Schätzungsweise 200.000 Filesharing-Abmahnungen gab es im vergangenen Jahr alleine in Deutschland. Eine erhebliche Summe, bei der es durchaus auch zu Fehlern kommen kann. Doch was tun wenn man eine Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros erhält, das sich auf eine vorangegangene Abmahnung einer Kanzlei beruft, die man aber nie erhalten hat?
Erst einmal Ruhe bewahren, denn in einem gleichsam gelagerten Fall entschied nun das LG Erfurt (Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 O 1140/08), dass der Kläger den Versand eines Abmahnschreibens beweisen muss.
So hatte im vorliegenden Fall eine Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung gegen einen Filesharer erwirkt, der diese zwar akzeptierte, sich jedoch gegen die geforderten Gebühren zur Wehr setzte, da dieser – nach eigener Aussage – nie ein entsprechendes Abmahnschreiben erhalten hatte...

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