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View Full Version : [News] Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren



Snitlev
09.12.09, 07:53
In Zusammenhang mit den Massenabmahnungen im Internet (Filesharing, Wettbewerbsrecht), wird auch das Thema Erfolgshonorar immer wieder heiß diskutiert. Konkret geht es darum, dass ein Anwalt nur dann seine Vergütung erhalten soll, wenn sein Tun auch erfolgreich war. Der Vereinbarung solcher Erfolgshonorare sind enge Grenzen gesetzt, wie die nachführenden Ausführungen zeigen sollen: Gem. § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Vereinbarung von Erfolgshonoraren, also Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig, soweit das RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. § 4a RVG bestimmt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Quelle: W&B Anwälte Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren (http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1266/zulaessigkeit-der-vereinbarung-von-erfolgshonoraren/)

Also im Klartext ist dieses nur zulässig im Einzelfall, es darf nicht sein das ein Rechtsanwalt ausschließlich nur auf Basis eines Erfolgshonorar arbeitet!

So kann man nämlich diese Massenabmahnungen verstehen, für mich skrupelloses Geschäftgebahren solcher Abmahnanwälte...

mfg