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View Full Version : [FAQ] AG Wuppertal: Benutzen eines fremden WLANs ist nicht strafbar



Snitlev
21.08.10, 13:09
Das AG Wuppertal hat mit Beschluss vom 3. August 2010 AG Wuppertal, Beschluss 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08, 03.08.2010 | Schwarz-Surfen (http://www.schwarz-surfen.de/urteile/ag-wuppertal-beschluss-20-ds-10-js-197708-28208-03-08-2010/) klargestellt, dass das Benutzen eines fremden, ungesicherten WLANs nicht strafbar gemäß § § 89 TKG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen (http://dejure.org/gesetze/TKG/89.html) Abs. 1 S. 1 TKG und §§ § 44 BDSG Strafvorschriften (http://dejure.org/gesetze/BDSG/44.html), § 43 BDSG Bußgeldvorschriften (http://dejure.org/gesetze/BDSG/43.html) ist. Damit hat es gleichzeitig die in einem Urteil vom 3. April 2007 (Amtsgericht Wuppertal, 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07) (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/ag_wuppertal/j2007/29_Ds_70_Js_6906_06__16_07_urteil20070403.html)) zum Ausdruck gebrachte, bisher vertretene Ansicht revidiert.




Das Gericht griff das Urteil von 2007 zwar als Grundlage der Entscheidung auf, verabschiedete sich nunmehr aber von der damals vertretenen Entscheidungsbegründung. Eine Strafbarkeit nach § 89 Abs. 1 S. 1 TKG komme nicht in Betracht, da eine bloße IP-Adresse keine Nachricht im Sinne der Vorschrift darstelle. Zudem fehle es an einem nach dem Wortlaut erforderlichen Abhörvorgang, da der Angeklagte nicht als unbefugter Dritter einen Kommunikationsvorgang zwischen dem WLAN-Betreiber und einer anderen Person bewusst empfangen wollte. Die zugewiesene IP-Adresse sei viel mehr auch für den Angeklagten bestimmt gewesen
Auch eine Strafbarkeit nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG sei zu verneinen, so das Gericht. Eine IP-Adresse stelle kein personenbezogenes Datum im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG dar. Im konkreten Fall sei die IP-Adresse auch für den Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber hinaus sei es in der Regel für einen Benutzer fremder WLANs nicht erkennbar, wem genau der Internetanschluss gehöre. Im vorliegenden Fall sei dem Angeklagten auf Grund der Sachlage jedenfalls nichts anderes nachzuweisen.
Das Gericht lehnte zudem eine Strafbarkeit nach § 202b StGB ab, da die Daten (IP-Adresse) für den Beklagten bestimmt gewesen seien.




Quelle: WBS-LAW » AG Wuppertal: Benutzen eines fremden WLANs ist nicht strafbar (http://www.wb-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/1815/ag-wuppertal-benutzen-eines-fremden-wlans-ist-nicht-strafbar/)

Für mich kommt das eher nach dem Prinzip Fahrlässigkeit wie im Fall eines Autodiebstals "Lässt man sein Auto offen (weil man vergessen hat es abzuschließen) macht man es dem Täter einfach und bringt ihn in Gelegenheit dieses auszunutzen (seine kriminelle Energie braucht ja Nahrung) die er hier bekommt durch die Fahrlässigkeit der Besitzer!

Ist das wirklich so das wir im Zeitalter leben "Gelegenheit macht Diebe" und werden dafür noch bestraft indem wir "guten" aus reiner Vergesslichkeit denen den Weg ebnen ???

mfg