… und leider gibt es keine endgültige Klarheit. Der BGH hatte in seiner Pressemitteilung zu der Entscheidung in einem Klammerzusatz darauf hingewiesen, dass nach heutigem Recht auf die Abmahnung die 100 EUR-Grenze anzuwenden ist. Wörtlich hieß es: “… (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anzuwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)…”
Dieser Klammerzusatz ist sicherlich kein Zufall, sondern ein deutliches Signal des Bundesgerichtshofes. Leider findet sich im Volltext der Entscheidung dazu kein Hinweis wieder. In der Pressemitteilung weist die Kanzlei Kornmeier auf diesen Umstand hin, zeigt aber nicht die Konsequenzen auf.
Offensichtlich sieht die Kanzlei Kornmeier, dass auch ohne Erwähnung in den Entscheidungsgründen der Hinweis in der Pressemittelung ernst zu nehmen ist. Hier hat nach unserer Auffassung der BGH – wenn auch nur in der Pressemitteilung – den Weg für zukünftige Entscheidungen aufgezeigt.
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