Bereits am 20.11.2008 hat der BGH entschieden, dass auch die Übernahme kleinster Tonfetzen in die Rechte des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 UrhG eingreift. Gleichzeitig führt der BGH aus, dass dieser Eingriff nicht zwingend zu einer Verletzung dieser Rechte führen muss. Die Verwendung kurzer Tonsequenzen könne vielmehr in analoger Anwendung des § 24 UrhG ohne Zustimmung gestattet sein, wenn keine Melodie übernommen wurde und es dem Verwender unmöglich war, die übernommene Sequenz selbst einzuspielen.
Quelle: W&B Anwälte BGH: Zu den Voraussetzungen einer freien Übernahme von Tonsequenzen (Samples)

Ja dieses Urteil ist nun eindeutig und nicht mehr so fadenscheinig wie bisher als Kaugummiparagraphen anzusehen

mfg