Quelle: W&B Anwälte LG Hamburg einmal mehr zum Thema: Einwilligung in Werbe-E-MailsEin so wichtiges Thema für Online-Händler: Werbung per E-Mail oder SMS. Wichtig vor allem deshalb, weil es sich um einen beliebten Abmahngrund handelt. Denn die Versendung von E-Mails oder SMS zu Werbezwecken ist wettbewerbsrechtlich nur zulässig, wenn der Empfänger der Werbung in diese Art von Werbung auch ausdrücklich eingewilligt hat.
Das ist doch mal wichtig zu wissen, ist mir nämlich komplett neu, oder wußte das einer von Euch?
mfg
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