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View Full Version : [FAQ] Ermittlung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing



Snitlev
01.12.10, 15:34
Ermittlung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing auch bei Verbreiten von aktuellem Kinofilm über Online – Tauschbörse aus privaten Gründen

1. Dezember 2010

Wer geschützte Kinofilme oder Musik über Tauschbörsen aus privaten Gründen verbreitet muss ebenfalls damit rechnen, dass der Rechteinhaber den Anschlussinhaber ermittelt und ihm eine teure Abmahnung schickt. Und das, obwohl der Provider dessen Daten laut Gesetz nur bei einer Urheberrechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß” herausgeben muss.


Die Rechteinhaber von geschützter Musik und Filmen sind meistens auf die Unterstützung des Providers angewiesen, wenn sie im Falle einer Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse im Netz gegen den Anschlussinhaber vorgehen wollen. Hierzu können sie beim zuständigen Gericht nach § 101 Abs. 1 des Urhebergesetzes eine Anordnung auf Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers auf Grundlage der vorgelegten IP-Adresse beantragen.
Das Gericht erlässt die begehrte Anordnung nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur, soweit eine Rechteverletzung „in gewerblichem Ausmaß” vorliegt. Das klingt eigentlich gut, weil Tauschbörsen häufig nur aus privaten Gründen genutzt werden.
Das Dumme ich nur, dass der Gesetzgeber den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” nicht näher definiert hat. Die Rechtsprechung fährt hier leider keine einheitliche Linie. Manche Gerichte sind hier sehr streng. Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln haben jetzt mit Beschluss vom 19.11.2010 entschieden, dass bei der Verbreitung eines Kinofilms über eine Tauschbörse schon zwei Wochen nach der Veröffentlichung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist - und daher eine Urheberrechtsverletzung vorliegt (Az. 6 W 182/10). Andere Gerichte stellen auf das Alter der dadurch verbreiteten Dateien ab.

Quelle: WBS-LAW » Ermittlung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing auch bei Verbreiten von aktuellem Kinofilm über Online (http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2126/ermittlung-des-anschlussinhabers-wegen-urheberrechtsverletzung-durch-filesharing-auch-bei-verbreiten-von-aktuellem-kinofilm-ueber-online-tauschboerse-aus-privaten-gruenden/)

siehe auch: OLG Köln: Film-Verbreitung zwei Wochen nach offiziellem Kino-Start stellt gewerbliches Ausmaß dar - Kanzlei Dr. Bahr (http://www.dr-bahr.com/news/film-verbreitung-zwei-wochen-nach-offiziellem-kino-start-stellt-gewerbliches-ausmass-dar.html)

Interessant ist der letzte Absatz (fett markiert) da der Gesetzgeber wie so oft Begriffe definiert die doch recht schwammig sind und von den Anwälten in ihren Einzelteilen zerlegt werden wie man in diesem Fall sehen kann...


mfg