Reiseveranstalter müssen sich bei Pauschalangeboten generell an die Flugzeiten halten, die sie in den Reiseunterlagen genannt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Demnach dürfen sich die Unternehmen die endgültige Festlegung der Flugzeiten nicht prinzipiell vorbehalten. Wenn ein sachlicher Grund wie etwa eine Naturkatastrophe vorliegt, dürfen die Veranstalter die Termine dem Urteil zufolge jedoch ändern.
Die Karlsruher Richter erklärten eine Vertragsklausel von Europas größtem Reiseanbieter Tui für unwirksam. Tui hatte sich die Festlegung der endgültigen Flugzeiten bei seinen Pauschalreisen offen gehalten. Dies benachteilige die Kunden unangemessen, erklärte der BGH. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).
Durch das Urteil könne Tui künftig nur sehr eingeschränkt auf kurzfristige Nachfrageschwankungen reagieren, kommentierte das Unternehmen die Entscheidung. Ab Frühjahr 2014 müsse wohl zumindest ein Teil der Kosten an die Verbraucher weitergegeben werden.
Die Klausel hätte es dem Veranstalter ermöglicht, die Flugzeiten beliebig und ohne sachlichen Grund zu ändern, urteilte der BGH. Das könne Reisenden nicht zugemutet werden. Zwar habe das Unternehmen ein berechtigtes Interesse daran, vorgesehene Flugzeiten verändern zu können. Der Kunde erwarte jedoch zu Recht Sicherheit bei der zeitlichen Planung seiner Reise. Sachliche Gründe wären demnach etwa Naturkatastrophen oder politische Unruhen in einem Reiseland.
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