Wie bereits letzte Woche von mir angekündigt, hatte sich ein Oberlandesgericht nun mit der Frage des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auseinanderzusetzen.
Das OLG Zweibrücken (Beschl.v. 27. 10. 2008, Az. 3 W 184/08) hat den Antrag eines Spieleherstellers auf Erteilung von Auskünften zurückgewiesen.
Lange hat eine Entscheidung dieser Art auf sich warten lassen. Doch das Warten hat sich gelohnt! Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat aktuell entschieden, dass bei der Verbreitung eines Computerspiels über Peer to Peer Netzwerke kein gewerbliches Ausmaß angenommen werden könne.
Die Richter betonten, dass ein gewerbliches Ausmaß geprägt sei durch die "Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils". Bei einem gutgläubigen Endverbraucher können dies nicht angenommen werden, da dies"über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde".

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