Das Gericht griff das Urteil von 2007 zwar als Grundlage der Entscheidung auf, verabschiedete sich nunmehr aber von der damals vertretenen Entscheidungsbegründung. Eine Strafbarkeit nach § 89 Abs. 1 S. 1 TKG komme nicht in Betracht, da eine bloße IP-Adresse keine Nachricht im Sinne der Vorschrift darstelle. Zudem fehle es an einem nach dem Wortlaut erforderlichen Abhörvorgang, da der Angeklagte nicht als unbefugter Dritter einen Kommunikationsvorgang zwischen dem WLAN-Betreiber und einer anderen Person bewusst empfangen wollte. Die zugewiesene IP-Adresse sei viel mehr auch für den Angeklagten bestimmt gewesen
Auch eine Strafbarkeit nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG sei zu verneinen, so das Gericht. Eine IP-Adresse stelle kein personenbezogenes Datum im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG dar. Im konkreten Fall sei die IP-Adresse auch für den Angeklagten bestimmt gewesen. Darüber hinaus sei es in der Regel für einen Benutzer fremder WLANs nicht erkennbar, wem genau der Internetanschluss gehöre. Im vorliegenden Fall sei dem Angeklagten auf Grund der Sachlage jedenfalls nichts anderes nachzuweisen.
Das Gericht lehnte zudem eine Strafbarkeit nach § 202b StGB ab, da die Daten (IP-Adresse) für den Beklagten bestimmt gewesen seien.
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