar dürften die meisten aller modifizierten Unterlassungserklärungen unfachmännisch sein, nerven aber.) So sitzen denn nun die Regensburger Anwälte auf einem gewaltigen Haufen an Anspruchsgegnern, die ohne Klage nicht zahlen werden. Ob die Klagen wegen Lizenzen, die man wegen Jugendschutz selber gar nicht vergeben dürfte, tatsächlich Erfolg haben werden, wie gut die Beweisaussichten sind, ob unter den Tausenden Gegnern überhaupt genügend Liquidität zur erwarten ist und in welcher Höhe die Gerichte eine Lizenz für Frau Schmitts Bodenturnen auswerfen werden, kann derzeit schwerlich beurteilt werden. Die Musikindustrie etwa hatte die Höhe ihrer Ansprüche deutlich überschätzt und sich ein blaues Auge geholt. Ein gerichtliches Signal, dass Kopulations-Dokumentationen nur einen Bruchteil der aufgerufenen Summen wert sein könnten und damit die Drohkulisse des Abmahngeschäfts eingerissen würde, scheuen Abmahnanwälte wie die Katholische Kirche das „Weltbild“. Doch angesichts der laufenden Verjährungsfristen droht den Akten ohne Klage nun bald die Verrottung zu Altpapier, das zu Zellstoffpapier verarbeitet werden könnte, um wenigstens den Genuss von Frau Schmitts Filmkunst zu erleichtern.
Forderungen aus U+C Abmahnungen an Inkasso verkauft – Was tun bei Inkasso Post?
Es ging durch die Presse und alle Blogs. Die Rechtsanwälte U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat Forderungen aus alten Abmahnungen, welche nicht durchgesetzt oder verglichen werden konnten an Inkasso Unternehmen abgetreten bzw. versteigert. Wer aktuell auf der U+C Versteigerungsseite nachschaut wird feststellen, dass dort mitgeteilt wird, dass die Auktionen beendet wurden.
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Durch die Blogs geistern unterschiedliche Zahlen, so sollen 90.000.000,00 EUR an Forderungen versteigert worden sein, verpackt in kleinere Packete. Solche Forderungsverkäufe sind keineswegs so untypisch nur geschieht dies regelmäßig hinter den Kulissen und nicht in einer Versteigerung. Der “Wert” der Forderungen mag vor allem darin bestehen, dass es meistens um Ansprüche aus sog. Abmahnungen wegen des Verbreitens pronografischer Filme geht. Der Ärger zu Hause ist also vorprogrammiert. War es nun der pubertierende Sohn, Ehemann oder doch der Nachbar. Liegt ein Ermittlungsfehler vor – wäre nicht das erste Mal. Nichts genaues weiß man nicht, daher werden eine Vielzahl von Angeschriebenen nun lieber an das Inkasso irgendwelche Fantasiesummen zahlen, als weiter mit dem Vorwurf des Verbreitens pornografischer Schriften behelligt zu werden, aber ist dies denn wirklich die richtige Entscheidung. Die klassische Juristenantwort lautet natürlich: Es kommt darauf an.
SpoilerZunächst leuchtet mir nicht so recht ein, warum Abgemahnte welche sich zunächst gegen eine Anwaltskanzlei, die immerhin auf diesen Bereich spezialisiert ist, sich nun von einem Inkasso Unternehmen ängstigen lassen.:
Inkasso Unternehmen hat keinesfalls mehr an Rechten als Anwälte, es gibt eigentlich nur drei Punkte, die Auseinandersetzungen mit Inkasso anstrengend machen:
1. Inkasso Firmen schreiben bis zum Umfallen nicht immer auf den konkreten Fall bezogen
2. Inkasso Firmen können durch einen (bspw. Schufa) Eintrag die Bonität verschlechtern
3. Inkasso Firmen können die Forderung durch scheinbar absurdeste Behauptungen in Wochen vervielfachen.
Bei genauer Betrachtung sind diese Punkte aber gar nicht so gefährlich:
Auseinandersetzung mit Inkasso ist oftmals Fleißarbeit. Wer sich auf eine monatelangen Schriftverkehr nicht einstellen kann oder will, der kann einen Anwalt einschalten. Ein spezialisierter Anwalt kann da schon ganz gut gegenhalten. Die eigenen Kosten halten sich dafür bei vorheriger Absprache sicher auch in akzeptablem Pauschalrahmen. Sprechen Sie uns an, wenn hier Interesse besteht-
Inkasso können allenfalls dann Ihre Bonität verschlechtern, wenn Sie der Forderung nicht widersprechen. Dies sollte jedem Adressaten möglich sein, es gibt da auch keine großen Formvorschriften, das kann man durchaus selber hinbekommen, und wenn man das nicht möchte, gilt das alte Merkwort: Anwalt hilft.
Zuletzt sollte man sich nicht durch die Forderungsvervielfältigung ängstigen lassen, ob diese im Einzelfall nämlich bererchtigt ist… da gibt es erhebliche Zweifel. Adam Riese sagte sinngemäß 700 X 0 = 0 und 1900 X 0 = 0.
Grundsätzlich gilt, je sicherer Sie sind, dass der Vorwurf nicht stimmt, desto weniger sollten Sie sich ängstigen lassen. Letztlich empfiehlt es sich aber immer zumindest einmal einen Anwalt drüber schauen zu lassen, bevor man auf “Autopilot” schaltet. Wir helfen Ihnen gern für eine kurze telefonsiche Ersteinschätzung zu Chancen und Risiken im Umgang mit der an Sie gerichteten Forderung.
also, bitte sorgfältig durchlesen und gegebenfalls einen Rechtsanwalt einschalten ;)
mfg
27.07.12, 15:43
Snitlev
U+C Urmann und Collegen kündigen Veröffentlichung einer Gegnerliste an
[update]
Die Rechtsanwälte Urmann und Collegen kurz U+C sind immer wieder für eine Überraschung gut. Nachdem zuletzt mit einer Versteigerung für viel Aufsehen gesorgt wurde, hat die Kanzlei U+C nun eine neues Thema: Veröffentlichung einer Gegnerliste:
Das liest sich auf der Seite von U+C dann so:
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In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen. Ist es jedoch erforderlich, scheuen wir den Kampf ums Recht vor den Gerichten nicht.
Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06.
SpoilerDaran knüpfen sich folgende Fragen an: Was will U+C veröffentlichen?:
Ist die Veröffentlichung gestattet. Offenkundig sollen die Namen der abgemahnten Anschlussinhaber, deren Verfahren “offen und anhängig” sind, im Internet veröffentlich werden. Dies ist natürlich nicht gestattet. Abgesehen von der Prangerwirkung, U+C mahnt nun einmal schwerpunktmäßig Erotik Filme ab, was bei Veröffentlichung eine Schadensersatzverpflichtung begründende Schwere bedeuten würde. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsvereltzung ergibt sich auch daraus, dass Breite Teile der Bevölkerung mutmaßen würden, dass die angeprangerte Person einen Porno heruntergeladen hätte und im Zweifel sogar strafrechtlich relevant verbreitet hätte. Die Möglichkeit dass der Angeprangerte zu Unrecht angeschrieben wurde, oder Dritte sich des Anschlusses bemächtigten wird von breiten Teilen der Bevölkerung nicht zur Kenntnis genommen. Man stelle sich nur einmal vor, Familie X “googelt” den Lehrer L. Ihrer Tochter und stösst dann auf die U+C Seite, wo Lehrer L. als Gegner von U+C geführt wird.
In dieser Schwere und der Besonderheit des Vorwurfs zeigt sich auch der Unterschied zu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – 1 BvR 1625/06, wo es heißt:
Es fehlt insoweit bereits an Feststellungen der Fachgerichte, die die Annahme tragen könnten, dass durch die Aufnahme in die von der Beschwerdeführerin zu 1) zu Werbezwecken erstellte „Gegnerliste“ ein etwa gegebenes Persönlichkeitsrecht der Klägerin oder ihre allgemeine Handlungsfreiheit berührt wird. Wie das Kammergericht selbst ausführt, ist die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig.
Mithin ist nach meiner Interpretation der Beschluss des BVerfG, aaO maßgeblich geprägt durch die in Art. 12 GG verkankerte Berufsausübungsfreiheit. Dazu gehört es sicher Werbung für die eigene Tätigkeit machen zu dürfen, aber nicht den Gegner durch die Furcht vor irreparabler Internetbloßstellung zur Zahlung zu bewegen. Denn nichts anderes wird mit dem Hinweis auf “offene und anhängige Verfahren” bezweckt.
Fazit
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Die Veröffentlichung wäre für U+C (Urmann und Collegen) bzw. deren Mandanten ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko und mir scheint der Vorgang nicht recht durchdacht. Sollte U+C dies tatsächlich umsetzen, stehen nach meiner derzeitigen Wertung den Angeprangerten Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegenüber U+C bzw. deren Mandanten zu. Diese würden mit einer Abmahnung geltend zu machen sein. Dann würde der Jäger ganz schnell zum Gejagten.