Zu beginnen ist mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem App-Entwickler und dem App-Store. Hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses ist zu beachten, dass hier die Möglichkeiten der Gestaltung des Vertragsverhältnisses von Seiten der App-Entwickler nahezu gleich Null sind. Als Entwickler hat man die Vertragsbedingungen der Stores zu akzeptieren, um ins Geschäft zu kommen, da sich Stores wie Google Play oder iTunes wohl nicht auf Änderungswünsche der Entwickler einlassen werden.
Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einseitig von den Stores vorgegeben werden und nicht verhandelbar sind. Diese Regeln betreffen zum Beispiel den technischen Rahmen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Inhaltsvorgaben für die Entwicklung und den Datenschutz und stellen eine Art Rahmenvereinbarung dar, die vom Entwickler auch in Rechtsverhältnissen zu Dritten wie z.B. zum App-Anbieter oder User eingehalten werden müssen und damit auf sie mittelbar Einfluss ausüben.
Bevor eine entwickelte App überhaupt im App-Store veröffentlicht werden kann, muss sie von Apple überprüft und in den Store aufgenommen worden sein. Bei der Beurteilung hat Apple einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, wie sich aus der Entwicklerrichtlinie von Apple (App Store Review Guidelines) ergibt. Allerdings stellt die Richtlinie in diesem Zusammenhang nunmehr einen weitreichenden Katalog von Verbotstatbeständen zur Verfügung, nach denen die Zulassung einzelner Apps zurückgewiesen werden kann. Die hierfür verwendeten Kriterien sind jedoch weich und auslegungsbedürftig, sodass Apple im Rahmen der Auslegung der Verbotstatbestände ein weiter argumentativer Spielraum zur Verfügung steht.
Sollte eine App abgelehnt werden, besteht für den Entwickler die Möglichkeit, sich an das sog. Review Board zu wenden, wenn der Entwickler der Auffassung ist, dass seine App zu Unrecht abgelehnt wurde. Das „Review Board“ ähnelt insoweit einer internen Revisionsinstanz, in welcher der Entwickler zumindest die Chance hat, zu belegen, dass die praktische Anwendung seiner App missverstanden wurde. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Zurückweisung einer App erfolgt im Apple iOS Developer Center (
http://developer.apple.com/devcenter/ios/index.action) über den eigenen Account des Entwicklers.
In der neuen Entwicklerrichtlinie befinden sich keinerlei Haftungsregelungen für den Fall der fehlenden Funktionsfähigkeit einer App. Da die Funktionsfähigkeit allerdings bereits während des Annahmeprozesses von Apple überprüft wird, sollte ein Rückgriffsanspruch von Apple gegen den Entwickler im Falle der fehlenden Funktionsfähigkeit eher selten vorkommen. Auch konkrete Regelungen für die Rechtsübertragung an Apps, die im App-Store angeboten werden, enthält die Entwicklerrichtlinie nicht. Insbesondere verlangt Apple keine exklusiven Nutzungsrechte an einer angenommenen App.
Trotzdem versucht Apple durch verschiedene Regelungen eine gewisse Exklusivität an den für den App-Store zugelassenen Apps zu erlangen. So wird den Entwicklern z.B. untersagt, darauf hinzuweisen, dass seine App auch für andere Betriebssysteme wie etwa Google Android zur Verfügung steht.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Richtlinien gelesen werden sollten, um zu wissen, auf was man sich einlässt. Verhandlungsspielraum wird es jedoch praktisch nicht geben.
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