Seit dem 01.09.2008 gewährt §101 UrhG in seiner neuen Fassung dem Inhaber von urheberrechtlich geschützten Rechten einen Auskunftsanspruch insbesondre gegen den Provider über so genannte Bestandsdaten im Sinne von §3 Nr. 30 TKG.
So ist im Fall von Filesharing der Verletzer eines Urheberrechts regelmäßig nicht namentlich bekannt. Der Rechteinhaber hat nun die Möglichkeit, die Nutzungsdaten des Anschlussinhabers zu einem bestimmten Zeitpunkt (IP-Adresse) vom Zugangsprovider herauszuverlangen, um den Inhaber des Anschlusses ermitteln zu können.
Quelle: W&B Anwälte Lange Verwertungsphase bei Filesharing von klassischer Musik

ja wo man sich das Album wohl besorgt hat
Die Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt, hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil von 09.02.2009 für den Fall eines auf der Tauschbörse BitTorrent angebotenen Musikalbums entschieden (Az.: 6 W 182/08).
^^

mfg