Lenkberechtigung für Anfänger - Probeführerschein
Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C, C1 und D, die Personen erteilt werden,
die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen
besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in
den Führerschein nicht einzutragen.
Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren
Verstoß, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen!
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein
weiteres Jahr. Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten
Verlängerung der Probezeit wieder einen neuerlichen Verstoß, so hat die Behördeunverzüglich ein Führerscheinentziehungsverfahren einzuleiten.
Als schwerer Verstoß gelten
1. Fahrerflucht
2. Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung
3. Überholen unter gefährlichen Umständen
4. Nichtbefolgen von Überholverboten
5. Vorrangverletzungen
6. Überfahren von "HALT-Zeichen" bei geregelten Kreuzungen
7. Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn der Autobahn
8. zu hohe Fahrgeschwindigkeit (Ortsgebiet mehr als 20 km/h und im Freiland mehr
als 40 km/h über dem erlaubten Wert)
9. einige strafbare Handlungen des Strafgesetzbuches (etwa die §§ 80, 81 oder 88).
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen
und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 Promille oder der
Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der
Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit einer Nachschulung geahndet!
Die Kosten für die Nachschulungen (INFAR) sind von der Person selbst zu tragen.
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