Internet-Provider wie die Deutsche Telekom können zufolge verpflichtet werden, den Zugang zu Internet-Seiten mit illegalen Inhalten zu sperren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein entsprechendes Grundsatzurteil gefällt. Für Sperrungen gelten allerdings sehr strenge Vorbedingungen, das haben die Bundesrichter auch klargestellt. Die Rechteinhaber müssten zunächst selbst genug eigene Anstrengungen unternehmen, bevor sie die Provider in die Pflicht nehmen, ihre Kunden von den entsprechenden Seiten fernzuhalten.
Es waren zwei Klagen, die der BGH verhandelte. In beiden ging es um Filesharing-Netzwerke, die Links zu urheberrechtlich geschützten Musikstücken enthielten. In einem Fall klagte die Musikverwertungsfirma Gema gegen die Telekom, im anderen wollten die Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner die deutsche Tochtergesellschaft der spanischen Telefonica zur Verantwortung ziehen. (Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14).
Beide Klagen scheiterten allerdings an den hohen Hürden, die der BGH für diese Maßnahmen vorsieht: Die Rechteinhaber müssen zunächst gegen die Anbieter vorgehen, bei denen die Musikdateien gespeichert sind. Erst wenn diese sogenannten "Host-Provider" nicht greifbar seien, könnten die Unternehmen, die Endkunden einen Zugang zum Internet verkaufen, selbst in die Pflicht genommen werden, stellte das Gericht klar. Weil die Gema dieses mehrstufige Vorgehen in den vorliegenden Fällen nicht bis zum Ende beschritten hatte, wies der BGH die Klage gegen die Telekom letztlich zurück.
Die Gema hatte gefordert, dass die Telekom die Web-Seite "3dl.am" sperren soll. Denn dort könne auf eine Link-Sammlung, die zu urheberrechtlich geschützten Musikdateien führe, zugegriffen werden. Diese Links seien bei Speicherplatz-Anbietern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden. Konkret ging es um Songs der Band Die Ärzte und des Rappers Bushido. Im zweiten Verfahren forderten Musikkonzerne, dass Telefonica die Webseite "goldesel.to" in ihrem Netz sperren sollte. Über diese Internet-Seite könne auf eine Liste von Links zu geschützten Musikwerken zugegriffen werden, wobei die Links bei dem Datentauschnetzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden seien. Auch diese Klage wiesen die Karlsruher Richter ab. Hier hätten die Musikfirmen die Möglichkeiten zur Aufdeckung der Identität des Seiten-Betreibers nicht vollkommen ausgeschöpft.
Bookmarks