Doch gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Denny W. von der BVG nicht weiter beschäftigt werden muss.
Denny W. war im April 2011 gekündigt worden, nachdem bei betriebsärztlichen Untersuchungen festgestellt wurde, dass er in der Freizeit Haschisch raucht. Er sei aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr in der Lage, seiner Arbeit als Gleisbauer nachzukommen, hieß es in der Begründung des Arbeitgebers.
Das Berliner Arbeitsgericht und nun auch in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht fanden die Begründung der BVG nachvollziehbar. Beide Gerichte werteten es jedoch als Fehler, dass die BVG bei dieser Kündigung den Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligte. Daher sei sie als unwirksam einzuschätzen.
Die Klage von Denny W. auf Weiterbeschäftigung hatte jedoch keinen Erfolg. Der Kläger werde wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse, befanden die Richter. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
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