Die Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen von Dritten (z.B. in Tauschbörsen) ist immer wieder Thema der Rechtsprechung. Das OLG Köln hatte nun zu entscheiden, ob eine Haftung auch für Rechtsverletzungen des eigenen Ehegatten angenommen werden kann.
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall wurde über den Internetanschluss einer Ehefrau ein Computerspiel an jeweils zwei Tagen zum Download bereitgehalten. Die Inhaberin der absoluten Nutzungsrechte an dem Computerspiel wurde auf den Urheberrechtsverstoß aufmerksam und mahnte die Anschlussinhaberin ab.
Diese kam der Aufforderung in der Abmahnung nicht nach, sondern widersprach vielmehr dieser. Bereits in der Vorinstanz machte die Beklagte geltend, nicht sie selbst habe den streitigen Download angeboten. Vielmehr sei der Anschluss ihrem Vortrag nach hauptsächlich von ihrem Ehemann benutzt worden, der jedoch zwischenzeitlichen verstorben sei.
Die Vorinstanz verurteilte die Anschlussinhaberin zu Unterlassung und Schadensersatz und verpflichtete sie darüber hinaus, die Kosten der Abmahnung der Rechteinhaberin zu begleichen. Gegen das Urteil legte die Ehefrau in der Folge Berufung ein.
Fazit
Nach der Entscheidung des OLG Köln wird eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen abgelehnt. Bisher gibt es allerdings keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen durch Ehepartner haften. Der Senat hat daher die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um gegebenenfalls eine letztinstanzliche Beantwortung dieser Frage zu erlangen. Sofern es tatsächlich zu einer Entscheidung des BGH kommen wird, erfahren Sie dies selbstverständlich auf Recht24.de.
Quelle: Filesharing-Abmahnung: Haftet der Ehepartner für Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen?
Also alles eine Sache der Beweispflicht seitens der Rechteinhaber die natürlich vertreten werden durch die Abmahnanwälte. Hier kann ich auch nur jeden raten wenn es sich um einen ähnlichen Fall handelt wobei mehere ein Mitnutzungsrecht haben sich anwaltlich vertreten zu lassen...
Letztendlich bekommen wir aber nur rechtliche Klarheit wenn der BGH eine Entscheidung treffen sollte.
mfg
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