Häufig ist in Telefonaten mit Betroffenen, die eine Abmahnung erhalten haben, der Hinweis zu hören, dass die Abmahnung doch als Einschreiben hätte übersandt werden müssen. Leider weichen die gesetzliche Regelung und auch die Rechtsprechung im Bereich von urheberrechtlichen, marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von den in anderen rechtlichen Zusammenhängen geltenden Grundsätzen ab.
Während beispielsweise bei einer Kündigung es entscheidend sein kann, dass der Zugang der Kündigung nachweisbar ist, ist dagegen bei einer wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung der Abmahnende nicht verpflichtet, den Zugang nachzuweisen. Er muss nur die Absendung entsprechend nachweisen und dokumentieren. Der von einer Abmahnung Betroffene trägt das Risiko des Zugangs. Dies wird auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az.: I ZB 17/06).
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