Ist die Privatkopie verboten?
Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist.
Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - das ist eine Ergänzung durch die Novelle des Urheberrechts von 2008, den sog. "Zweiten Korb"- offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.
Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa KaZaA, Bittorrent, Emule etc.
Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.
Gibt es ein Recht auf Privatkopie?
Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur Privatkopie. Diese sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern oder einzeln abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit lässt sich kein Recht auf kostenlosen Zugang ableiten. Ansonsten könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben. Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.
Darf ich Mix-CDs zusammenstellen?
Ja. Solange kein Kopierschutz geknackt wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - offensichtlich rechtswidrig online angeboten ist. Und natürlich gilt auch hier: Sie darf nur für den privaten Gebrauch gemacht und nicht etwa kommerziell vertrieben werden.
Und was ist mit Privatkopien von Computerprogrammen? Computerspielen? Betriebssystemen?
Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Computerspiele.
Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt?
Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt "kopiergeschützt", der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu verwenden ist zwar technisch kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen.
Darf ich Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
Nein! Die §§ 95 a ff. UrhG sehen einen 'Schutz technischer Maßnahmen' vor. Nach § 95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf nicht geknackt werden. Das ist geltendes Recht und wird auch so bleiben. Ich kann mich auch nicht gegenüber dem Musik- oder Filmverleger darauf berufen, dass an sich ja eine Privatkopie zulässig wäre, und von diesem die Möglichkeit verlangen, den Kopierschutz zu überwinden. Die Privatkopie lässt sich gegenüber dem Kopierschutz nicht durchsetzen.
Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'?
Technische Maßnahmen sind nach § 95 a Abs. 2 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit sie die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System kontrollieren.
Wann ist ein Kopierschutz wirksam?
Wenn z.B. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z.B. Windows-PC) funktioniert, auf anderen (z.B. Macintosh, Linux) aber nicht.
Auch der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD "Diese CD / DVD ist kopiergeschützt" genügt den Anforderungen eines wirksamen Kopierschutzes nicht. Es kommt darauf an, ob das Werk tatsächlich durch einen wirksamen Kopierschutz geschützt ist.
Aber natürlich gibt es keinen 100%ig sicheren Kopierschutz. Das wird vom Gesetz auch nicht vorausgesetzt. Wenn ein Kopierschutz also durch den Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies nichts an seiner Wirksamkeit.
Was droht mir, wenn ich den Kopierschutz zum ausschließlich eigenen privaten Gebrauch umgehe?
Beispiel: Ich fertige eine Privatkopie einer kopiergeschützten CD oder DVD, um sie auch in meiner Zweitwohnung zu hören oder anzusehen.
Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz zum eigenen privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift.
Welche Strafen drohen, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?
Ich muss erst recht zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wenn ich gewerbsmäßig handele, d.h. ich versilbere die Raubkopien etwa im Internet oder auf dem Flohmarkt, erhöht sich die Sanktion auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt, strafbar?
Nein, denn es ging dem Gesetzgeber im Jahre 2003 nicht darum, große Teile der Bevölkerung zu kriminalisieren. Deshalb schließt § 108 b Abs. 1 UrhG eine Strafbarkeit aus, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.
Persönlich verbunden sind Familie, Haushaltsangehörige und enge Freunde.
Habe ich also bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?
Es droht kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Ich muss jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Denn es bleibt dabei: Kopierschutzknacken ist verboten und ist darum ein Verstoß gegen das Urheberrecht!
Ist der Besitz von Hackersoftware verboten?
Der private Besitz von Hackersoftware ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes.
Ebenso verboten sind die Verbreitung und die Bewerbung entsprechender Software, § 95a Abs. 3 UrhG.
Was ist mit alten (Raub-) Kopien, die unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert wurden?
Das Knacken des Kopierschutzes ist erst seit September 2003 verboten. Eine ältere Kopie ist nicht rechtswidrig - eine Kopie davon ist aber nicht mehr erlaubt.
Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nutzen, auch wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen auszuschalten?
Ich darf die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nicht dazu nutzen, Kopierschutzmechanismen auszuschalten. Deswegen muss ich sie als Privatperson aber nicht wegwerfen. Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von Soft- und Hardware, die vornehmlich dazu dient, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Der Besitz ist allerdings nur zu gewerblichen Zwecken verboten, nicht aber für Privatpersonen. Eine Privatkopie einer Audio CD darf ich also nur dann mit meiner alten Version von CloneCD machen, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist.
Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen?
Es kommt darauf an, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. In diesem Fall muss der Urheber bzw. der Rechtsinhaber grundsätzlich damit einverstanden sein, d.h. diese Nutzung vertraglich gestatten. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, braucht man auch keine Zustimmung des Rechtsinhabers. Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, richtet sich nach § 15 Abs. 3 UrhG und ist stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der Kommentarliteratur sind Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größerer Teile davon dagegen in aller Regel öffentlich. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist anlässlich der Urheberrechtsnovelle von 1985 davon ausgegangen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist. Soweit es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, darf ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nur dann vorgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des § 52 UrhG erfüllt sind. Die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes ist auch danach immer nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig.
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