Sachverhalt
Ein Internetnutzer wurde abgemahnt, weil von seinem Internetanschluss aus ein Hörbuch zum Download angeboten wurde. Daraufhin lies der Hörbuchverlag den Internetnutzer abmahnen. Diese Abmahnung enthielt auch eine Unterlassungserklärung, die der Abgemahnte abgeben sollte. Allerdings war die Unterlassungserklärung sehr weit gefasst, sie umfasste nämlich alle Werke des Tonträgerherstellers und nicht nur des Hörbuchs, das vom Abgemahnten tatsächlich zum Download angeboten wurde. Das Anwaltsschreiben enthielt außerdem Passagen, in dem vor einer Abänderung bzw. Beschränkung der Unterlassungserklärung gewarnt wurde. Eine Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten hätte zur Folge, dass die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam werden würde.
Der Abgemahnte weigerte sich jedoch, eine derart weitreichende Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin wurde eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten vom Hörbuchverlag beantrag und auch vom Gericht erlassen. Dieser gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die er jedoch auf das Hörbuch beschränkte, dass er zum Download angeboten hatte. Die Angelegenheit selbst war damit erledigt. Nicht jedoch die Frage, wer nun die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Landgericht hat entschieden, dass der Abgemahnte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Gegen diese Entscheidung legte der Abgemahnte jedoch Beschwerde ein.
Somit musste das OLG Köln entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens und auch des neuen Beschwerdeverfahrens vor dem OLG tragen muss.
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