Ein so wichtiges Thema für Online-Händler: Werbung per E-Mail oder SMS. Wichtig vor allem deshalb, weil es sich um einen beliebten Abmahngrund handelt. Denn die Versendung von E-Mails oder SMS zu Werbezwecken ist wettbewerbsrechtlich nur zulässig, wenn der Empfänger der Werbung in diese Art von Werbung auch ausdrücklich eingewilligt hat.
Quelle: W&B Anwälte LG Hamburg einmal mehr zum Thema: Einwilligung in Werbe-E-Mails

Das ist doch mal wichtig zu wissen, ist mir nämlich komplett neu, oder wußte das einer von Euch?

mfg