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View Full Version : [News] LG Hamburg: Abmahnungen von RA Rasch zu unspezifisch - keine Abmahngebühren



Snitlev
12.11.10, 08:14
Schon vor einigen Tagen haben verschiedene Medien über ein Urteil des LG Hamburg 308 O 710/09 vom 08.10.2010 berichtet. Offenbar gestützt auf eine Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg wurde berichtet, dass pro getauschtem Lied in den Filesharing-Verfahren nur 15 €Abmahngebühren geltend gemacht werden können. Wir haben uns das Urteil kommen lassen und bemerkt, dass die genaue Lektüre noch wesentlich mehr bietet als bislang gedacht.
Neben den eigentlichen Schadensersatzansprüchen hat die Kanzlei Rasch auch versucht, Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung geltend zu machen. Bislang waren diese Kosten oftmals der Hauptbestandteil der Klagen. Nunmehr stellten die Hamburger Richter fest, dass die ausgesprochenen Abmahnungen zu unspezifisch waren und daher überhaupt keine Abmahnkosten verlangt werden können. Sollte dieses Urteil Bestand haben, hätte das Auswirkungen auf tausende von Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren seitens der Kanzlei Rasch verschickt worden sind. Wir werden die Argumente aus dem Hamburger Verfahren in unsere aktuellen Schriftsätze einfließen lassen und können dann im Dezember darüber berichten, ob auch die Gerichte in Köln die Erstattung der Abmahngebühren verweigern. Angesichts der Tatsache, dass die Hamburger Richter bislang für eine Rechtsprechung bekannt waren, die eher Zugunsten der Rechteinhaber tendierte, kann dieses Urteil als kleine Sensation bezeichnet werden. Konkret heißt es in dem aktuellen Urteil:

Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden.
In der Abmahnung legitimierten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen, unter anderem die Klägerinnen, die in ihrer Gesamtheit als die führenden deutschen Tonträgerhersteller bezeichnet wurden. Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht.
Das genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bzgl. welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet.

Quelle: WBS-LAW » LG Hamburg: Abmahnungen von RA Rasch zu unspezifisch - keine Abmahngebühren (http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/2047/lg-hamburg-abmahnungen-von-ra-rasch-zu-unspezifisch-keine-abmahngebuehren/#more-2047)

Das Urteil: 8613

Noch wollen wir den Abend nicht vor dem Tag loben, aber das wäre endlich mal ein Zeichen das die Abmahn-Mafia nicht wirklich im reinen Interesse der Urheber handelt sondern viel mehr an seinen eigenen Profit denkt!
Nun kann man nur hoffen dass dieses auch von anderen Gerichten genauso gesehen wird, denn dann kann dieses Urteil als kleine Sensation bezeichnet werden...

mfg