Die Einstufung des Händlerstatus beim Verkauf von Artikeln über eine Internetauktionsplattform hat für den Handelnden weitreiche Folgen. Denn findet die Verkaufstätigkeit in einem gewerblichen Ausmaß statt, hat der Handelnde umfangreiche Verbraucherschutzvorschriften zu beachten. Ab wann genau von einem gewerblichen Ausmaß der Tätigkeit ausgegangen werden kann, wird von den deutschen Gerichten jedoch unterschiedlich beantwortet.
Quelle: W&B Anwälte KG Berlin: Gewerbeeigenschaft liegt bereits beim Verkauf von drei identischen Artikeln über eine Internetauktionsplattform vor

Also alle Online-Händler aufgepasst im Bürokratendschungel in Deutschland (Abmahnanwälte lassen Grüßen)