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Thread: Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 1)

  1. #1
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    Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 1)

    In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 1. Teil geht es um das Thema “Was ist die Schwarze Liste überhaupt und warum kann sie eine Gefahr für Online-Händler darstellen?“.
    Durch die am 30.12.2008 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hielt die sog. „Schwarze Liste” Einzug in das UWG. Die Gesetzesänderung diente überwiegend der Umsetzung der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) in deutsches Recht. Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel ist zum einen die Verbesserung des Verbraucherschutzes und zum anderen die Rechtsvereinheitlichung in der EU.
    die schwarze Liste: UWG - Einzelnorm

    und neue die hinzugekommen sind:

    1. Unerlaubte Verwendung von Gütezeichen etc.

    2. Verhaltenskodex

    3. Lockangebote

    4. Kaufzwang (durch Zeitdruck)

    5. Kundendienstleistungen

    6. Unzulässige Werbung

    7. Täuschung über betriebliche Herkunft einer Ware

    8. Schneeball-/ Pyramidensysteme

    9. Täuschung über Geschäftsaufgabe

    10. Falsche Preisversprechen

    11. „kostenlose” Waren

    12. Vortäuschen einer Zahlungspflicht

    13. Täuschung über Unternehmereigenschaft

    14. Leistungsverweigerung

    15. Ausübung moralischen Drucks/ räumlichen Zwangs

    16. Sonstige unwahre Angaben
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 1)

    Natürlich werde ich auch diese Liste weiter akuallisieren und uptodate halten.

    mfg

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



    stop animal experiments, take child molesters - they like pain!


    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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    vDD+wR (31.10.09)

  3. #2
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    Teil 2

    Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 2) 16. Oktober 2009

    Die Schwarze Liste führt die unzulässige Verwendung von Gütezeichen und dergleichen in Klausel Nr. 2 auf:

    > „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;”

    Die unzulässige Verwendung solcher Gütezeichen ist damit per se wettbewerbswidrig und kann von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt werden.
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 2)

    mfg

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    vDD+wR (31.10.09) , hitman (16.10.09)

  5. #3
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    Teil 3

    Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verhaltenskodex ist heutzutage, angefacht durch wirtschafts-ethische Diskussionen, für Unternehmen ein wichtiges Image-Instrument. Die Unterzeichner eines Verhaltenskodex verpflichten sich freiwillig dazu bestimmte Vorgaben im Rahmen ihrer Geschäftspolitik einzuhalten.
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 3)


    Teil 4


    Das Problem der Lockangebote wird den meisten bekannt sein: Ein Händler wirbt für ein interessantes Produkt mit einem Schnäppchenpreis von dem sich viele Verbraucher angesprochen fühlen. Dumm nur, dass am nächsten Tag bereits eine halbe Stunde nach Geschäftsöffnung kein einziges Produkt aus der Werbung mehr da ist.
    Solche Fälle sind inzwischen keine Seltenheit mehr: So verkaufen Discounter äußerst günstige Bahntickets oder Notebooks, - aber leider kommt nicht jeder, der ein solches Produkt kaufen möchte auch zum Zuge.
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 4)

    mfg

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    vDD+wR (31.10.09)

  7. #4
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    Teil 5

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 5)

    mfg

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    vDD+wR (14.11.09)

  9. #5
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    Teil 6
    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 6)

    mfg

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    vDD+wR (14.11.09)

  11. #6
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    Teil 7

    Schwarze Klausel Nr. 11

    Die Klausel Nr. 11 der Schwarzen Liste lautet wie folgt:

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung).”

    Demnach sind vom Online-Händler initiierte Werbemaßnahmen unzulässig, die vordergründig einen objektiven Informationscharakter vorgeben, tatsächlich aber eine Werbebotschaft für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung enthalten.
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 7)

    mfg

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    vDD+wR (02.03.10)

  13. #7
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    Teil 8

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 8)

    Das Thema unserer nächsten Woche lautet: „Schneeball-/ Pyramidensysteme”.

    mfg

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    vDD+wR (02.03.10)

  15. #8
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    Teil 9

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem).”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 9)

    Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Täuschung über Geschäftsaufgabe”.

    mfg
    Last edited by Snitlev; 05.12.09 at 11:50.

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



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    vDD+wR (02.03.10)

  17. #9
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    Teil 10

    “Täuschung über Geschäftsaufgabe”

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.”

    „Nach Nummer 15 des Anhangs ist die unwahre Angabe unzulässig, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder die Geschäftsräume verlegen. Die Unlauterkeit besteht in der Herbeiführung der irrigen Vorstellung, der Unternehmer werde seine Warenbestände aus Anlass der Geschäftsaufgabe oder der Verlegung seiner Geschäftsräume zu besonders günstigen Konditionen abgeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer im Hinblick auf die angebliche Geschäftsaufgabe oder Verlegung seiner Geschäftsräume mit besonders günstigen Angeboten geworben hat.”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 10)

    Das Thema im nächsten Teil 11 lautet: „Falsche Preisversprechen”

    mfg

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    vDD+wR (02.03.10)

  19. #10
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    Teil 11

    “Falsche Preis-, Glücks- und Gewinnversprechen”

    Die Schwarze Klausel Nr. 16 verbietet die Angabe eines Unternehmers, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen „Glückshelfer” sind, also dazu geeignet sind die Gewinnchancen bei einem Gewinnspiel zu verbessern:

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.”

    Die Klausel bezweckt den Schutz von leicht- bzw. abergläubischen Verbrauchern, die auf Ausführungen eines Unternehmers hereinfallen, dass durch den Kauf eines Produkts z.B. die Wahrscheinlichkeit im Lotto zu gewinnen steigt oder der Verbraucher künftig vom Glück „verfolgt” wird. Die erste Voraussetzung der Klausel ist, dass der Unternehmer eine Angabe machen muss. Als Angabe ich jegliche Form der Äußerung zu verstehen. Hierbei kann es sich um Aussagen auf einem Werbeplakat oder Flyer bzw. solche, die in einem direkten Gespräch geäußert werden, handeln.
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 11)

    Ja diese Spamwerbungen mit den "versprochenen Gewinnen" kennen wir alle aber sie sind illegal!

    Das Thema im nächsten Teil lautet: „kostenlose” Waren.


    mfg
    Last edited by Snitlev; 18.12.09 at 10:37.

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    vDD+wR (02.03.10)

  21. #11
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    Teil 12

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis”, „umsonst”, „kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 12)

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Teil 13

    Einen solchen Tatbestand führt die Schwarze Klausel Nr. 22 auf:

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 13)

    mfg

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  23. #12
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    Teil 14

    „Täuschung über die Unternehmereigenschaft”

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 14)

    Teil 15 handelt von;

    Nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG” weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: „Leistungsverweigerung von Versicherungen”.

    mfg

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    vDD+wR (02.03.10)

  25. #13
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    Teil 15

    „Leistungsverweigerung von Versicherungen”

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden.”
    Quelle: http://www.wb-law.de/news/e-commerce...s-uwg-teil-15/

    Nächster Teil handelt von „Ausübung moralischen Drucks bzw. räumlichen Zwangs”.

    mfg
    Last edited by Snitlev; 03.03.10 at 06:36.

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  27. #14
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    Teil 16


    Die Schwarze Klausel Nr. 25 wendet sich gegen die Ausübung von räumlichem Zwang:

    Mit einem ähnlichen Verhalten beschäftigt sich auch die Schwarze Klausel Nr. 26:

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.”

    Auch die Schwarze Klausel Nr. 30 beschäftigt sich mit einem unzulässigen Verhalten, bei dem der Kunde unter Anwendung moralischen Drucks dazu überredet werden soll ein bestimmtes Produkt bzw. Dienstleistung abzunehmen:

    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.”
    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 16)

    mfg

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  29. #15
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    Teil 17

    Im heutigen 17. Teil geht es um das Thema „Unwahre Angaben”.Nicht immer sind die Angaben, die Händler zu bestimmten Produkten oder Dienstleistungen machen auch wahr. So mancher Händler macht gegenüber Kunden unwahre Angaben, um mehr Produkte bzw. Dienstleistungen abzusetzen. Allerdings haben Verbraucher nach dem gesetzlichen Leitbild ein Recht darauf die Wahrheit über die Produkteigenschaften etc. zu erfahren.
    Spoiler Schwarze Klausel Nr. 10:
    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.”


    Spoiler Schwarze Klausel Nr. 12:
    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt.”


    Spoiler Schwarze Klausel Nr. 18:
    „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.”


    Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 17)

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