...setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus.
Wann bedeutet das?
Quelle: Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Wann bedeutet das? | Abmahnung-Blog.deDas gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.
Das ist der entscheidende Grund, wie groß ist nun der gewerbliche Schaden anzusehen und um dieses einwandfrei beantworten zu können kommt man wohl ohne anwaltliche Hilfe nicht aus...
mfg
Bookmarks