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View Full Version : [Hilfe] Ein offensichtliches neues Abmahnkonzept



Snitlev
22.10.10, 17:02
RA Breddermann oder warum klagt S&W nicht selbst?

Nach der Operation Infoscore, gehen die ehemaligen Rechteinhaber der Kanzlei Schutt, Waetke über, eine zusätzliche Kanzlei zu beauftragen, mit der Durchsetzung ihrer vermeintlichen Forderungen. Jetzt fragt man sich spekulativ: Ist Timo Schutt überlastet, hat er seinen Biss verloren, sowie warum klagt man nicht selbst?


Vorgehensweise

Grundsätzlich wird nur anwaltlich versichert, von dem jeweiligen Rechteinhaber beauftragt zu sein. Es erfolgt keine Vorlage – Kopie oder im Original – einer anwaltlichen Vollmacht. Aus dieser Tatsache heraus ist schon nicht zu entnehmen, ob das Schreiben überhaupt berechtigt ist.
Im Weiteren gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen. Diese erstrecken sich von der Forderung einer Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung bis hin dem Einfordern, mittels zweiwöchiger Friststellung, der Zahlungen nach anwaltlichen Gebühren und Schadensersatzansprüchen aus der Schutt, Waetke Abmahnung. Die geforderte Höhe kann hier jeweils nach dem Einzelfall variieren.
Sollte die gestellte Frist ungenutzt verstreichen, will Rechtsanwalt Breddermann die Mandantin um Klageauftrag bitten und die Ansprüche (gerichtlich) weiter verfolgen.
Gleichzeitig wird für den Fall wirtschaftlicher Überforderung auf die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung hingewiesen.

Quelle: RA Breddermann oder warum klagt S&W nicht selbst? « http://abmahnwahn-dreipage.de/ (http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/10/10/ra-breddermann-oder-warum-klagt-sw-nicht-selbst/)


So das war erst mal der Ausgangspunkt um diese merkwürdige Vorgehensweise von Urheberrecht - Schutt Waetke Rechtsanwälte (http://www.schutt-waetke.de/urheberrecht.htm) die zusätzlich eine andere Kanzelei in diesem Fall hinzuziehen Rechtsanwalt Andrè Breddermann / Rechtsanwalt Andr Breddermann - Rechtsanwalt Mnster (http://www.juraportal24.de/rechtsanwalt/rechtsanwalt_muenster_166609.html)
Die Frage die sich nun die Gegenseite stellt und zwar in Form von Abmahnwahn-Dreipage Startseite (http://abmahnwahn-dreipage.de) Warum die Kanzelei Schutt & Waetke nicht selber in der Lage sind zu klagen!

Hier nun der weitere Verlauf dieser merkwürdigen Methode,


In einem Artikel: RA Breddermann oder warum klagt S&W nicht selbst?, informierten wir über ein offensichtliches neues Abmahnkonzept. Der Abgemahnte, welcher auf eine Abmahnung der Kanzlei Schutt, Waetke, mit der Abgabe einer mod. UE sowie dem nicht zahlen angemessen reagierte, bekommt keine “Infoscore-Post“ mehr, sondern eine Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt André Breddermann.
Der Inhalt ist schnell erklärt. Breddermann fordert, nur anwaltlich versichert, einen Anspruch auf den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ein.

Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html)

Sollte Euch ähnliches passieren hat AW3Page ein mögliches Musterantwortschreiben auf 1. Schreiben RA Breddermann:

8492

Auszug:
[...](1.) rechtsverbindlich zu erklären, dass die geltend gemachten Forderungen nicht aufrecht erhalten werden;
(2.) mir nach §§ 19 – 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Dateien, die von Ihnen über meine Person gespeichert wurden, auch über die eventuell bekannten Score-Werte;
(3.) Den schriftlichen Nachweis zu erbringen:
(a) Abtretungsurkunde im Original gemäß §§ 403, 410 BGB (falls im vorliegenden Fall eine Abtretung vorliegt);
(b) Vollmacht der Beauftragung im Original gemäß §§ 164 ff. BGB (falls im vorliegenden Fall eine Beauftragung vorliegt);
(c) detaillierte Rechnungsaufstellung über die vermeintlichen Forderungen gemäß §§ 174, 410 BGB;
(d) Kopie des Zahlungsbelegs über vorgenommenen Zahlungen Ihrer Mandantin hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren an die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei <Kanzleiname, Anschrift>.[...]


Die ersten Betroffenen bekamen jetzt ein Antwortschreiben, von dem wir der Meinung sind, dass es absolut nicht ausreichend ist, eine Anspruchsgrundlage nachzuweisen, noch von fachlicher Kompetenz zeugt.

siehe: 1. Antwortschreibens RA Breddermann: 8491

Auszüge:
[...]Grundsätzlich ist von der Täterschaft des Anschlussinhabers auszugehen. Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins spricht nämlich im vorliegenden Fall dafür, dass Sie als Inhaber des Internetanschlusses auch der Täter der über diesen Anschluss begangenen Rechtsverletzung sind. Dieses stellt die einheitliche Rechtsprechung, zuletzt BGH-Urteil vom 12.05.2010 – I ZR121/08 dar.[...]

Solange die oben dargelegten Ausführungen nicht vollständig und inhaltlich in ausreichender Art und Weise unter Vorlage geeigneter Nachweise vorgetragen worden sind und somit Ihre Täterschaft nicht als ausgeschlossen angesehen werden kann, ist immer von der sogenannten Täterhaftung und nicht lediglich von der bloßen subsidiären Störerhaftung des Anschlussinhabers auszugehen.[...]

Dabei lese ich, bei der Entscheidung des BGH – I ZR121/08 – Sommer unseres Lebens heraus, das selbst bei einem schlecht gesicherten WLAN, eine Täter- oder Teilnehmerhaftung auszuschließen ist.

[...]Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (…). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.[...]



In diesem ersten Antwortschreiben von RA Breddermann, wurde nicht ein geforderter Nachweis erbracht hinsichtlich einer Anspruchsbegründung. Deshalb sollte ein Betroffener bei Erhalt dieses 1. Antwortschreiben, auf dieses Schreiben nicht antworten sowie auf keinen Fall Zahlungen leisten. Trotz Aufforderung kommt Breddermann in keinster Weise seiner Auskunftspflicht nach, ob die Ansprüche und Forderungen überhaupt berechtigt sind. Hier muss eine gerichtliche Klärung die Anspruchsgrundlage klären.

Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell (http://abmahnwahn-dreipage.de/aktuell.html)

Grundsätzlich ist es so wie Steffen Heintsch für die Initiative AW3Page kar und deutlich ausspricht,

Keine Rückantwort – keine Zahlung!


Falls jemanden so etwas bekannt vor kommt und ihm selber so passiert ist, oder er jemanden kennen sollte, hoffe ich nur das er diesen Beitrag liest und sich gegebenfalls mit Abmahnwahn-Dreipage Startseite (http://abmahnwahn-dreipage.de/) über eine weitere Vorgehensweise in Verbindung setzt.

Natürlich kann man dieses auch mit einem RA seines Vertrauens besprechen, wobei ich aus eigener Erfahrung nur sagen kann, gerade mit RA die hier auch in den Threats von mir aufgeführt sind hat man viel Erfahrungen auf diesen Gebiet...


mfg