Snitlev
10.12.13, 11:14
Wer urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik aus dem Internet runterlädt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Wer sie sich nur ansieht, kam bislang glimpflich davon. Doch nun landen bei Tausenden Nutzern des Streaming-Portals Redtube Anwaltsschreiben im Briefkasten. Was bedeutet das?
Wer per Filesharing Filme und Musik tauscht, muss schon seit längerem damit rechnen, teure Post von den Anwälten der Rechteinhaber zu bekommen. Verhältnismäßig sicher war man aber, wenn man sich die Videos nur per Streaming auf einer Webseite anschaute, ohne sie herunterzuladen und in P2P-Netzwerken bereitzustellen. Bis jetzt.
Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) verschickt zur Zeit wohl eine große Anzahl von Abmahnungen an Nutzer, die sich angeblich bestimmte Pornofilme auf der amerikanischen Video-Plattform Redtube angesehen haben. Sie sollen jetzt 250 Euro bezahlen, um einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden. Rechtsanwalt Christian Solmecke, spezialisiert auf Filesharing-Abmahnungen, schätzt die Zahl der Betroffenen auf mehr als 10.000.
U+C vertritt häufig die Rechte von Firmen aus der Pornobranche - bisweilen auch mit fragwürdigen Methoden. So plante die Kanzlei im vergangenen Jahr, die Namen Zahlungsunwilliger zusammen mit den entsprechenden Filmtiteln im Internet zu veröffentlichen. Ein Essener Gericht verhinderte diesen "Pranger".
Worum genau es geht, ob die Abmahnungen überhaupt rechtens sind und was Sie tun sollten, ehe Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Abmahngebühren bezahlen - die wichtigsten Fragen und Antworten.
Filesharing-Abmahnungen basieren in der Regel darauf, dass der Nutzer nicht nur die betreffende Datei - also einen Film oder ein Lied - herunterlädt. Er stellt mindestens für die Dauer des Downloadvorgangs auch Teile davon für andere Nutzer bereit, die sie in dieser Zeit ebenfalls herunterladen können. Filesharer bieten also gleichzeitig auch - bewusst oder unbewusst - Inhalte an. Daraus ergeben sich die hohen Schadenersatzforderungen und damit auch entsprechende Abmahnsummen gegen Menschen, die sich urheberrechtsgeschützte Inhalte über Filesharing besorgt haben.
Wer allerdings streamt, bietet im Normalfall keine Inhalte an. Deshalb ist die von den Rechtsanwälten geforderte Summe mit 250 Euro im Vergleich mit typischen Filesharing-Abmahnungen eher gering - lediglich 15,50 Euro sind davon als Schadenersatz bezeichnet, der Rest entfällt auf Anwaltsgebühren und nicht näher erklärte "Aufwendungen für die Ermittlung der Rechtsverletzung".
Nutzer, die sich über die Videoplattform Redtube Videos aus den Filmen "Miriam's Adventures", "Hot Stories", "Amanda's Secret", "Dream Trip" oder "Glamour Show Girls" angesehen haben. Allerdings ist unter der in der Abmahnung benannten URL in mindestens einem Fall der beanstandete Filmtitel überhaupt nicht ersichtlich.
Das ist nach Ansicht mehrerer Anwälte fraglich. Damit es sich überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handelt, muss der Nutzer die Filme aus einer "offensichtlich illegalen" Quelle bezogen haben. Rechtsanwalt Udo Vetter schreibt dazu im Lawblog: "Redtube ist Teil des Erotikkonzerns Manwin, der unter anderem auch die weltweit größte Streamingseite Youporn betreibt. Eine große Zahl der Videos wird offensichtlich von den Produzenten selbst eingestellt, da neben den Filmen oft auch gleich Banner und Links auf die Bezahlseiten der Anbieter führen." Deshalb könne ein Nutzer laut Vetter Redtube "definitiv" nicht als illegales Angebot erkennen. Auch Solmecke sieht in Redtube eher eine "Promotion-Plattform für die Porno-Industrie". Ein Gerichtsurteil, das diese Sicht der Dinge bestätigt, steht aber noch aus.
Quelle: Pornoanbieter mahnen Redtube-Streaming-Nutzer ab - Digital - Süddeutsche.de (http://www.sueddeutsche.de/digital/forderungen-gegen-streaming-nutzer-pornoanbieter-verschicken-tausende-abmahnungen-1.1839150)
Ist ein Stream rechtlich überhaupt mit einem Download vergleichbar?
Auch da sind sich die Gerichte nicht ganz einig. Grundsätzlich müssen für einen funktionierenden Stream mindestens Dateischnippsel auf dem Computer des Nutzers vorübergehend abgelegt werden - also findet technisch eine Vervielfältigung statt. Allerdings sieht das Urheberrecht durchaus eine Ausnahmeregelung für "flüchtige" Kopien vor, die einen "wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens" darstellen. Ob diese Ausnahme aber nur gilt, wenn die Datei nicht aus einer "offensichtlich rechtswidrigen" Vorlage stammt, ist nach Ansicht von Solmecke auch nicht abschließend geklärt.
Beim neuesten Kinofilm mag das für den Nutzer noch zumutbar sein. Denkt man diese rechtliche Situation allerdings zu Ende, wird es schnell undurchsichtig. So gibt es auch auf Youtube viele Tausend Videos, die Inhalte zeigen, die nicht von den Urhebern freigegeben wurden - zum Beispiel, weil im Hintergrund eines niedlichen Katzenvideos ein nicht lizensierter Popsong zu hören ist. Gleichzeitig ist es aber gut möglich, dass der Rechteinhaber über die auf Youtube eingebundene Werbung sogar an jedem Stream verdient, falls sein Beitrag zum Inhalt des Videos erfasst und angemeldet ist. Deshalb sind viele dieser eigentlich urheberrechtsverletztenden Videos von den Rechteinhabern geduldet. Für den Nutzer, der sich solche Videos ansieht, ist es aber unmöglich nachvollziehbar, ob ein Video rechtens ist oder nicht - erst recht, wenn es nicht einmal eindeutig beschriftet ist.
Über die IP-Adressen. Mit dieser Liste wurde vor dem Landgericht Köln ein Auskunftsersuchen gestellt - und offenbar problemlos "durchgewunken", so Solmecke. Trotz der unklaren Rechtslage. Ein Grund dafür könnte seiner Ansicht nach möglicherweise in der Formulierung des Schriftstücks liegen. So habe Solmecke ein Auskunftsersuchen vorliegen, das "beinahe wortgleich" mit den für Filesharing-Abmahnungen üblichen Anträgen lautet - lediglich taucht darin die Bezeichnung "Downloadportal" auf. Allerdings, so Solmecke, sei es noch nicht gelungen, den Antrag einem konkreten Fall aus der aktuellen Reihe von Abmahnungen zuzuordnen. Er stamme aber von einem Anwalt, der dafür bekannt sei, "oft mit U+C zu kooperieren" und weise außerdem ein Aktenzeichen in direkter Nachbarschaft der Fälle aus der eigenen Mandantschaft auf. "Es liegt also nahe, dass die Ersuchen in unseren Fällen gleichlautend formuliert sind."
Da gibt es eine Reihe von Möglichkeiten: So erlaubt beispielsweise die Redtube-Software, dass direkt in die Seite auch Videos von einem anderen Webserver eingebettet werden. Der wäre dann in der Lage, die IP-Adressen zu speichern, ohne dass der Nutzer überhaupt mitbekommt, ein Video von einer anderen Plattform anzusehen. Eine andere Möglichkeit wäre, bei Redtube gezielt unter bestimmten Schlagwörtern Werbeplätze zu buchen und über die Banner-Skripte die IPs der Nutzer auszuwerten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wären all diese Methoden zwar fragwürdig - auf die Rechtmäßigkeit der Abmahnung hat das aber keinen Einfluss.
"Erstens: Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Zweitens: Nicht bezahlen", rät Solmecke. Die Unterlassungserklärung, die U+C vorschlägt, beinhaltet beispielsweise den konkreten Filmtitel - es würde für den Unterzeichner also lebenslang jedes Mal dann eine Vertragsstrafe fällig werden, wenn er einen Videoschnippsel aus diesem Film streamt. Auch, wenn er gar nicht erkennen kann, woher er stammt. Außerdem schließt die Unterlassungserklärung mögliche legale Streamingangebote explizit nicht aus - würde also selbst dann gelten, wenn man in Zukunft den betreffenden Film von offizieller Quelle bezieht. Deshalb sollte man fristgerecht nur eine modifizierte und "entschärfte" Unterlassungserklärung abgeben - gegebenenfalls in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Auch sollte man nicht vorschnell die geforderten 250 Euro überweisen, ehe nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung erwiesen ist. Sonst könnte es unter Umständen schwierig werden, das Geld später zurückzufordern. U+C gibt als Zahlungsempfänger nämlich nicht die eigene Kontoverbindung an, sondern direkt den angeblichen Rechteinhaber, eine Firma namens "The Archive AG", mit Sitz und Kontoverbindung in der Schweiz. Vetter sagt dazu: "Das wird es nicht leichter und vor allem billiger machen, eventuell zuviel gezahltes Geld wieder zu bekommen."
Quelle: Forderungen gegen Streaming-Nutzer - Ist ein Stream rechtlich überhaupt mit einem Download vergleichbar? - Digital - Süddeutsche.de (http://www.sueddeutsche.de/digital/forderungen-gegen-streaming-nutzer-pornoanbieter-verschicken-tausende-abmahnungen-1.1839150-2)
U+C Abmahnwelle: Auskunftsansprüche vermutlich zu Unrecht ergangen
UPDATE 09.12.2013 – 23:41 h: Der Kollege von Rüden hat als pdf den http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf von Daniel Sebastian, die http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/EV.pdf und den http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Beschluss.pdf des LG Köln in einem Verfahren online gestellt. Auch in diesem Verfahren lief es exakt genauso wie nachfolgend beschrieben. Das LG Köln hat die Anträge demnach – wenn überhaupt – nur überflogen. Laut Abmahnung wegen Pornostreaming: Hat das Gericht einen Fehler gemacht? - Digital | STERN.DE (http://www.stern.de/digital/online/abmahnung-wegen-pornostreaming-hat-das-gericht-einen-fehler-gemacht-2076430.html) hat sich jetzt auch ein Pressesprecher des LG Köln geäußert:
Christian Hoppe, Pressesprecher beim Landgericht Köln, sagt hingegen im Gespräch mit stern.de, er könne nicht ausschließen, dass es sich bei der Nennung des Begriffs “Tauschbörse” nur um ein Versehen handele. Zudem gebe es mehrere Gutachten, die das rechtmäßige Vorgehen der Software zum Sammeln der IP-Adressen bestätigen.
Dazu können wir sagen: Ein solches Versehen kann hier ganz klar ausgeschlossen werden. Das LG Köln ist sowohl in dem uns vorliegenden Beschluss als auch in dem Beschluss des Kollegen von Rüden von §19a UrhG – also dem öffentlichen Zugänglichmachen geschützter Werke – ausgegangen. Öffentlich zugänglich haben die Abgemahnten hier nichts gemacht. Auch der Verweis auf die angeblichen Gutachten ist nicht viel wert. Jedenfalls in den uns vorliegenden Akten wurden die Gutachte nicht vorgelegt und können sich auch nicht auf den konkreten Sachverhalt (Streaming) bezogen haben.
Über 1000 Betroffene haben seitdem schon in unserer Kanzlei angerufen. Wir gehen davon aus, dass mindestens 20.000 bis 30.000 Nuzter abgemahnt worden sind. Nahezu das gesamte Internet rätselt derzeit, wie die Rechteinhaber und ihre Anwälte an die IP-Adressen der Nutzer gekommen sind. Ein uns vorliegende Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln trägt möglicherweise zur Aufklärung bei: Aus dem Beschluss ergibt sich zunächst einmal, dass nicht die Regensburger Rechtsanwälte U +C Auskunft über die Adressen der Nutzer verlangt haben sondern der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der allerdings im Rahmen der Filesharing Abmahnungen ebenfalls schon öfter in Erscheinung getreten ist. Auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian vertritt offenbar die Schweizer Rechteinhaber The Archive AG. Der Auskunftsantrag, der uns vorliegt, ähnelt einem Auskunftsantrag in den tausenden Tauschbörsenverfahren. Dort heißt es, man nutze eine Software, namens GLADII 1.1.3. der Firma itGuards Inc., die in der Lage sei Downloadportale zu überwachen. Konkret heißt es dort:
Mit dem Einsatz der Software ist es möglich, die Teilnahme von Nutzern so genannter Download Portale für Filme im Internet zu erfassen, soweit solche Portale ohne Zustimmung der Rechteinhaber geschützte Filmdateien zum Herunterladen anbieten und damit Rechte der Filmhersteller bzw. deren Lizenznehmer verletzen. Protokolliert wird dabei die IP-Adresse, von welcher der Download auf dem Portal durchgeführt wird, sowie der Zeitpunkt, ab dem die Datei abgerufen wird.
Die Vorgehensweise der Software beruht auf üblichen und gebräuchlichen Internet-Technologien, die von der Kanzlei Diehl und Partner in dem Gutachten vom 22. März 2013 untersucht und die Funktionsfähigkeit und Richtigkeit der Erfassung bestätigt wurden. Die Erfassungsgenauigkeit ist unabhängig von der Verwendung des vom Nutzer eingesetzten Internet Browsers.
Weiterhin wird dort beschrieben, dass Nutzer über die IP-Adresse zusammen mit dem Zeitstempel identifiziert werden können. An Eides Statt wird dann von einem IT-Spezialisten versichert, dass die Software reibungslos funktioniert. Beigefügt sind Screenshots des Filmcovers sowie eine Liste von hunderten IP-Adressen. In dem Antrag wird weder die konkrete Plattform, noch die Funktionsweise der Software, noch die Tatsache genannt, dass es sich hier nicht um ein Download Portal sondern ein Streaming Portal handelte. Daraufhin wurde dann ein Beschluss vom Landgericht Köln erlassen, wonach dem Rechteinhaber The Archive AG Auskunft gestartet wird (gegenüber der Deutschen Telekom) bezüglich der beigefügten IP-Adressen. Interessant ist allerdings, dass in dem Beschluss davon ausgegangen wird, dass die Betroffenen nicht eine Streaming Plattform, sondern eine Tauschbörse benutzt haben. Konkret heißt es dazu
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts [...] an dem Werk bzw. an den Werken
Amanda’s Secret
ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine so genannte Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung im Sinne von § 19a Urheberrechtsgesetz vor.
Wie wir also schon am Freitag vermutet haben, war dem Gericht offenbar überhaupt nicht klar, in welchem Zusammenhang die Auskunftsansprüche standen. Offenbar gingen die drei Kölner Richter, die diesen Beschluss unterzeichnet haben, davon aus, dass es sich hier (wie in der Vergangenheit so häufig) auch wieder um einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Tauschbörsennutzung handelte. Liest man die Anträge allerdings genau, hätten die Richter erkennen können, dass es hier nicht um Tauschbörsen sondern um Download Portale ging. Und auch das ist bei einem Streaming Portal nicht ganz korrekt. Fakt ist jedenfalls, dass die Auskunftsbeschlüsse aufgrund eines falschen Sachverhalts erlassen worden sind. Den Richtern es in jedem Fall vorzuwerfen, dass aus den Beschlüssen die Ermittlungsweise nicht ersichtlich ist. Eine Software, die von außen beliebige Download Portale oder Streaming Portal überwachen kann, ist nicht vorstellbar. Da hilft es auch nicht, dass ein Sachverständiger versichert hat, dass die Software immer korrekt funktioniert. An dieser Stelle hätten die Richter stutzig werden müssen. Hinzu kommt natürlich der eklatante Fehler, dass sich die Richter mit den Sachverhalt offenbar gar nicht auseinandergesetzt haben und den Standardbeschluss bezüglich einer Tauschbörsenauskunft erlassen haben. Gegenüber den Medien wollte sich der Sachverständige übrigens heute nicht zur genauen Funktionsweise der Software äußern. Denkbar wäre allenfalls, dass auf den betroffenen Portalen gezielt Werbung geschaltet worden ist und dann der Aufruf dieser Werbung (und damit auch der Aufruf der Webseite) von der Software überwacht worden ist. Da in diesen Verfahren dutzende ähnliche Beschlüsse gefasst worden sind, haben wir in einigen der von uns betreuten Verfahren heute weitere Akten angefordert, um auch hier zu schauen, ob die Beschlüsse fälschlicherweise ergangen sind. Am Landgericht sagte man uns dazu, dass das Interesse an diesen Beschlüssen derzeit sehr hoch sei, die Auskunft allerdings noch dauere, da die Akten (die aus August sind) sich bereits im Keller befänden Fakt ist jedenfalls, dass auch in den anderen Verfahren, die uns vorliegen, offenbar der Auskunftsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für The Archive AG eingereicht worden ist. Damit lässt sich feststellen, dass die Beschlüsse schlichtweg falsch sind und eine Auskunft nie hätte erteilt werden dürfen. Wäre den Richter am Landgericht Köln der komplette Sachverhalt bekannt gewesen, hätten sie erkannt, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist und daher wäre keine Auskunft erteilt worden. Für die Nutzer ist dies jedoch nur ein Pyrrhussieg. Denn selbst eine rechtlich nicht einwandfrei erlangte Auskunft kann vor Gericht verwendet werden. Für die Zukunft wird das allerdings bedeuten, dass dieser Abmahn- Maschinerie ein Riegel vorgeschoben wird. Dann können alle Streaming Nutzer wieder aufatmen und nur die Tauschbörsennutzer müssen weiterhin mit Abmahnungen rechnen…..
Quelle: U+C Abmahnwelle: Auskunftsansprüche vermutlich zu Unrecht ergangen (http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/49053-49053/)
Hier bin ich mal auf das Urteil des Gerichts gespannt, wie man den Fall "Streaming" behandelt, denn wie bereits aus dem Berich deutlich erkennbar nicht vergleichbar mit Filesharing.
Das ganze hätte auch weitere Folgen für Streamingangebote (Fußball oder Musik).
Das die Gerichte aber hier gleich die Adressen zu den IP's rausrücken ist ein Anzeichen dass sie es so sehen wie beim Filesharing, was aber rechtlich nicht geklärt ist, daher muss man jetzt erst mal abwarten, und als Betroffener würde ich keinen Cent den Abmanhnzockern in den Hals schieben. Für sie ist es nur eine neue Art von Geldruckmaschine sollten die Gerichte ihnen Recht geben, was ich aber nicht glaube...
mfg
Wer per Filesharing Filme und Musik tauscht, muss schon seit längerem damit rechnen, teure Post von den Anwälten der Rechteinhaber zu bekommen. Verhältnismäßig sicher war man aber, wenn man sich die Videos nur per Streaming auf einer Webseite anschaute, ohne sie herunterzuladen und in P2P-Netzwerken bereitzustellen. Bis jetzt.
Die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) verschickt zur Zeit wohl eine große Anzahl von Abmahnungen an Nutzer, die sich angeblich bestimmte Pornofilme auf der amerikanischen Video-Plattform Redtube angesehen haben. Sie sollen jetzt 250 Euro bezahlen, um einen teuren Gerichtsprozess zu vermeiden. Rechtsanwalt Christian Solmecke, spezialisiert auf Filesharing-Abmahnungen, schätzt die Zahl der Betroffenen auf mehr als 10.000.
U+C vertritt häufig die Rechte von Firmen aus der Pornobranche - bisweilen auch mit fragwürdigen Methoden. So plante die Kanzlei im vergangenen Jahr, die Namen Zahlungsunwilliger zusammen mit den entsprechenden Filmtiteln im Internet zu veröffentlichen. Ein Essener Gericht verhinderte diesen "Pranger".
Worum genau es geht, ob die Abmahnungen überhaupt rechtens sind und was Sie tun sollten, ehe Sie die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Abmahngebühren bezahlen - die wichtigsten Fragen und Antworten.
Filesharing-Abmahnungen basieren in der Regel darauf, dass der Nutzer nicht nur die betreffende Datei - also einen Film oder ein Lied - herunterlädt. Er stellt mindestens für die Dauer des Downloadvorgangs auch Teile davon für andere Nutzer bereit, die sie in dieser Zeit ebenfalls herunterladen können. Filesharer bieten also gleichzeitig auch - bewusst oder unbewusst - Inhalte an. Daraus ergeben sich die hohen Schadenersatzforderungen und damit auch entsprechende Abmahnsummen gegen Menschen, die sich urheberrechtsgeschützte Inhalte über Filesharing besorgt haben.
Wer allerdings streamt, bietet im Normalfall keine Inhalte an. Deshalb ist die von den Rechtsanwälten geforderte Summe mit 250 Euro im Vergleich mit typischen Filesharing-Abmahnungen eher gering - lediglich 15,50 Euro sind davon als Schadenersatz bezeichnet, der Rest entfällt auf Anwaltsgebühren und nicht näher erklärte "Aufwendungen für die Ermittlung der Rechtsverletzung".
Nutzer, die sich über die Videoplattform Redtube Videos aus den Filmen "Miriam's Adventures", "Hot Stories", "Amanda's Secret", "Dream Trip" oder "Glamour Show Girls" angesehen haben. Allerdings ist unter der in der Abmahnung benannten URL in mindestens einem Fall der beanstandete Filmtitel überhaupt nicht ersichtlich.
Das ist nach Ansicht mehrerer Anwälte fraglich. Damit es sich überhaupt um eine Urheberrechtsverletzung handelt, muss der Nutzer die Filme aus einer "offensichtlich illegalen" Quelle bezogen haben. Rechtsanwalt Udo Vetter schreibt dazu im Lawblog: "Redtube ist Teil des Erotikkonzerns Manwin, der unter anderem auch die weltweit größte Streamingseite Youporn betreibt. Eine große Zahl der Videos wird offensichtlich von den Produzenten selbst eingestellt, da neben den Filmen oft auch gleich Banner und Links auf die Bezahlseiten der Anbieter führen." Deshalb könne ein Nutzer laut Vetter Redtube "definitiv" nicht als illegales Angebot erkennen. Auch Solmecke sieht in Redtube eher eine "Promotion-Plattform für die Porno-Industrie". Ein Gerichtsurteil, das diese Sicht der Dinge bestätigt, steht aber noch aus.
Quelle: Pornoanbieter mahnen Redtube-Streaming-Nutzer ab - Digital - Süddeutsche.de (http://www.sueddeutsche.de/digital/forderungen-gegen-streaming-nutzer-pornoanbieter-verschicken-tausende-abmahnungen-1.1839150)
Ist ein Stream rechtlich überhaupt mit einem Download vergleichbar?
Auch da sind sich die Gerichte nicht ganz einig. Grundsätzlich müssen für einen funktionierenden Stream mindestens Dateischnippsel auf dem Computer des Nutzers vorübergehend abgelegt werden - also findet technisch eine Vervielfältigung statt. Allerdings sieht das Urheberrecht durchaus eine Ausnahmeregelung für "flüchtige" Kopien vor, die einen "wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens" darstellen. Ob diese Ausnahme aber nur gilt, wenn die Datei nicht aus einer "offensichtlich rechtswidrigen" Vorlage stammt, ist nach Ansicht von Solmecke auch nicht abschließend geklärt.
Beim neuesten Kinofilm mag das für den Nutzer noch zumutbar sein. Denkt man diese rechtliche Situation allerdings zu Ende, wird es schnell undurchsichtig. So gibt es auch auf Youtube viele Tausend Videos, die Inhalte zeigen, die nicht von den Urhebern freigegeben wurden - zum Beispiel, weil im Hintergrund eines niedlichen Katzenvideos ein nicht lizensierter Popsong zu hören ist. Gleichzeitig ist es aber gut möglich, dass der Rechteinhaber über die auf Youtube eingebundene Werbung sogar an jedem Stream verdient, falls sein Beitrag zum Inhalt des Videos erfasst und angemeldet ist. Deshalb sind viele dieser eigentlich urheberrechtsverletztenden Videos von den Rechteinhabern geduldet. Für den Nutzer, der sich solche Videos ansieht, ist es aber unmöglich nachvollziehbar, ob ein Video rechtens ist oder nicht - erst recht, wenn es nicht einmal eindeutig beschriftet ist.
Über die IP-Adressen. Mit dieser Liste wurde vor dem Landgericht Köln ein Auskunftsersuchen gestellt - und offenbar problemlos "durchgewunken", so Solmecke. Trotz der unklaren Rechtslage. Ein Grund dafür könnte seiner Ansicht nach möglicherweise in der Formulierung des Schriftstücks liegen. So habe Solmecke ein Auskunftsersuchen vorliegen, das "beinahe wortgleich" mit den für Filesharing-Abmahnungen üblichen Anträgen lautet - lediglich taucht darin die Bezeichnung "Downloadportal" auf. Allerdings, so Solmecke, sei es noch nicht gelungen, den Antrag einem konkreten Fall aus der aktuellen Reihe von Abmahnungen zuzuordnen. Er stamme aber von einem Anwalt, der dafür bekannt sei, "oft mit U+C zu kooperieren" und weise außerdem ein Aktenzeichen in direkter Nachbarschaft der Fälle aus der eigenen Mandantschaft auf. "Es liegt also nahe, dass die Ersuchen in unseren Fällen gleichlautend formuliert sind."
Da gibt es eine Reihe von Möglichkeiten: So erlaubt beispielsweise die Redtube-Software, dass direkt in die Seite auch Videos von einem anderen Webserver eingebettet werden. Der wäre dann in der Lage, die IP-Adressen zu speichern, ohne dass der Nutzer überhaupt mitbekommt, ein Video von einer anderen Plattform anzusehen. Eine andere Möglichkeit wäre, bei Redtube gezielt unter bestimmten Schlagwörtern Werbeplätze zu buchen und über die Banner-Skripte die IPs der Nutzer auszuwerten. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wären all diese Methoden zwar fragwürdig - auf die Rechtmäßigkeit der Abmahnung hat das aber keinen Einfluss.
"Erstens: Nicht die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Zweitens: Nicht bezahlen", rät Solmecke. Die Unterlassungserklärung, die U+C vorschlägt, beinhaltet beispielsweise den konkreten Filmtitel - es würde für den Unterzeichner also lebenslang jedes Mal dann eine Vertragsstrafe fällig werden, wenn er einen Videoschnippsel aus diesem Film streamt. Auch, wenn er gar nicht erkennen kann, woher er stammt. Außerdem schließt die Unterlassungserklärung mögliche legale Streamingangebote explizit nicht aus - würde also selbst dann gelten, wenn man in Zukunft den betreffenden Film von offizieller Quelle bezieht. Deshalb sollte man fristgerecht nur eine modifizierte und "entschärfte" Unterlassungserklärung abgeben - gegebenenfalls in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.
Auch sollte man nicht vorschnell die geforderten 250 Euro überweisen, ehe nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung erwiesen ist. Sonst könnte es unter Umständen schwierig werden, das Geld später zurückzufordern. U+C gibt als Zahlungsempfänger nämlich nicht die eigene Kontoverbindung an, sondern direkt den angeblichen Rechteinhaber, eine Firma namens "The Archive AG", mit Sitz und Kontoverbindung in der Schweiz. Vetter sagt dazu: "Das wird es nicht leichter und vor allem billiger machen, eventuell zuviel gezahltes Geld wieder zu bekommen."
Quelle: Forderungen gegen Streaming-Nutzer - Ist ein Stream rechtlich überhaupt mit einem Download vergleichbar? - Digital - Süddeutsche.de (http://www.sueddeutsche.de/digital/forderungen-gegen-streaming-nutzer-pornoanbieter-verschicken-tausende-abmahnungen-1.1839150-2)
U+C Abmahnwelle: Auskunftsansprüche vermutlich zu Unrecht ergangen
UPDATE 09.12.2013 – 23:41 h: Der Kollege von Rüden hat als pdf den http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Antrag.pdf von Daniel Sebastian, die http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/EV.pdf und den http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Beschluss.pdf des LG Köln in einem Verfahren online gestellt. Auch in diesem Verfahren lief es exakt genauso wie nachfolgend beschrieben. Das LG Köln hat die Anträge demnach – wenn überhaupt – nur überflogen. Laut Abmahnung wegen Pornostreaming: Hat das Gericht einen Fehler gemacht? - Digital | STERN.DE (http://www.stern.de/digital/online/abmahnung-wegen-pornostreaming-hat-das-gericht-einen-fehler-gemacht-2076430.html) hat sich jetzt auch ein Pressesprecher des LG Köln geäußert:
Christian Hoppe, Pressesprecher beim Landgericht Köln, sagt hingegen im Gespräch mit stern.de, er könne nicht ausschließen, dass es sich bei der Nennung des Begriffs “Tauschbörse” nur um ein Versehen handele. Zudem gebe es mehrere Gutachten, die das rechtmäßige Vorgehen der Software zum Sammeln der IP-Adressen bestätigen.
Dazu können wir sagen: Ein solches Versehen kann hier ganz klar ausgeschlossen werden. Das LG Köln ist sowohl in dem uns vorliegenden Beschluss als auch in dem Beschluss des Kollegen von Rüden von §19a UrhG – also dem öffentlichen Zugänglichmachen geschützter Werke – ausgegangen. Öffentlich zugänglich haben die Abgemahnten hier nichts gemacht. Auch der Verweis auf die angeblichen Gutachten ist nicht viel wert. Jedenfalls in den uns vorliegenden Akten wurden die Gutachte nicht vorgelegt und können sich auch nicht auf den konkreten Sachverhalt (Streaming) bezogen haben.
Über 1000 Betroffene haben seitdem schon in unserer Kanzlei angerufen. Wir gehen davon aus, dass mindestens 20.000 bis 30.000 Nuzter abgemahnt worden sind. Nahezu das gesamte Internet rätselt derzeit, wie die Rechteinhaber und ihre Anwälte an die IP-Adressen der Nutzer gekommen sind. Ein uns vorliegende Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln trägt möglicherweise zur Aufklärung bei: Aus dem Beschluss ergibt sich zunächst einmal, dass nicht die Regensburger Rechtsanwälte U +C Auskunft über die Adressen der Nutzer verlangt haben sondern der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der allerdings im Rahmen der Filesharing Abmahnungen ebenfalls schon öfter in Erscheinung getreten ist. Auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian vertritt offenbar die Schweizer Rechteinhaber The Archive AG. Der Auskunftsantrag, der uns vorliegt, ähnelt einem Auskunftsantrag in den tausenden Tauschbörsenverfahren. Dort heißt es, man nutze eine Software, namens GLADII 1.1.3. der Firma itGuards Inc., die in der Lage sei Downloadportale zu überwachen. Konkret heißt es dort:
Mit dem Einsatz der Software ist es möglich, die Teilnahme von Nutzern so genannter Download Portale für Filme im Internet zu erfassen, soweit solche Portale ohne Zustimmung der Rechteinhaber geschützte Filmdateien zum Herunterladen anbieten und damit Rechte der Filmhersteller bzw. deren Lizenznehmer verletzen. Protokolliert wird dabei die IP-Adresse, von welcher der Download auf dem Portal durchgeführt wird, sowie der Zeitpunkt, ab dem die Datei abgerufen wird.
Die Vorgehensweise der Software beruht auf üblichen und gebräuchlichen Internet-Technologien, die von der Kanzlei Diehl und Partner in dem Gutachten vom 22. März 2013 untersucht und die Funktionsfähigkeit und Richtigkeit der Erfassung bestätigt wurden. Die Erfassungsgenauigkeit ist unabhängig von der Verwendung des vom Nutzer eingesetzten Internet Browsers.
Weiterhin wird dort beschrieben, dass Nutzer über die IP-Adresse zusammen mit dem Zeitstempel identifiziert werden können. An Eides Statt wird dann von einem IT-Spezialisten versichert, dass die Software reibungslos funktioniert. Beigefügt sind Screenshots des Filmcovers sowie eine Liste von hunderten IP-Adressen. In dem Antrag wird weder die konkrete Plattform, noch die Funktionsweise der Software, noch die Tatsache genannt, dass es sich hier nicht um ein Download Portal sondern ein Streaming Portal handelte. Daraufhin wurde dann ein Beschluss vom Landgericht Köln erlassen, wonach dem Rechteinhaber The Archive AG Auskunft gestartet wird (gegenüber der Deutschen Telekom) bezüglich der beigefügten IP-Adressen. Interessant ist allerdings, dass in dem Beschluss davon ausgegangen wird, dass die Betroffenen nicht eine Streaming Plattform, sondern eine Tauschbörse benutzt haben. Konkret heißt es dazu
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts [...] an dem Werk bzw. an den Werken
Amanda’s Secret
ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine so genannte Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung im Sinne von § 19a Urheberrechtsgesetz vor.
Wie wir also schon am Freitag vermutet haben, war dem Gericht offenbar überhaupt nicht klar, in welchem Zusammenhang die Auskunftsansprüche standen. Offenbar gingen die drei Kölner Richter, die diesen Beschluss unterzeichnet haben, davon aus, dass es sich hier (wie in der Vergangenheit so häufig) auch wieder um einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Tauschbörsennutzung handelte. Liest man die Anträge allerdings genau, hätten die Richter erkennen können, dass es hier nicht um Tauschbörsen sondern um Download Portale ging. Und auch das ist bei einem Streaming Portal nicht ganz korrekt. Fakt ist jedenfalls, dass die Auskunftsbeschlüsse aufgrund eines falschen Sachverhalts erlassen worden sind. Den Richtern es in jedem Fall vorzuwerfen, dass aus den Beschlüssen die Ermittlungsweise nicht ersichtlich ist. Eine Software, die von außen beliebige Download Portale oder Streaming Portal überwachen kann, ist nicht vorstellbar. Da hilft es auch nicht, dass ein Sachverständiger versichert hat, dass die Software immer korrekt funktioniert. An dieser Stelle hätten die Richter stutzig werden müssen. Hinzu kommt natürlich der eklatante Fehler, dass sich die Richter mit den Sachverhalt offenbar gar nicht auseinandergesetzt haben und den Standardbeschluss bezüglich einer Tauschbörsenauskunft erlassen haben. Gegenüber den Medien wollte sich der Sachverständige übrigens heute nicht zur genauen Funktionsweise der Software äußern. Denkbar wäre allenfalls, dass auf den betroffenen Portalen gezielt Werbung geschaltet worden ist und dann der Aufruf dieser Werbung (und damit auch der Aufruf der Webseite) von der Software überwacht worden ist. Da in diesen Verfahren dutzende ähnliche Beschlüsse gefasst worden sind, haben wir in einigen der von uns betreuten Verfahren heute weitere Akten angefordert, um auch hier zu schauen, ob die Beschlüsse fälschlicherweise ergangen sind. Am Landgericht sagte man uns dazu, dass das Interesse an diesen Beschlüssen derzeit sehr hoch sei, die Auskunft allerdings noch dauere, da die Akten (die aus August sind) sich bereits im Keller befänden Fakt ist jedenfalls, dass auch in den anderen Verfahren, die uns vorliegen, offenbar der Auskunftsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für The Archive AG eingereicht worden ist. Damit lässt sich feststellen, dass die Beschlüsse schlichtweg falsch sind und eine Auskunft nie hätte erteilt werden dürfen. Wäre den Richter am Landgericht Köln der komplette Sachverhalt bekannt gewesen, hätten sie erkannt, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht gegeben ist und daher wäre keine Auskunft erteilt worden. Für die Nutzer ist dies jedoch nur ein Pyrrhussieg. Denn selbst eine rechtlich nicht einwandfrei erlangte Auskunft kann vor Gericht verwendet werden. Für die Zukunft wird das allerdings bedeuten, dass dieser Abmahn- Maschinerie ein Riegel vorgeschoben wird. Dann können alle Streaming Nutzer wieder aufatmen und nur die Tauschbörsennutzer müssen weiterhin mit Abmahnungen rechnen…..
Quelle: U+C Abmahnwelle: Auskunftsansprüche vermutlich zu Unrecht ergangen (http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/49053-49053/)
Hier bin ich mal auf das Urteil des Gerichts gespannt, wie man den Fall "Streaming" behandelt, denn wie bereits aus dem Berich deutlich erkennbar nicht vergleichbar mit Filesharing.
Das ganze hätte auch weitere Folgen für Streamingangebote (Fußball oder Musik).
Das die Gerichte aber hier gleich die Adressen zu den IP's rausrücken ist ein Anzeichen dass sie es so sehen wie beim Filesharing, was aber rechtlich nicht geklärt ist, daher muss man jetzt erst mal abwarten, und als Betroffener würde ich keinen Cent den Abmanhnzockern in den Hals schieben. Für sie ist es nur eine neue Art von Geldruckmaschine sollten die Gerichte ihnen Recht geben, was ich aber nicht glaube...
mfg