Arbeitsrecht - LAG Hamm: Arbeitgeber darf bei Kündigung womöglich auf Chatprotokolle vom PC am Arbeitsplatz zurückgreifen
Ein Arbeitnehmer sollte sich gut überlegen, welche persönlichen Daten er seinem PC am Arbeitsplatz anvertraut und worüber er mit seinen Kollegen chattet. Denn die betreffenden Daten dürfen unter Umständen gegen ihn verwendet werden, wenn der Arbeitgeber ihm kündigt. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm.
Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung erhalten mit der Begründung, dass er seinen Arbeitgeber durch ein Vermögensdelikt geschädigt habe. Hiermit war der Arbeitnehmer jedoch nicht einverstanden und reichte Kündigungsschutzklage ein. Im Folgenden legte der Arbeitgeber zum Nachweis für eine angeblich begangene Vermögensstraftat Chatprotokolle vor, die der Mitarbeiter auf seinem Büro – PC abgespeichert hatte.
Demgegenüber konterte der Arbeitnehmer, dass diese Daten gar nicht verwertet werden dürfen. Denn der Arbeitgeber habe kein Recht gehabt, auf die Chatprotokolle eigenmächtig zuzugreifen. Hierdurch habe er insbesondere gegen den Datenschutz verstoßen.
Spoiler Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 10.07.2012 (Az. 14 Sa 1711/10) ab.:
Quelle: Kündigung von Arbeitnehmer aufgrund von Chatprotoll im PCDieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat gegen diese Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Da dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist bin ich mal auf den Ausgang zu diesem Urteil gespannt.
Interessant wird sein was man eher schützen tut, ob es die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sind oder aber die Rechte des Arbeitgebers der die Pflichten seines Arbeitnehmers verletzt sieht...
mfg
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