Die E-Mail-Werbung stellt eine beliebte Marketing-Maßnahme im Online-Handel dar. Allerdings muss man sich an gesetzliche Rahmenbedingungen halten, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Grundsätzlich darf Werbung per e-Mail nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG verschickt werden, sonst drohen teure Abmahnungen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird in solchen Fällen übrigens der Streitwert mit 6.000,00 Euro beziffert (BGH, Beschluss v. 20.05.2009 – Az.: I ZR 218/07; AG Göppingen, Beschluss v. 04.03.2011 – Az.: 3 C 322/11; LG Ulm, Anerkenntnisurteil v. 28.07.2011 – Az.: 6 O 87/11).
Quelle: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung » Abmahnwarner » LG Ulm, AG Göppingen, Feil, Rechtsanwälte, www, recht-freundlich, de, Fachanwalt, IT-Recht, Abmahnung, Waldorf, Rasch

mfg