Quelle: Tauschbörsen: Tauschbörsen: 1x Up- und Downloaden eines Computerspiels kein „gewerbliches Ausmaß“ » eRecht24.de - Internetrecht vom Rechtsanwalt, Rechtsberatung - AnwaltSeit dem 1. September 2008 haben die Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke die Möglichkeit, auf richterlichen Beschluss die Anschlussinhaber-Daten des betroffenen PCs zu erhalten, ohne dabei den oft mühsamen und strafrechtlich wenig erfolgreichen Weg gehen zu müssen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich bei dem Rechtsverstoß um „gewerbliches Ausmaß“ handelt.
Na wenn das kein gutes Urteil ist, so wird es noch schwerer für die tollen Abmahnanwälte
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