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Thread: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke

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    Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke

    Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 1: Facebook

    Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den dort geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb haben wir einige AGB‘s der bekanntesten und beliebtesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen.
    In der ersten Folge unserer Serie widmen wir uns dem größten sozialen Netzwerk weltweit: Facebook.



    Die Nutzungsbedingungen


    Facebook regelt in seinen Nutzungsbestimmungen (Facebook) zunächst die Lizenzierung der dort von den Nutzern eingestellten Inhalte, wie z.B. Fotos oder Videos. Der Nutzer erteilt Facebook durch das Einstellen der Inhalte eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die auf Facebook gepostet werden (Ziff. 2 Nr. 1).
    Für deutsche Nutzer (http://www.facebook.com/terms/provisions/german) gilt dies allerdings mit der Maßgabe, dass die Nutzung sich auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt. Es wird jedoch nicht deutlich, was unter „in Verbindung mit Facebook“ zu verstehen ist. Erfasst die Lizenz auch die Nutzung von Inhalten außerhalb von Facebook? Und wenn ja wo und in welchem Umfang?
    Die Lizenz endet grundsätzlich mit der Löschung des Inhalts bzw. des Nutzerprofils, außer wenn der Inhalt mit Dritten geteilt wurde, die den Inhalt nicht gelöscht haben (z.B. bei privaten Nachrichten). Jedoch werden Inhalte auch nach ihrer Löschung „eine angemessene Zeit“ als Sicherungskopien aufbewahrt (Ziff. 2 Nr. 2). Dabei sind sie zwar für andere nicht zugänglich, der Zweck und die Dauer dieser Sicherungskopien sind jedoch unklar.
    Positiv zu bewerten ist die Verpflichtung eines jeden Nutzers auf Facebook keine unautorisierte Werbung, Viren, rechtswidrige Inhalte etc. zu verbreiten (Ziff. 3). Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Facebook die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Nutzer nicht garantieren, sondern Verstöße nur sanktionieren kann.
    Problematisch ist zudem, dass Werbekommunikation „möglicherweise nicht immer“ als solche gekennzeichnet ist (Ziff. 10 Nr. 3). Abgesehen davon, dass diese Formulierung sehr unbestimmt ist, verstößt die fehlende Kennzeichnung werblicher Kommunikation sowohl gegen § 6 TMG als auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Nr. 11 des Anhangs).
    Spoiler Der Datenschutz:


    Auch in punkto Datenschutz stand Facebook häufig in der Kritik. Bemängelt wurden insbesondere die undurchsichtigen Privatsphäre-Einstellungen. So kann der Zugang zu Profilinformationen zwar individuell reguliert werden, die Standardeinstellungen erlauben jedoch einen umfangreichen Zugriff auf persönliche Informationen wie Statusmeldungen, Fotos, Familie und Beziehungen etc. . Der Nutzer ist also gezwungen, sich intensiv mit den Optionen in den benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellungen auseinanderzusetzen.

    Problematisch ist außerdem, dass Änderungen der Datenschutzbestimmungen nach Ziff. 9 der Facebook-Datenschutzrichtlinie (https://www.facebook.com/policy.php) lediglich auf der Facebook Site Governance, sowie an der Stelle der vormals geltenden Datenschutzrichtlinie veröffentlicht werden. Nach Einführung der Änderung soll der Nutzer zwar „entsprechend der Umstände mithilfe eines zusätzlichen, markanten Hinweises“ von der Änderung in Kenntnis gesetzt werden. Um dies sicherzustellen empfiehlt Facebook allerdings anzugeben, dass einem die Facebook Site Governance „gefällt“. Wer das nicht möchte, erfährt Änderungen der geltenden Datenschutzbestimmungen vermutlich erst aus der Presse. Zuverlässiger und transparenter Schutz der persönlichen Daten sieht anders aus.

    In der Kritik steht auch die neueste Facebook-Funktion: die automatische Gesichtserkennung. Diese standardmäßig eingestellte Funktion vergleicht beim Upload von Bildern die hochgeladenen Fotos mit den bereits bestehenden und fordert den Uploader dazu auf, einen Facebook-Freund auf dem Foto zu markieren. Über die Einführung der Gesichtserkennung wurden die Nutzer nicht gesondert informiert.
    Wer also nicht möchte, dass er Facebook-Freunden zum Markieren auf deren Fotos vorgeschlagen wird, muss in den Privatsphäreeinstellungen die Option „Freunden Fotos von mir vorschlagen“ sperren.

    Insgesamt fällt auf, dass die Bestimmungen oftmals sehr unbestimmt, bzw. unklar sind. So z.B in Ziff. 2 hinsichtlich des Sammelns von Informationen, wenn man beispielsweise von einem Smartphone auf Facebook zugreift. Facebook sammelt in diesem Fall „u.U.“ Informationen über den Browsertyp, den Standort, die IP-Adresse und besuchte Seiten. Von welchen Umständen die Speicherung dieser Daten abhängig sein soll wird nicht erwähnt.

    Gleiches gilt für das Speichern von Informationen aus externen Anwendungen. Hierbei kann es passieren, dass Facebook „in einigen Fällen“ bereits vor Verwendung einer Anwendung eine „begrenzte Anzahl an Informationen“ erhält. Wann genau dies der Fall sein soll und um welche Informationen es sich handelt bleibt auch hier offen.

    Ein weiteres anschauliches Beispiel für die Facebook-Datenschutzpolitik findet sich in Ziff. 6 der Datenschutzrichtlinie. Dort heißt es, dass Facebook Informationen an Dritte weitergibt, wenn „wir der Auffassung sind, dass du uns die Weitergabe gestattet hast…“. Danach scheint es also auszureichen, dass Facebook nur der Meinung ist es läge eine Einwilligung des Nutzers zur Weitergabe von Daten an Dritte vor. Dass eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung jedoch stets vom Willen des Nutzers abhängt, scheint hierbei außer Acht gelassen worden zu sein.

    Diese Beispiele vermitteln den Eindruck, dass Facebook sich durch die „Verklausulierung“ einiger Datenschutzbestimmungen ein „Hintertürchen“ offenzuhalten versucht. Ob dies den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Erforderlichkeit, Zweckbindung und Datensparsamkeit genügt ist stark zu bezweifeln.




    Fazit

    Bei Facebook gibt es in punkto Datenschutz noch viel zu tun. Problematisch erscheint insbesondere, dass nicht jeder Nutzer über Änderungen der Datenschutzbestimmungen direkt von Facebook unterrichtet wird. Dabei wäre eine solche Mitteilung ohne Weiteres möglich.
    Ein wichtiger Kritikpunkt ist zudem, dass neue Funktionen in der Standardeinstellung erlaubt sind, sodass der Nutzer erst von sich aus tätig werden muss, um sie zu sperren.
    Positiv ist jedoch anzumerken, dass Facebook sich die Kritik der Nutzer hinsichtlich der Unübersichtlichkeit der Datenschutzrichtlinien zumindest ansatzweise zu Herzen genommen und eine neue nutzerfreundlichere Variante der Datenschutz-bestimmungen zur Verfügung gestellt hat (Politique d).

    Rechtlich verbindlich ist diese allerdings bisher nicht.
    Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 1) - Facebook

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    Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 2: Google+



    Die Nutzungsbedingungen

    Die Google Nutzungsbedingungen (Google - Nutzungsbedingungen) gelten nach Ziff. 1 für alle Dienste, die Google erbringt, also auch für die Nutzung von Google+.
    Welche Rechte an den auf Google+ eingestellten Inhalten übertragen werden regelt Ziff. 5. Dort heißt es:
    „Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen.“
    Diese Lizenz umfasst auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §19a UrhG, also dazu Inhalte im Internet abrufbar zu machen, soweit dies wegen der Natur des Dienstes erforderlich ist oder der Nutzer ausdrücklich einer öffentlichen Zugänglichmachung zugestimmt hat. Sie endet, wenn der eingestellte Inhalt entfernt wird oder der Nutzer bestimmt, dass der Inhalt nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden soll.
    Für die Nutzung von Google+ bedeutet dies, dass der Nutzer Google nur diejenigen Nutzungsrechte einräumt, die für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind. Positiv zu bewerten ist auch, dass der Nutzer selbst bestimmen kann, wann er die Lizenz für einen eingestellten Inhalt beenden möchte. Nach Entfernung eines Inhalts aus Google+, kann dieser also nicht in rechtmäßiger Weise von Google weitergenutzt werden.
    Ergänzend zu den Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung von Google+ Inhalts- und Verhaltensrichtlinien (https://www.google.com/intl/de/+/policy/content.html), die z.B. der Verhinderung von Spam und illegalen Aktivitäten wie Kontodiebstahl etc. dienen sollen. Wird ein Verstoß gegen diese Richtlinien gemeldet, leitet Google+ entsprechende Maßnahmen ein. Interessant ist auch, dass nach Ziff. 13 der Inhalts- und Verhaltensrichtlinien auf Google+ ein Klarnamenzwang für die Wahl des Account-Namens besteht. Hier heißt es:
    „Verwenden Sie den Namen, mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden. Dies dient der Bekämpfung von Spam und beugt gefälschten Profilen vor. Wenn Ihr voller Name beispielsweise Sebastian Michael Müller ist, Sie normalerweise aber Bastian Müller oder Michi Müller verwenden, sind diese Namen auch in Ordnung.“ Einige Accounts, die unter einem Pseudonym bei Google+ registriert sind, werden offenbar von Google gelöscht (Google Plus Deleting Accounts En Masse: No Clear Answers | ZDNet, die ennomane » Blog Archive » Jetzt wurde auch mein GooglePlus-Profil gesperrt (Update)).
    In der Bloggerszene ist die Empörung über dieses Vorgehen groß (Klarnamenzwang bei Google Plus: Nutzersperren und die Folgen **UPDATE** Wie man gegen Google vorgeht « The Dead Cat Bounce, https://plus.google.com/112716356719...ts/8oMHcwtZruQ).
    Der Zweck, den Google+ mit dieser Regelung verfolgt besteht laut den Inhalts- und Verhaltensrichtlinien darin, Spam und gefälschte Profile zu verhindern. Ob dies durch einen Zwang zur Verwendung von Klarnamen tatsächlich verhindert werden kann m.E. zweifelhaft. Dazu kommt noch, dass sich die Einhaltung dieser Vorgabe wohl kaum kontrollieren lässt, da keine Identitätskontrolle bei der Anmeldung stattfindet.
    In Blogs wird bereits dazu aufgerufen, den Google+ Account-Namen in einen selbstgewählten Netz-Namen umzuändern (PseudoFest). Ob sich das Pseudonymverbot halten wird, ist derzeit angesichts des hohen Entwicklungspotenzials des Netzwerks noch offen. Google hat bereits auf die Kritik der Nutzer reagiert und angekündigt, in Zukunft einige Details hinsichtlich des Vorgehens gegen Pseudonym-Accounts zu ändern (Google reagiert auf Kritik zur Namenspolitik bei Google+ - GoogleWatchBlog). An dem grundsätzlichen Klarnamenzwang soll allerdings zunächst festgehalten werden.
    Spoiler Der Datenschutz:


    Die Datenschutzbestimmungen von Google+ (Das Google+ Projekt) erscheinen insgesamt fortschrittlicher als die vergleichbarer sozialer Netzwerke. Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass der Nutzer Kontakte in „Circles“ (z.B. Job, Tennisverein etc.) einordnen kann. Hierdurch ist es möglich, Informationen nur mit bestimmten Kontakten zu teilen.
    Zu beachten ist allerdings, dass die Beiträge auch weitergeteilt werden können, sodass Informationen ggf. trotz Beschränkung auf einen Circle von anderen Nutzern außerhalb dieses Circles gelesen werden können. Um dies zu verhindern muss beim Posten eines Beitrags die Option „Erneutes Teilen deaktivieren“ ausgewählt werden (Resharing and locking posts : Stream - Google+ Help). Nur so kann sichergestellt werden, dass der Post auch wirklich nur den Personen zugänglich gemacht wird, die der Nutzer ausgewählt hat.
    Vorsicht ist außerdem bei der Option „Erweiterten Kreisen zugänglich machen“ geboten. Dies bedeutet, dass ein Beitrag nicht nur den Personen im eigenen Kreis, sondern wiederum auch den Personen in deren Kreisen zugänglich gemacht wird. Dem Nutzer sollte also bewusst sein, dass sich der Verbreitungsgrad des Posts unter Umständen erheblich erweitert.

    Unverständlich ist m.E. folgende Klausel: „Ihr Google-Profil wird womöglich Nutzern angezeigt, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“.Bedeutet dies, dass Google die E-Mail Adressen im Google-Mail-Accounts mit den Nutzerdaten auf Google+ abgleicht, um neue Kontakte vorzuschlagen? Und was genau ist unter „anderen identifizierenden Informationen“ zu verstehen?

    Problematisch ist zudem die Regelung hinsichtlich des Zugriffs von Apps, die von Freunden verwendet werden: „Wenn Ihre Freunde Apps verwenden, können diese Anwendungen möglicherweise auf die Inhalte und Informationen über Sie zugreifen, auf die Ihre Freunde Zugriff haben.“ Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Nutzung personenbezogener Informationen ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig.
    Positiv zu bewerten ist dagegen, dass Google+ sehr übersichtliche und einfach formulierte Anleitungen (Google+ Help) zum Umgang mit dem Netzwerk und den Datenschutzeinstellungen bietet.




    Fazit

    Google+ punktet vor allem mit den vielfältigen Möglichkeiten, die Adressaten eines Beitrags auszuwählen. Die Einteilung von Kontakten in Circles macht es möglich, ein soziales Netzwerk sowohl für die private als auch für berufliche Kommunikation zu verwenden.
    Dennoch weisen die Datenschutzbestimmungen von Google+ noch Unklarheiten auf. Angesichts des noch jungen Alters der Plattform ist davon auszugehen, dass sich die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen mit der Zeit kontinuierlich weiterentwickeln. In welche Richtung es hierbei gehen wird, darf mit Spannung erwartet werden.
    Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 2) - Google+

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    Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 3: Youtube


    Die Nutzungsbedingungen

    Das rechtliche Verhältnis zwischen Youtube und einem Nutzer bestimmt sich nach den Youtube-Nutzungsbedingungen (YouTube - Broadcast Yourself.), der Datenschutzrichtlinie (YouTube - Broadcast Yourself.) und den Community-Richtlinien (YouTube - Broadcast Yourself.).
    Doch gelten diese Bestimmungen gegenüber jedem Besucher, der sich auf Youtube ein Video ansieht? Wichtig ist hierbei, dass die Youtube-Richtlinien vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, sodass das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) Anwendung findet.
    Damit eine AGB-Bestimmung wirksam in einen Vertrag einbezogen wird ist erforderlich, dass der Vertragspartner von ihr Kenntnis hat oder er zumindest die Möglichkeit hierzu hatte und mit der Geltung der Bestimmung einverstanden ist. Dass auch der Youtube Besucher die Möglichkeit hat, von den Nutzungsbedingungen Kenntnis zu nehmen ließe sich noch vertreten, seine Zustimmung zur Geltung einer AGB hat er jedoch nie erteilt. Eine Einbeziehung von AGB im Verhältnis zum Besucher eines Youtube-Videos scheidet daher aus. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Youtube-Nutzungsbedingungen im Verhältnis zwischen Youtube und einem Besucher, der sich dort lediglich ein Video ansieht, unbeachtlich ist.
    Anders sieht es jedoch bei angemeldeten Nutzern aus. Diese müssen bei Erstellung eines Youtube-Kontos der Geltung der Nutzungsbedingungen zustimmen. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechte die angemeldeten Nutzer durch das Hochladen eines Videos einräumen.
    Youtube selbst erhält durch den Upload eines Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie umfassende Lizenz, u.a. zur Nutzung, Reproduktion, Vertrieb, und Bearbeitung der Videos; gleichgültig in welchem Medienformat und über welchen Verbreitungsweg (Ziff. 10.1.1). Diese umfassende Lizenz beinhaltet zudem das Recht zur Unterlizenzierung.
    Wichtig ist, dass sich die Lizenz nur auf eine Nutzung des Videos „…im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste…“ bezieht. Auch wenn unklar bleibt, wie genau dieser Zusammenhang beschaffen sein muss, ist positiv festzustellen, dass die Einräumung der Nutzungsrechte hierdurch in ihrem Umfang beschränkt wird.
    Auch den anderen Youtube Nutzern wird gem. Ziff. 10.1.2 eine weitreichende Lizenz eingeräumt, allerdings ohne das Recht zur Unterlizenzierung.
    Die eingeräumten Lizenzen erlöschen, wenn das Video von der Website entfernt wird (Ziff. 10.2). Eine rechtmäßige Nutzung ist nach Entfernen eines Videos also weder durch Youtube noch durch andere Nutzer möglich.
    Die Youtube Community-Guidelines (YouTube - Broadcast Yourself.) beinhalten die „Spielregeln“ der Youtube-Community. Es wird darauf hingewiesen, dass Youtube keinerlei gewaltverherrlichende, strafbare oder persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf der Plattform duldet. Außerdem ist beim Hochladen eines Videos das Urheberrecht zu beachten. Insbesondere darf ohne Einwilligung des Berechtigten keine fremde Musik verwendet werden, selbst dann nicht, wenn diese einem eigenen Video hinterlegt wird.
    Spoiler Der Datenschutz:


    Die Youtube-Datenschutzbestimmungen (YouTube - Broadcast Yourself.) wirken auf den ersten Blick übersichtlich und leicht verständlich. Positiv zu bewerten ist, dass für die Erstellung eines Youtube-Kontos lediglich ein Benutzername, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort angegeben werden müssen.

    Die Erweiterung des Profils um personenbezogene Angaben wie Name, Geschlecht oder Foto ist lediglich optional. Youtube erhebt also nicht mehr personenbezogene Daten über den Nutzer, als für die Nutzung der Plattform unbedingt erforderlich.
    Andererseits zeichnet Youtube umfangreiche Informationen über das Nutzungsverhalten auf, wie z.B. die abonnierten Kanäle, Gruppen und Favoriten, sowie die kontaktierten Nutzer und die angesehenen Videos (vgl. Persönliche Daten/ Nutzungsinformationen).

    Vergleichsweise umfangreich sind die Bestimmungen zur Schaltung von Werbeanzeigen. Youtube verwendet dabei diverse Systeme wie den „DoubleClick-Cookie und andere Ad Serving-Systeme von Drittanbietern“, um dem Nutzer eine „relevante und hilfreiche Werbung“ zu bieten. Dabei wird stets betont, dass es sich bei den erhobenen Daten keinesfalls um personenbezogene Daten handelt. Als Beispiel für ein nicht personenbezogenes Datum wird jedoch auch die IP-Adresse genannt, was aus datenschutzrechtlicher Sicht keinesfalls unumstritten ist (Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?, Sind IP-Adressen personenbeziehbare Daten?).

    Der „DoubleClick-Cookie“ kann von dem Nutzer auch deaktiviert werden, sodass dieser nicht mehr als Grundlage zur Schaltung von Anzeigen verwendet werden kann.




    Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 3)



    mfg

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



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    Social Media und Recht

    Social Media und Recht (Teil 1) – Rechtliche Fallstricke in sozialen Netzwerken und Social Media Monitoring


    Ob Facebook, Twitter, Youtube oder Xing – kaum ein Unternehmen kann mehr auf die Vorteile der Nutzung sozialer Netzwerke verzichten. Sie bieten die Möglichkeit, effektive und innovative Marketing- und PR-Strategien zu entwickeln und zu verbreiten.
    Auch im privaten Bereich erfreuen sich die Nutzer an dem schnellen und unkomplizierten Austausch von Inhalten jeder Art.
    Jedoch birgt die Verbreitung von Inhalten über das Social Web – sowohl für Unternehmen als auch bei einer Nutzung im privaten Bereich – rechtliche Risiken.
    Diese Fallstricke soll der folgende Beitrag aufzeigen, um unliebsame Folgen von Rechtsverstößen, wie etwa kostspielige Abmahnungen, zu vermeiden.
    Im Rahmen einer Analyse der im Bereich der sozialen Netzwerke auftretenden rechtlichen Probleme, stellt sich zunächst die Frage, welche Rechtsgebiete hierbei relevant werden können.
    Oftmals spielt bei der Verbreitung von Inhalten über Social Media die Beachtung von Persönlichkeitsrechten eine wichtige Rolle.
    Insbesondere durch die Veröffentlichung von Fotos oder Videos von Personen, deren vorherige Einwilligung nicht eingeholt wurde, finden häufig Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) statt.
    In diesem Zusammenhang ist in sozialen Netzwerken auch oft die Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten zu beobachten.
    Im Rahmen der gewerblichen Nutzung für Marketing- oder PR-Maßnahmen sind vor allem die Vorschriften des Wettbewerbs- und Datenschutzrechts zu berücksichtigen. Werbekampagnen sollten auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des UWG und des BDSG, abgestimmt sein.
    Eine wichtige Rolle spielt das Datenschutzrecht außerdem im Bereich des Arbeitsrechts. Hier stellt sich beispielsweise die Frage, inwieweit der Arbeitgeber sich über Mitarbeiter und Bewerber in sozialen Netzwerken informieren darf.
    Probleme können sich außerdem aus Verstößen gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes, insbesondere gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG bei geschäftlich genutzten Social Media-Profilen, ergeben.
    Es wird also deutlich, dass vor allem die geschäftliche Nutzung des Social Web eine Vielzahl von Rechtsgebieten berührt. Um Risiken, die sich aus einem rechtlichen Fehlverhalten für Unternehmen wie für Privatpersonen ergeben können, zu minimieren ist ein vorausschauender und verantwortungsbewusster Umgang mit sozialen Netzwerken unabdingbar.
    Social Networks spielen auch im Bereich des Arbeitsrechts zunehmend eine wichtigere Rolle. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Grenzen der zulässigen Nutzung sowohl auf Arbeitgeberseite als auch seitens des Arbeitnehmers.
    Spoiler Social Media Monitoring:
    Im Bewerbungsverfahren interessiert sich mancher Arbeitgeber dafür, welche Informationen soziale Netzwerke über den Bewerber bereithalten. Fraglich ist, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen darf, um diese Informationen zu erhalten.
    Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ist die Erhebung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, soweit keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Allgemein zugänglich sind Daten, die sich nach ihrer Zielsetzung und Publikationsform dazu eignen, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln.

    Dies bedeutet, dass Informationen in sozialen Netzwerken, die nur nach vorheriger Anmeldung einsehbar sind, nicht allgemein zugänglich i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG sind. Darüber hinaus ist bei zumindest auch privat genutzten Netzwerken davon auszugehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen der Datenerhebung entgegenstehen.
    Der Arbeitgeber darf demnach nur auf Informationen, die er aus einer allgemein zugänglichen Quelle erlangt hat, etwa aus einer Google-Suche, zugreifen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses.

    Eine Erhebung personenbezogener Daten durch Recherche des Arbeitgebers in einem sozialen Netzwerk ist allerdings nach § 4 Abs. 1 BDSG zulässig, wenn der Betroffene einwilligt. Vorstellbar wäre eine solche Einwilligung etwa im Zusammenhang mit einem Verbot der Nutzung sozialer Netzwerke während der Arbeitszeit.

    Durch die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer stichprobenartigen Kontrolle seines Internetkonsums würde es dem Arbeitgeber ermöglicht, eine effektive Durchsetzung des Verbots zu erreichen.
    Zu berücksichtigen ist bei einer solchen Einwilligung jedenfalls, dass sie auf der freien Entscheidung des Mitarbeiters beruhen muss (§ 4a Abs. 1 BDSG).



    Quelle: Social Media und Recht (Teil 1)


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    Social Media und Recht (Teil 2) – Social Media im Arbeitsverhältnis


    Die Verbreitung von Inhalten über das Social Web birgt – sowohl für Unternehmen als auch bei einer Nutzung im privaten Bereich – rechtliche Risiken.
    Diese Fallstricke soll diese Serie aufzeigen, um unliebsame Folgen von Rechtsverstößen zu vermeiden.
    Social Media Guidelines
    Im Zusammenhang mit der Problematik des Verhaltens von Arbeitnehmern im Umgang mit dem Social Web während und auch außerhalb der Arbeitszeit ist es für Unternehmen von Vorteil Social Media Guidelines aufzustellen. Diese Richtlinien beinhalten verbindliche Vorgaben für Mitarbeiter, die die bestehenden (arbeits-) rechtlichen Pflichten, z.B. die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, konkretisieren und die Medienkompetenz stärken sollen.
    Probleme zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern können sich beispielsweise daraus ergeben, dass ein entsprechendes Bewusstsein der Mitarbeiter für die Grenzen einer rechtmäßigen Äußerung über den Arbeitgeber in einem sozialen Netzwerk fehlt.
    Folglich ist es aus Sicht der Unternehmen wichtig, die Mitarbeiter für die Gefahren des Social Web zu sensibilisieren und Konsequenzen bei Missachtung der Richtlinien aufzuzeigen.
    Spoiler Rechtliche Grenzen bei Äußerungen in sozialen Netzwerken:
    Über soziale Netzwerke werden Inhalte jeder Art ausgetauscht. Dies birgt die Gefahr, dass auch rechtsverletzende Äußerungen über eine Person oder ein Unternehmen verbreitet werden.
    Wo die Grenze zwischen einer durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten und einer rechtswidrigen Äußerung liegt ist anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen.
    Die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder Formalbeleidigungen ist von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt und daher stets rechtswidrig.

    Im Übrigen ist auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei im Arbeitsverhältnis eine Abwägung zwischen den Rücksichtnahme- und Treuepflichten des Arbeitnehmers und seinen berechtigten Interessen an einer freien Meinungsäußerung zu erfolgen hat.
    Interessant ist in diesem Zusammenhang das Beispiel der Daimler AG, die in einer Facebook-Gruppe eine beleidigende Äußerung über ihren Vorstandsvorsitzenden entdeckt hatte (Zetsche-Beleidigung auf Facebook: Daimler bestellt Mitarbeiter zum Rapport - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Wirtschaft).

    Sie bestellte daraufhin diejenigen Mitarbeiter, die diese Äußerung auf Facebook „geliked“ haben, also ihre Zustimmung ausgedrückten, zum Gespräch in die Personalabteilung. Rechtliche Konsequenzen hatte dies für die betroffenen Arbeitnehmer laut Daimler jedoch nicht (http://www.stuttgarter-nachrichten.d....html).Daimler hatte Facebook auf den rechtsverletzenden Inhalt der Gruppe aufmerksam gemacht. Ob die Gruppe dann tatsächlich von Facebook gelöscht wurde ließ sich jedoch nicht mehr feststellen (Daimler lässt Facebook-Gruppe abschalten: Gefällt uns nicht! - internetworld.de).



    Spoiler Wem gehört das „XING“- Profil?:
    Problematisch im Zusammenhang mit der Nutzung von geschäftlich wie auch privat nutzbaren Profilen in sozialen Netzwerken ist die Frage, wem nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Rechte an den geschäftlichen Kontakten zustehen.
    Hierbei ist danach zu differenzieren, ob der Account rein privat oder geschäftlich genutzt wurde. Im Fall einer ausschließlich privaten Nutzung durch den Mitarbeiter hat der Arbeitgeber keine Rechte an dem Account. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitnehmer wichtige Daten, die auch bei einer physischen Kartei herauszugeben wären, zur Verfügung stellt.

    Einen geschäftlich genutzten Account muss der Arbeitnehmer dagegen herausgeben. Soweit dieser Account jedoch auch private Daten enthält ist im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu berücksichtigen, dass an der Übermittlung dieser Daten kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, sondern schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers der Übermittlung entgegenstehen.



    Quelle: Social Media und Recht (Teil 2) - Social Media im Arbeitsverhältnis


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    Technische Erklärung zur Einbindung von Buttons für soziale Netzwerke – 2-Klick-Lösung


    Grund der Notwendigkeit einer veränderten Einbindung der Buttons ist die aktuelle Diskussion über die Datenverarbeitung und den Datenschutz bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ und Twitter.
    So senden standardmäßig eingebundene Buttons unmittelbar bei Besuch der Internetseite, auf der sie verwendet werden, Daten an das jeweilige soziale Netzwerk – und das auch ohne dass der Nutzer sie angeklickt hätte.
    Ermöglicht wird dies durch eine sogenannte iFrame-Einbindung. Hierbei lädt der Browser neben der eigentlich aufgerufenen Seite noch eine zusätzliche kleine “Seite in der Seite”, die dann den jeweiligen Button enthält. Im Falle des Facebook „Gefällt mir“-Buttons beispielsweise stammt dieser iFrame bzw. der Quelltext komplett aus der Hand von Facebook und kann von den Betreibern der Internetseiten grundsätzlich nicht kontrolliert oder bearbeitet werden.
    Auch ist es bei der durch den Seitenbesuch ausgelösten Datenübertragung grundsätzlich irrelevant, ob der Nutzer bereits bei dem jeweiligen sozialen Netzwerk registriert/eingeloggt ist oder nicht.
    Ist der Nutzer nicht eingeloggt oder nicht einmal im Netzwerk registriert, wird dennoch ein Cookie angelegt, der beispielsweise im Falle von Facebook eine Kennung wie B7dcTqgWq3fuDgIIFw47QPIO trägt und zwei Jahre gültig ist.
    Verbindet der Browser sich dann später nochmals mit dem Server des sozialen Netzwerks wird dieser Cookie ungefragt übertragen und kann dort gegebenenfalls für die Erstellung eines Profils genutzt werden. Hierzu könnten insbesondere die vom Nutzer besuchten Seiten dienen, welche ein solcher Cookie in der Lage ist zu katalogisieren. Bei Nutzern die sich nachträglich registrieren, ist eine Verknüpfung der im Cookie abgelegten Informationen gegebenenfalls auch dann noch möglich.
    Spoiler Ist der Nutzer in der laufenden Browser-Sitzung sogar bei in sozialen Netzwerken eingeloggt, so wird sowohl die aufgerufene Seite, als auch der Cookie übermittelt – hierbei ist es möglich diese Informationen über die Sitzungs-ID dem jeweiligen Benutzerkonto klar zuzuordnen.:
    Demnach kann beispielsweise Facebook während der Nutzer eingeloggt ist, beobachten, welche Seiten mit eingebundenem „Gefällt mir“-Button aufgerufen werden – und über einen eingebundenen „Gefällt mir“-Button verfügen inzwischen immer mehr Internetpräsenzen.

    Problematisch ist hierbei insbesondere die direkte Verknüpfung der übertragenen Daten mit einer realen Person. Während beispielsweise IP-Adressen nur mittelbar und mit einigem Aufwand einem Klarnamen und/oder einer Adresse zugeordnet werden können, ist dies den sozialen Netzwerken durch die Anmeldedaten des Nutzers bereits unmittelbar möglich.

    Berücksichtigt man bei der Bewertung dieser Informationen den bisherigen Umgang der sozialen Netzwerke mit den Daten ihrer Nutzer, so ist davon auszugehen, dass auch die auf oben skizzierte Weise gesammelten Daten von den Netzwerken vollumfänglich (aus)genutzt werden. Auch eine Weitergabe an Dritte oder der Verkauf der Daten kann angesichts einschlägiger Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden.

    Um diese „Sammelwut“ der sozialen Netzwerke einzudämmen und vor allen Dingen um sich vor eventuell in Zukunft zu befürchtenden Abmahnungen von Datenschutzbehörden zu schützen, empfiehlt sich die Einbindung der „Social-Media-Buttons“ in Form der so genannten 2-Klick-Lösung.

    Hierbei wird bei einem Seitenaufruf zunächst nur die gewünschte Seite geladen.
    Platzhalter ersetzen die eigentlichen Buttons, die der Nutzer zunächst durch einen Klick aktivieren muss.

    Hierbei bietet es sich an den Nutzer durch ein sogenanntes Mouseover, also ein Textfeld das bei Mauskontakt automatisch erscheint, bereits vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik „aufzuklären“.

    Aktiviert der Nutzer den Button dann durch einen ersten Klick, wird der eigentliche Button nachgeladen und eine Serververbindung mit dem sozialen Netzwerk hergestellt.

    Ein weiterer Klick führt dann die eigentliche Funktion des Buttons aus.



    ACHTUNG: Von der Verpflichtung eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite bereit zu halten, entbindet Sie das oben skizzierte Verfahren NICHT.


    Quelle: Technische Erklärung zur Einbindung von Buttons für soziale Netzwerke


    mfg
    Last edited by Snitlev; 23.09.11 at 18:12.

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    Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 4) – Twitter

    Die Nutzungsbedingungen
    Im Vorfeld der Frage, welche Rechte der Nutzer an Twitter überträgt, ist zunächst problematisch, ob der Nutzer überhaupt eigene Rechte an einem Tweet hat. Die Schutzfähigkeit eines Textes nach dem Urheberrechtsgesetz setzt nämlich voraus, dass dieser die sog. Gestaltungshöhe erreicht. Dies bedeutet, dass der Text einen gewissen Grad an Individualität aufweisen muss. Im Hinblick auf die nur begrenzte Zahl von max. 140 Zeichen pro Tweet dürfte Schutzfähigkeit bei „banalen“ Tweets, wie etwa einfachen Statusmeldungen, wohl in der Regel abzulehnen sein.
    Anders kann es jedoch aussehen, wenn „kreative“ Inhalte, wie z.B. eigene Gedichte oder Songtexte gepostet werden. In diesen Fällen kann bereits ein sehr kurzer Text die erforderliche Individualität aufweisen und somit nach dem Urheberrecht schutzfähig sein. In Betracht kommt auch ggf. ein Leistungsschutzrecht an dem gesamten Twitter-Stream als Datenbankwerk nach § 87 a UrhG.
    Wenn ein Tweet nicht geschützt ist, kommt es auf die Wirksamkeit der Rechteeinräumung durch die Nutzungsbedingungen gar nicht an. In diesem Fall ist der Text gemeinfrei und kann grundsätzlich von jedermann verwendet werden. Soweit eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit jedoch gegeben ist, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Rechteeinräumung an den Tweets. Die Twitter-Nutzungsbedingungen (Twitter / Twitter Allgemeine Geschäftsbedingungen) regeln unter der Überschrift „Rechte des Benutzers“ welche Rechte an seinen Tweets der Nutzer überträgt.
    Die Rechteeinräumung erfolgt nicht-exklusiv, gebührenfrei und weltweit und umfasst u.a. die Nutzung, Vervielfältigung und Bearbeitung der Inhalte in allen „jetzt bekannten oder später entwickelten Medien“. Auch eine Unterlizenzierung ist möglich. An wen eine solche Unterlizenzierung durch Twitter erfolgen darf, ist allerdings nur sehr vage beschrieben („… oder durch andere Unternehmen, Organisationen oder sonstige Partner von Twitter…“).
    Die Formulierung legt nahe, dass eine Unterlizenzierung nicht nur an mit Twitter verbundene Unternehmen, sondern praktisch an alle Unternehmen gestattet ist. Eine Bestätigung dieser Auslegung findet sich in dem Satz: „Diese Lizenz autorisiert uns dazu, deine Tweets dem Rest der Welt verfügbar zu machen und andere das selbe tun zu lassen.“.
    Unter der Überschrift „Grundbedingungen“ sichert sich Twitter ein umfassendes Recht zur Verwendung von Werbung: „Die Art und das Ausmaß der Werbung in den Services sind nicht beschränkt.“.
    Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Twitter keine Verantwortung für eingestellte Inhalte übernimmt und auch nicht verpflichtet ist, Inhalte zu löschen.
    Die Wirksamkeit dieser Klauseln ist im Hinblick auf die deutsche Rechtsprechung, nach der bei Kenntnis des Plattformbetreibers auch eine Haftung für fremde Inhalte möglich ist, stark zu bezweifeln.
    Zumal eine derart weite Haftungsfreistellung in AGB nach den §§ 305 ff. BGB ohnehin ausgeschlossen sein dürfte. Zumindest stellt Twitter unter dem Punkt „Urheberrecht“ klar, dass sie auf Hinweise auf angebliche Verstöße gegen das Urheberrecht reagieren werden. Im Folgenden wird das aufwändige Verfahren beschrieben, dem der Nutzer, der einen Verstoß gegen das Urheberrecht geltend machen will, zu folgen hat.

    Spoiler Der Datenschutz:
    Twitter stand in punkto Datenschutz bereits häufig in der Kritik. Einerseits im Hinblick auf die Datensicherheit und den Schutz vor Hackern (vgl. Hacker-Angriffe: Twitter muss beim Datenschutz nachbessern - Nachrichten Wirtschaft - Webwelt & Technik - WELT ONLINE, NBC News: Hacking-Angriff auf Twitter-Account | Datenschutzticker.de), andererseits wegen der Weitergabe von Daten an Dritte (vgl. Microblogging: Daten sind Twitters Geschäftsmodell | Digital | ZEIT ONLINE).

    Problematisch ist auch, dass Twitter automatisch sehr umfangreiche „Protokolldaten“ aufzeichnet. Dies können Daten sein wie IP-Adresse, Browsertyp, aufgerufene Seiten, besuchte Seiten, Mobilfunkanbieter etc.. Ziel der Speicherung dieser Daten ist dabei wohl kaum die Verbesserung des Dienstes, sondern eher die Optimierung der Werbung oder die Weitergabe der Daten an Dritte.

    Zu kritisieren ist außerdem, die Klausel „Unsere Standardeinstellung sieht vor, alle Informationen die du uns übermittelst öffentlich zu behandeln.“. Öffentliche Informationen werden dann sofort verbreitet. Nach den Nutzungsbedingungen könnten also nicht nur die Tweets, sondern auch Profilinformationen wie Wohnort oder Handynummer öffentlich sichtbar sein. Verhindern lässt sich dies laut Twitter mit manuellen Account-Einstellungen über: https://twitter.com/account/settings.

    Twitter ist als eines der wenigen sozialen Netzwerke aus dem US-amerikanischen Raum nicht dem Safe Harbour Abkommen beigetreten. Dieses Abkommen zwischen der EU und den USA ermöglicht einen legalen Datentransfer in die USA unter Einhaltung eines Mindestmaßes an Datenschutz. Auch das zeigt, dass Twitter nicht versucht europäische Datenschutzprinzipien zu befolgen.



    Spoiler Fazit:
    Bei Twitter bestehen sowohl im Hinblick auf die Nutzungs- als auch auf die Datenschutzbestimmungen noch erhebliche Mängel. Auffällig ist dabei vor allem, dass die Bedingungen so gut wie gar nicht an das deutsche Recht angepasst wurden. Diese Vermutung unterstreicht auch die Klausel „Diese AGB’s und alle damit verbundenen Maßnahmen werden durch die Gesetze Kaliforniens geregelt, ohne Berücksichtigung eines möglichen Widerspruchs mit den Gesetzen des Landes des Nutzers.“.


    Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 4)


    mfg
    Last edited by Snitlev; 06.10.11 at 17:43.

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



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    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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    Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 5) – XING

    Die Nutzungsbedingungen

    Die XING-Nutzungsbedingungen (Terms & Conditions | XING) sehen keine ausdrückliche Übertragung von Nutzungsrechten an den dort eingestellten Inhalten vor. Lediglich in Ziff. 4.1.2 wird darauf hingewiesen, dass der Nutzer sicherzustellen hat, „dass die öffentliche Wiedergabe der von ihm übermittelten Fotos auf den XING-Websites erlaubt ist.“ XING geht also wohl davon aus, dass es einer ausdrücklichen Rechteeinräumung nicht bedarf, sondern der Nutzer bereits durch das Einstellen der Daten zum Ausdruck bringt, dass er diese XING zur Verfügung stellen möchte.
    Eine solche konkludente Rechteeinräumung ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist bei der Bestimmung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte der urheberrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG) zu berücksichtigen.
    Insbesondere dann, wenn nicht ausdrücklich festgelegt wurde, welche Rechte der Nutzer einräumt ist davon auszugehen, dass nur diejenigen Rechte eingeräumt werden, die für die Erbringung des Dienstes zwingend erforderlich sind. In diesem Fall erfordert die Nutzung des Dienstes jedenfalls die Einräumung des Rechts, Bilder und Texte auf den XING-Seiten öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).
    Eine Verwendung dieser Inhalte außerhalb von XING-Websites wird von der konkludenten Einwilligung des Nutzers wohl nicht mehr umfasst sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass nur ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Ein Recht zur Weitergabe der Inhalte an Dritte ist ausgeschlossen (vgl. Ziff. 11).
    Wie bei Google+ gilt auch bei XING das Verbot, Pseudonyme oder Künstlernamen zu verwenden (Ziff. 2.2). Dies mag zunächst im Hinblick auf die Gewährleistung der Seriosität des Netzwerkes sinnvoll erscheinen. Allerdings führt das Klarnamengebot dazu, dass Berufskünstler, die ein Pseudonym oder einen Künstlernamen führen, die Plattform praktisch nicht nutzen könnten, da sie in der Regel nicht unter ihrem bürgerlichen Namen bekannt sind.
    Interessant ist auch, dass XING sich in Ziff. 7 zunächst von jeglicher Verantwortlichkeit für Inhalte, die von Nutzern eingestellt wurden, freistellt. Jedoch gilt für XING ebenso, wie für andere „user generated content“-Anbieter, dass sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für fremde Inhalte verantwortlich sind, wenn sie von diesen Kenntnis haben. Von diesem Grundsatz scheint XING im Ergebnis ebenfalls auszugehen, da der Nutzer in Ziff. 7.2 dazu aufgefordert wird, im Falle der Entdeckung einer gesetzes- oder vertragswidrigen Benutzung des Netzwerkes, eine entsprechende Meldung an das XING Support-Team zu senden.
    Spoiler Der Datenschutz:
    Im Vergleich mit den aus dem US-Raum stammenden Plattformen, wie Facebook und Youtube, sind die Datenschutzbestimmungen von XING (Privacy policy | XING) insgesamt transparenter und nutzerfreundlicher.
    Wichtig ist zunächst, dass XING laut Ziff. 1 in keinem Fall personenbezogene Daten zu Werbe- oder Marketingzwecken oder unbefugt zu anderen Zwecken an Dritte übermitteln wird.

    Im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Profils und der darin enthaltenen Daten ist zwischen XING-Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu unterscheiden. Mitglieder können bestimmte Angaben wie Name, beruflicher Status, Firma und Position uneingeschränkt einsehen (vgl. Ziff. 3.1). Außerdem kann der Nutzer freiwillige Angaben, etwa zu seiner Ausbildung, früheren Arbeitgebern oder privaten Interessen machen und ein Foto hochladen. Diese Angaben werden dann, soweit nicht anders gekennzeichnet, allen anderen XING-Mitgliedern zugänglich gemacht (Ziff. 3.2).

    Es besteht auch die Möglichkeit, bestimmte Informationen, wie geschäftliche Mailadresse und Telefonnummer, nur einzelnen Nutzern zugänglich zu machen (vgl. Ziff. 3.1). Dadurch wird eine höhere Flexibilität im Umgang mit den persönlichen Daten ermöglicht.

    Die Erreichbarkeit des Profils für Nicht-Mitglieder ist in Ziff. 4 geregelt. Danach sind die „in ihrem Profil enthaltenen Daten für Nichtmitglieder von XING einsehbar und über Suchmaschinen im Internet ermittelbar“. Persönliche Kontaktdaten gehören allerdings nicht dazu.

    Zu kritisieren ist hierbei vor allem, dass die Standardeinstellungen die Auffindbarkeit des Profils zulassen (vgl. Ziff. 4: „Die Voreinstellungen unterstützen bei der Anmeldung eher den Gedanken des Netzwerkens.“). Für Nutzer, die sich vor dem 17.08.2007 registriert haben, gilt dies jedoch nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Standardeinstellung noch so, dass das Profil nicht automatisch für Nicht-Mitglieder einsehbar war.

    Dass XING von dieser Regelung zum Nachteil des Nutzers abgewichen ist, lässt sich höchstens mit dem „Gedanken des Netzwerkens“ (vgl. Ziff. 4) erklären. Möglicherweise erhofft sich XING von der Einsehbarkeit der Profile über Suchmaschinen einen Zuwachs an Mitgliedern, die eine bestimmte Person kontaktieren wollen und diese über eine Suchmaschine bei XING finden.


    Spoiler Fazit:
    Es fällt natürlich auf, dass die AGBs und Datenschutzbestimmungen auf deutschem Recht basieren. Sie sind daher im Vergleich zu den AGBs von Facebook und Co. für den Nutzer viel transparenter und besser verständlich.

    Im Hinblick auf den Umfang der Rechteeinräumung und die Einwilligung in Weitergabe der Daten zu Werbezwecken ist XING ebenfalls nutzerfreundlicher als die amerikanischen Netzwerke.
    In einzelnen Punkten, wie z.B. den Standardeinstellungen, besteht allerdings noch ein gewisser Handlungsbedarf.


    Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 5)


    mfg

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    Social Media Policys – Teil 6: Fazit

    Im Rahmen unserer Serie zu den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen in sozialen Netzwerken haben wir die AGB der fünf wichtigsten und bekanntesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen: Facebook, Google+, Youtube, Twitter und Xing.


    Dieser abschließende Vergleich soll aufzeigen, welche Netzwerke die meisten Defizite im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzungsbedingungen aufweisen und welche sich einer rechtskonformen Lösung annähern.


    Kernbestandteil der Nutzungsbedingungen (fast) aller untersuchten Netzwerke ist die Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten Inhalten. Die Netzwerke sichern sich hierbei in der Regel sehr umfangreiche Rechte. Die Nutzungsbedingungen sehen vor, dass der Nutzer dem Plattformbetreiber eine nicht-exklusive, gebührenfreie und weltweite Lizenz einräumt, die Inhalte zu nutzen.
    Die Art der Nutzung ist teilweise nicht genau beschrieben (Facebook, Ziff. 2.1: „…die Nutzung jeglicher IP-Inhalte…“), teilweise sehr weit formuliert (Youtube, Ziff. 10.1.A: „…Nutzung, Reproduktion, Vertrieb, Herstellung derivativer Werke, Ausstellung und Aufführung…. in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungsweg“).
    Bei XING ist dagegen keine ausdrückliche Rechteeinräumung in den Nutzungsbedingungen vorgesehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass XING die eingestellten Inhalte rechtswidrig nutzt, es ist vielmehr von einer konkludenten Rechteeinräumung des Nutzers auszugehen. Diese reicht jedoch nur soweit, wie erforderlich, um eine Durchführung des Vertrags, also die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk, zu ermöglichen. Hierfür sind zwingend das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), um Inhalte auf Server des Plattformbetreibers zu kopieren, und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) erforderlich. Im Zweifel sind bei Xing weitergehende Rechte nicht eingeräumt, da mangels ausdrücklicher Rechteeinräumung die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG greift. Das Urheberrecht hat danach die Tendenz, im Zweifel beim Urheber zu verbleiben.
    Fraglich ist, ob dieser Grundsatz auch die AGB beeinflussen kann, die eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechteeinräumung enthalten. Festzustellen ist zunächst, dass sich die Klauseln an den §§ 305 ff. BGB messen lassen müssen. Eine sehr weite Rechteeinräumung, wie sie etwa bei Twitter vorgesehen ist, kann sich einerseits als überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB darstellen, andererseits kommt eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers nach § 307 BGB in Betracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweckübertragungsgrundsatz einen wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts darstellt. Werden also wie bei Twitter weitergehende Rechte, als die die für die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk erforderlich sind (§§ 16 und 19a UrhG, s.o.) eingeräumt, stellt sich die Frage, ob dies für den Nutzer eine überraschende Klausel darstellt oder ihn zumindest unangemessen benachteiligt.
    Teilweise haben die Netzwerke versucht, den Zweckübertragungsgrundsatz in ihre AGB aufzunehmen. So enthält eine Ergänzungsklausel für deutsche Nutzer (Facebook) in den AGB von Facebook die Regelung: „Ziffer 2 gilt mit der Maßgabe, dass unsere Nutzung dieser Inhalte auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist.“. Auch Youtube hat scheinbar das Problem erkannt. Daher findet sich in Ziff. 10.1.A. die etwas kryptische Formulierung, dass die Rechteeinräumung sich beschränkt auf Rechte „…im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften…“.
    Spoiler Deutlicher ist die Regelung bei Google+:
    Der Nutzer überträgt hier lediglich die „notwendigen“ Rechte, die Inhalte „ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen“ (Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen).

    Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Zweckübertragungsgrundsatzes haben also Facebook und Google+ eine adäquate Regelung getroffen. Bei Xing gilt der Zweckübertragungsgrundsatz aufgrund der fehlenden ausdrücklichen Rechteeinräumung ohnehin. Ob die Regelung bei Youtube den Anforderungen genügt, ist angesichts der sehr unbestimmten Formulierung fraglich. Twitter hat dieses Problem scheinbar vollkommen verkannt.
    Unterschiedlich geregelt ist auch das Recht zu Unterlizenzierung. Facebook, Youtube und Twitter sehen ein solches Recht vor. Die AGB von Google+ beinhalten zwar kein Recht zur Unterlizenzierung, jedoch erfolgt die Rechteeinräumung von vorneherein nicht nur an Google, sondern auch an „zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google“ (Ziff. 5).

    Damit sollen wohl die Fälle abgedeckt werden, in denen Google bestimmte Aufgaben an Drittunternehmen „outsourct“. Dass diese Drittunternehmen dann auch die erforderlichen Rechte des Nutzers benötigen, liegt auf der Hand. Auch die Motivation von Facebook, Youtube und Twitter zur Verwendung einer Klausel, die ein Recht zur Unterlizenzierung vorsieht, dürfte in der Erfassung dieser Konstellation liegen. Dann hätten sie AGB jedoch auch regeln müssen, dass eine Unterlizenzierung nur zu diesem Zwecke erfolgen darf und an wen sie erfolgt. Die AGB von Xing sehen dagegen keine Unterlizenzierung vor.

    Ein weiteres wichtiges Kriterium im Hinblick auf die Nutzerfreundlichkeit der AGB ist die Dispositionsmöglichkeit der Nutzer über bereits eingestellte Inhalte. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Nutzer dem Plattformbetreiber eine unentgeltliche Lizenz einräumt ist davon auszugehen, dass auch ein Widerruf der Lizenz möglich sein muss. Facebook regelt diesen Punkt in Ziff. 2. Danach endet die Lizenz, wenn die Inhalte oder das Konto gelöscht werden, es sei denn die Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt, die wiederum die Inhalte nicht gelöscht haben. Warum es (technisch) nicht möglich ist, auch die geteilten Inhalte zu löschen ist dabei nicht ersichtlich.

    Problematisch ist zudem, dass die entfernten Inhalte „für eine angemessene Zeit in Sicherheitskopien fortbestehen“. Bei Google+ endet die Lizenz, „mit dem Zeitpunkt, in dem Sie einen eingestellten Inhalt aus einem bestimmten Dienst entfernen oder die Bestimmung der öffentlichen Zugänglichmachung aufheben.“ (Ziff. 5). Youtube legt den Zeitpunkt der Löschung des Videos als Ende der Lizenz fest. Nutzerkommentare zu anderen Videos bleiben jedoch unwiderruflich zugänglich. In den AGB von Twitter und Xing ist kein Ende der Lizenz geregelt. Im Zweifel ist hier davon auszugehen, dass bei Löschung des Inhalts oder des Kontos auch die Lizenz konkludent widerrufen wird.



    Fazit

    Wenig verwunderlich ist, dass Xing am besten auf das deutsche Urheberrecht ausgerichtet ist. Doch auch bei Google+ finden sich gute Ansätze im Hinblick auf eine rechtskonforme Einräumung von Nutzungsrechten. Facebook scheint die Besonderheiten des deutschen Rechts in Form einer Ergänzungsvereinbarung für deutsche Nutzer berücksichtigen zu wollen. Dagegen wirken die AGB von Twitter und Youtube leider meist wie eine 1:1 Kopie von US-Recht in deutsches Recht und sind daher von einer rechtskonformen Lösung am weitesten entfernt.
    Wir werden beobachten, wie sich die weitere Entwicklung der AGB dieser Netzwerke vollziehen wird.
    Quelle: Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 6)


    Jeder kann sich jetzt abschließend zu den Social Networks wie Facebook, Google+, Youtube, Twitter und Xing die Nutzungsbedingungen genau durchlesen und anschließend sein eigenes Fazit ziehen, welches dieser Netzwerke ihm dann zusagt...


    mfg
    Last edited by Snitlev; 02.12.11 at 11:52.

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