Ein zu Unrecht Abgemahnter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er zu seiner Verteidigung einen Anwalt beauftragt hat. Dies entschied das Landgericht Köln nun. Die Richter stellten damit klar: unberechtigte Abmahnungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko.

Das Landgericht Köln führt hierzu aus:

"Die Kosten einer Rechtsverteidigung gegen eine (unberechtigte) Abmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und die durch sie verursachten Kosten sind regelmäßig nur dann erstattungsfähig, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, innerhalb derer der Beklagte Pflichten verletzt hätte. Dies ist indes nicht ersichtlich."
"Eine vertragliche Verbindung besteht zwischen den Parteien unstreitig nicht, so dass ein Anspruch aus § 280 BGB ausscheidet. Ein Anspruch aus § 678 BGB wegen unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag besteht ebenfalls nicht. Dieser setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung – hier in Form der Abmahnung, die grundsätzlich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bemessen ist – gegen den Willen des Geschäftsherrn erfolgt und dies von dem Geschäftsführer erkannt wird. Eine unberechtigte Abmahnung widerspricht zwar grundsätzlich den Interessen des Geschäftsherrn; allerdings ist für den Umstand, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte und dies dem Abmahnenden bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, der Abgemahnte darlegungs- und beweispflichtig."
Spoiler Weiter führt das Landgericht aus::
"Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen nicht. § 823 BGB schützt nur absolute Rechte und nicht das Vermögen, das hier alleine betroffen ist. Auch ein Anspruch aus 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung besteht nicht. Dieser setzte nicht nur voraus, dass die Abmahnung unberechtigt, wäre – was bereits nicht feststeht -, sondern erfordert weiterhin, dass diese auch absolut unvertretbar gewesen wäre und ihr einziges Ziel damit in der Schädigung des Klägers gesehen werden könnte. Da der Beklagte aber vorrangig eigene Interessen wahren wollte, kann dies nicht angenommen werden."

Diese Entscheidung (Landgericht Köln, Urteil vom 10.10.2012, Az. 28 O 551/11) bezieht sich selbstverständlich nur auf die Kosten, die dem Abgemahnten außergerichtlich entstanden sind. Macht der Abmahner die Unterlassungsansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend und verliert, trägt er die gesamten Kosten des Verfahrens. Er ist dann auch dazu verpflichtet, dem Abgemahnten die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, welche gerade durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind.

Wir raten allerdings dazu, dass bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht am falschen Ende gespart werden sollte. Auch wenn außergerichtlichen Kosten für die Beratung durch einen Anwalt nicht erstattet werden, kann es auf Dauer teurer werden, sich auf eigene Faust um die Sache zu kümmern. Der Abgemahnte hat häufig nur die geltend gemachten Kosten vor Augen. Dabei verliert er oft den Blick dafür, wofür er sich im Rahmen der geforderten Unterlassungserklärung tatsächlich verpflichtet. So können Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung teuer werden, wenn der Gegner eine Vertragsstrafe geltend macht.



Quelle: Kosten der Verteidigung bei unberechtigter Abmahnung nicht erstattungsfähig « http://abmahnwahn-dreipage.de/

Meiner Ansicht nach ist es nicht rechtens wenn es als "allg. Lebensrisiko" dargestellt wird, viele unberechtigte Abmahnungen landen bei Leuten die überhaupt nichts mit Filesharing oder ähnliches zutun haben und das ist dann eine Frechheit das diese Leute ihr Gutes Recht auf Verteidigung auch noch selbst bezahlen müssen anstatt die jennigen die dafür verantwortlich sind...

mfg