Snitlev
25.02.11, 09:50
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 10.02.2011 (AZ: 6 W 5/11, 203 O 203/10 LG Köln) auf die Beschwerde eines von der Kanzlei C-S-R Rechtsanwälte Abgemahnten festgestellt, dass die vom Landgericht Köln in dieser Sache gestattete Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html (http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html) den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat.
Die Kanzlei Riegger Rechtsanwälte hatte für einen ihrer Mandanten Beschwerde gegen die Auskunftserteilung, die zur Abmahnung dieses Mandanten geführt hatte,zum Landgericht Köln eingelegt. Das Landgericht Köln hatte dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beschwerde nun in vollem Umfang stattgegeben und sich hierbei ausführlich zur zweifelhaften Verlässlichkeit der Ermittlungen von IP-Adressen angeblicher Filesharer durch die Firma iObserve GmbH geäußert.
Ausschlaggebend für die Einreichung der Beschwerde war die Tatsache, dass besagter Mandant nach seiner Wahrnehmung unberechtigt wegen angeblicher Teilnahme an Internettauschbörsen abgemahnt wurde. Bei der Einsichtnahme in die Akte, die zu dem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vorlag, konnte festgestellt werden, dass zahlreiche, der auf der dort befindlichen IP-Adressliste enthaltene IP-Adressen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ermittelt worden waren. Es fanden sich dort in gleich mehreren Fällen IP-Adressen in doppelter oder gar dreifacher Ausführung, die aber jeweils zu angeblich unterschiedlichen Ermittlungszeitpunkten geloggt wurden. Das Oberlandesgericht Köln ging aber zutreffend davon aus, dass jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung der jeweiligen Internetverbindung durchgeführt wird und somit dynamisch vergebene IP-Adressen spätestens alle 24 Stunden neu zugeordnet werden. Zusätzlich werden in dem Fall, dass der Internetnutzer selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet, ebenfalls neue IP-Adressen zugewiesen. Es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber nacheinander zufällig mehrfach dieselbe IP-Adresse zugewiesen werde. Mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Mehrfachnennung gleicher IP-Adressen in dieser Liste auf einem Fehler der Ermittlung, der Erfassung oder der Übertragung der IP-Adressen beruhe. Auch sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass die IP-Adressen jeweils anderen Personen zugeordnet worden sind, die dann aber jeweils stets das fragliche Werk zum Herunterladen bereitgehalten hätten. Die Zahl derjenigen Inhaber von Internetanschlüssen, die gerade dieses Werk zum Herunterladen bereithalten, dürfte gering sein (siehe hierzu auch insgesamt unsere News vom 21.01.2011) http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685 (http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685).
Dies bestärke noch die Zweifel des Senats an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlungsergebnisse. Unter anderem hatte die Antragstellerin vorgetragen, der Provider verzichte inzwischen testweise auf die Zwangstrennung. Stattdessen werde auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb umgestellt und es seien auch bereits Testläufe hierzu durchgeführt worden. Die Antragstellerin hatte zudem vorgetragen, den hiesigen Beschwerdeführer als einzigen angeblichen Anschlussinhaber der auf der Liste dreifach enthaltenen IP-Adresse abgemahnt zu haben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln legt dies allerdings nahe, dass zu den beiden anderen ermittelten Terminen nicht der Beschwerdeführer als Anschlussinhaber festgestellt worden sei und damit für die Antragstellerin bereits aus der Auskunft des Providers erkennbar gewesen sein kann, dass in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war.
Ebenfalls kein besonderes Gewicht maß das Oberlandgericht Köln den standardmäßig in den Auskunftsverfahren dieser Art vorgelegten Sachverständigengutachten und eidesstattlichen Versicherungen bei. Die in einer solchen eidesstattlichen Versicherung enthaltene pauschale Behauptung, die Software arbeite “sehr zuverlässig” sei hierzu unergiebig. Auch vorgelegte Sachverständigengutachten räumten die dargestellten Zweifel keineswegs aus. Durch diese Gutachten werde aufgrund rein empirischer Ermittlungen lediglich dargelegt, in welcher Art und in welchem Umfang die Software überprüft worden sei. Untersuchungen zur Funktionsweise seien nicht dokumentiert. Insbesondere sei nicht dokumentiert, ob Falschermittlungen ausgeschlossen seien. Insgesamt kommt das Oberlandesgericht Köln somit zum Ergebnis, dass die Beschwerde begründet sei, weil erhebliche Zweifel bestehen, ob die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, durch die Antragstellerin, zuverlässig ermittelt wurden. Es fehle damit bereits an einer offensichtlichen Rechtsverletzung, die dem angeblich ermittelten Anschlussinhaber anzulasten sei.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist in großem Maße begrüßenswert. Im konkreten Fall dürfte damit feststehen, dass der Abgemahnte nichts mit der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung nichts zu tun hat und bereits die Ermittlung seines Internetanschluss fehlerhaft war und somit bereits keine Auskunftserteilung des Providers zu diesem Vorgang überhaupt hätte erfolgen dürfen. Die Kanzlei C-S-R hat in diesem Fall nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unverzüglich sämtliche Ansprüche aus der Abmahnung zurückgenommen. Auch in anderen Fällen wurden bereits Ansprüche aus den Abmahnungen gegenüber möglicherweise ebenfalls unberechtigt Abgemahnten zurückgenommen.
Die Entscheidung hat aber über diese konkreten Einzelfälle hinaus erhebliche Bedeutung. Sie führt deutlich vor Augen, dass der bei vielen Gerichten vorherrschende Glaube an die stets zuverlässig arbeitenden Ermittlungsunternehmen nicht haltbar ist und in jedem Einzelfall konkret dargelegt werden muss, dass die Ermittlungen korrekt durchgeführt wurden. Es kann hier nicht Sache der Abgemahnten sein, Zweifel an der Ermittlungstätigkeit darzulegen. Diese faktische Umkehr der Beweislast unter dem Deckmantel der sogenannten sekundären Darlegungslast ist durch nichts zu rechtfertigen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bezüglich, der hier im Verfahren beteiligten Ermittlungsunternehmen bzw. der hier beteiligten Rechtsanwaltskanzlei in zahlreichen weiteren Fällen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen bestehen. Im vorliegenden konkreten Fall konnten diese Zweifel glücklicherweise anhand der vorliegenden IP-Adress-Liste direkt und unmittelbar erkannt werden. Letztlich stellt dies aber fast einen Zufallsfund dar. Wären die dort ermittelten IP-Adressen nicht innerhalb weniger Tage mehrfach aufgeführt gewesen, wäre die Ermittlung bezüglich dieser IP-Adressen nicht weniger fehlerhaft, allerdings durch Außenstehende in keiner Weise überprüfbar oder gar nachweisbar.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist auch, dass möglicherweise sogar für die abmahnende Kanzlei erkennbar war, dass aufgrund dieser Auskunft in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war.
Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass sich das aktive Vorgehen gegen unberechtigte Abmahnungen lohnen und selbst am Gerichtsstandort Köln zum Erfolg führen kann.
Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html) und C-S-R Rechtsanwlte: Zweifelhafte Ermittlungsergebnisse bei Filesharing Abmahnun (http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685)
Auch hier zeigt sich mal wieder deutlich das es sich auf jeden Fall lohnt gegen Abmahnungen vorzugehen die wohlmöglich unberechtigt sind, aber um dass durch zusetzen bedarf es Anwaltliche Hilfe die sich aber lohnt wi man hier in diesem Fall sehen kann...
mfg
Die Kanzlei Riegger Rechtsanwälte hatte für einen ihrer Mandanten Beschwerde gegen die Auskunftserteilung, die zur Abmahnung dieses Mandanten geführt hatte,zum Landgericht Köln eingelegt. Das Landgericht Köln hatte dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beschwerde nun in vollem Umfang stattgegeben und sich hierbei ausführlich zur zweifelhaften Verlässlichkeit der Ermittlungen von IP-Adressen angeblicher Filesharer durch die Firma iObserve GmbH geäußert.
Ausschlaggebend für die Einreichung der Beschwerde war die Tatsache, dass besagter Mandant nach seiner Wahrnehmung unberechtigt wegen angeblicher Teilnahme an Internettauschbörsen abgemahnt wurde. Bei der Einsichtnahme in die Akte, die zu dem Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vorlag, konnte festgestellt werden, dass zahlreiche, der auf der dort befindlichen IP-Adressliste enthaltene IP-Adressen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ermittelt worden waren. Es fanden sich dort in gleich mehreren Fällen IP-Adressen in doppelter oder gar dreifacher Ausführung, die aber jeweils zu angeblich unterschiedlichen Ermittlungszeitpunkten geloggt wurden. Das Oberlandesgericht Köln ging aber zutreffend davon aus, dass jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung der jeweiligen Internetverbindung durchgeführt wird und somit dynamisch vergebene IP-Adressen spätestens alle 24 Stunden neu zugeordnet werden. Zusätzlich werden in dem Fall, dass der Internetnutzer selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet, ebenfalls neue IP-Adressen zugewiesen. Es sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass demselben Anschlussinhaber nacheinander zufällig mehrfach dieselbe IP-Adresse zugewiesen werde. Mit erheblich höherer Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Mehrfachnennung gleicher IP-Adressen in dieser Liste auf einem Fehler der Ermittlung, der Erfassung oder der Übertragung der IP-Adressen beruhe. Auch sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass die IP-Adressen jeweils anderen Personen zugeordnet worden sind, die dann aber jeweils stets das fragliche Werk zum Herunterladen bereitgehalten hätten. Die Zahl derjenigen Inhaber von Internetanschlüssen, die gerade dieses Werk zum Herunterladen bereithalten, dürfte gering sein (siehe hierzu auch insgesamt unsere News vom 21.01.2011) http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685 (http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685).
Dies bestärke noch die Zweifel des Senats an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlungsergebnisse. Unter anderem hatte die Antragstellerin vorgetragen, der Provider verzichte inzwischen testweise auf die Zwangstrennung. Stattdessen werde auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb umgestellt und es seien auch bereits Testläufe hierzu durchgeführt worden. Die Antragstellerin hatte zudem vorgetragen, den hiesigen Beschwerdeführer als einzigen angeblichen Anschlussinhaber der auf der Liste dreifach enthaltenen IP-Adresse abgemahnt zu haben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln legt dies allerdings nahe, dass zu den beiden anderen ermittelten Terminen nicht der Beschwerdeführer als Anschlussinhaber festgestellt worden sei und damit für die Antragstellerin bereits aus der Auskunft des Providers erkennbar gewesen sein kann, dass in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war.
Ebenfalls kein besonderes Gewicht maß das Oberlandgericht Köln den standardmäßig in den Auskunftsverfahren dieser Art vorgelegten Sachverständigengutachten und eidesstattlichen Versicherungen bei. Die in einer solchen eidesstattlichen Versicherung enthaltene pauschale Behauptung, die Software arbeite “sehr zuverlässig” sei hierzu unergiebig. Auch vorgelegte Sachverständigengutachten räumten die dargestellten Zweifel keineswegs aus. Durch diese Gutachten werde aufgrund rein empirischer Ermittlungen lediglich dargelegt, in welcher Art und in welchem Umfang die Software überprüft worden sei. Untersuchungen zur Funktionsweise seien nicht dokumentiert. Insbesondere sei nicht dokumentiert, ob Falschermittlungen ausgeschlossen seien. Insgesamt kommt das Oberlandesgericht Köln somit zum Ergebnis, dass die Beschwerde begründet sei, weil erhebliche Zweifel bestehen, ob die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, durch die Antragstellerin, zuverlässig ermittelt wurden. Es fehle damit bereits an einer offensichtlichen Rechtsverletzung, die dem angeblich ermittelten Anschlussinhaber anzulasten sei.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist in großem Maße begrüßenswert. Im konkreten Fall dürfte damit feststehen, dass der Abgemahnte nichts mit der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung nichts zu tun hat und bereits die Ermittlung seines Internetanschluss fehlerhaft war und somit bereits keine Auskunftserteilung des Providers zu diesem Vorgang überhaupt hätte erfolgen dürfen. Die Kanzlei C-S-R hat in diesem Fall nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln unverzüglich sämtliche Ansprüche aus der Abmahnung zurückgenommen. Auch in anderen Fällen wurden bereits Ansprüche aus den Abmahnungen gegenüber möglicherweise ebenfalls unberechtigt Abgemahnten zurückgenommen.
Die Entscheidung hat aber über diese konkreten Einzelfälle hinaus erhebliche Bedeutung. Sie führt deutlich vor Augen, dass der bei vielen Gerichten vorherrschende Glaube an die stets zuverlässig arbeitenden Ermittlungsunternehmen nicht haltbar ist und in jedem Einzelfall konkret dargelegt werden muss, dass die Ermittlungen korrekt durchgeführt wurden. Es kann hier nicht Sache der Abgemahnten sein, Zweifel an der Ermittlungstätigkeit darzulegen. Diese faktische Umkehr der Beweislast unter dem Deckmantel der sogenannten sekundären Darlegungslast ist durch nichts zu rechtfertigen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bezüglich, der hier im Verfahren beteiligten Ermittlungsunternehmen bzw. der hier beteiligten Rechtsanwaltskanzlei in zahlreichen weiteren Fällen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen bestehen. Im vorliegenden konkreten Fall konnten diese Zweifel glücklicherweise anhand der vorliegenden IP-Adress-Liste direkt und unmittelbar erkannt werden. Letztlich stellt dies aber fast einen Zufallsfund dar. Wären die dort ermittelten IP-Adressen nicht innerhalb weniger Tage mehrfach aufgeführt gewesen, wäre die Ermittlung bezüglich dieser IP-Adressen nicht weniger fehlerhaft, allerdings durch Außenstehende in keiner Weise überprüfbar oder gar nachweisbar.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist auch, dass möglicherweise sogar für die abmahnende Kanzlei erkennbar war, dass aufgrund dieser Auskunft in diesen Fällen die Datenerfassung unrichtig war.
Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass sich das aktive Vorgehen gegen unberechtigte Abmahnungen lohnen und selbst am Gerichtsstandort Köln zum Erfolg führen kann.
Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html) und C-S-R Rechtsanwlte: Zweifelhafte Ermittlungsergebnisse bei Filesharing Abmahnun (http://www.ra-riegger.de/cgi-bin/555798_pub_news.pl?Detail=685)
Auch hier zeigt sich mal wieder deutlich das es sich auf jeden Fall lohnt gegen Abmahnungen vorzugehen die wohlmöglich unberechtigt sind, aber um dass durch zusetzen bedarf es Anwaltliche Hilfe die sich aber lohnt wi man hier in diesem Fall sehen kann...
mfg