die schwarze Liste: UWG - EinzelnormIn unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 1. Teil geht es um das Thema “Was ist die Schwarze Liste überhaupt und warum kann sie eine Gefahr für Online-Händler darstellen?“.
Durch die am 30.12.2008 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hielt die sog. „Schwarze Liste” Einzug in das UWG. Die Gesetzesänderung diente überwiegend der Umsetzung der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) in deutsches Recht. Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel ist zum einen die Verbesserung des Verbraucherschutzes und zum anderen die Rechtsvereinheitlichung in der EU.
und neue die hinzugekommen sind:
Quelle: W&B Anwälte Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG (Teil 1)1. Unerlaubte Verwendung von Gütezeichen etc.
2. Verhaltenskodex
3. Lockangebote
4. Kaufzwang (durch Zeitdruck)
5. Kundendienstleistungen
6. Unzulässige Werbung
7. Täuschung über betriebliche Herkunft einer Ware
8. Schneeball-/ Pyramidensysteme
9. Täuschung über Geschäftsaufgabe
10. Falsche Preisversprechen
11. „kostenlose” Waren
12. Vortäuschen einer Zahlungspflicht
13. Täuschung über Unternehmereigenschaft
14. Leistungsverweigerung
15. Ausübung moralischen Drucks/ räumlichen Zwangs
16. Sonstige unwahre Angaben
Natürlich werde ich auch diese Liste weiter akuallisieren und uptodate halten.
mfg
Bookmarks