Autor:
Rechtsanwalt und Notar Volker Küpperbusch
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare
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33602 Bielefeld
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Stellungnahme zum Artikel "Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen" und "Überraschende Tauschbörse von Argumenten"
I. Zur Überschrift
Schon die Überschrift der erweiterten Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Petring wirft erste Fragen auf. Der erste Artikel beschäftigte sich mit einer Verhandlung vor dem Amtsgericht München, welche in einem Vergleich endete, dessen tatsächlicher Inhalt nicht mitgeteilt sondern skizziert wird.
Ob dieser Vergleich ein Sieg oder eine Niederlage in wirtschaftlicher Hinsicht darstellt, insbesondere wenn man die Kosten des eigenen Anwalts und die Reisekosten mitrechnet (es soll Kostenaufhebung vereinbart worden sein, jeder trägt also seine Kosten selbst) bleibt offen.
Ein Vergleich jedenfalls ist grundsätzlich kein Sieg, sondern eine Vereinbarung, die zumindest teilweise auch eine Niederlage darstellt.
II. Zur Verhandlungsführung des Amtsgericht München
Der Schreiber dieser Zeilen nimmt für sich in Anspruch, eine Vielzahl von Prozessen geführt zu haben, die sich sowohl mit zivilrechtlichen Fragestellungen als auch mit urheberrechtlichen Fragestellungen befassten. Unter Anderem im letzten Jahr Verhandlungen vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Berlin, die nicht in Vergleichen, sondern in klageabweisenden Urteilen endeten (Abmahnwahn-Dreipage Startseite berichtete hier).
In sämtlichen Prozessen waren die Richter selbstverständlich bereit, sich Argumente anzuhören. Dies ist keine Besonderheit, sondern richterliche Pflicht und in einem Rechtsstaat zu erwarten. Nicht umsonst gibt es den Grundsatz rechtlichen Gehörs.
Die Tatsache, dass es im Hinblick auf das Amtsgericht München besonderer Erwähnung bedarf, dass dies dort auch so gehalten wird, ist bereits bedenklich und zeigt ein gewisses Misstrauen in die dortige Rechtsprechung.
Es gab vor dem Bericht des Rechtsanwalts Dr. Petring mehrere Anlässe, die einen auch objektiven Anlass gaben, eine gewisse Tendenz des Amtsgerichts München im Bereich Filesharingfälle festzustellen.
Dazu zählt insbesondere die Pressemitteilung des Amtsgerichts selbst, in welcher sich eine ausweislich des Urteils des BGH vom 12.05.2010 "Sommer unseres Lebens" rechtlich völlig an der Sache vorbeigehende Vermischung von Täter- und Störerhaftung fand.
Link: Justiz in Bayern - Amtsgericht München - Pressemitteilung - Geb ich Dir, gibst Du mir…. das kann teuer werden
Spoiler Dort fand sich folgende erstaunliche Erkenntnis::
Spoiler Hierzu stellt Rechtsanwalt Dr. Petring folgendes fest::
Spoiler Betrachtet man die Klagen vor dem Amtsgericht München, so ist der Klagevortrag stets nahezu identisch.:
III. Schlussfolgerung
Quelle: AktuellIm Ergebnis nach langem Kampf in einem Urteil ausnahmsweise aus der Schadensersatzhaftung herauszukommen ist eben sowenig ein Sieg wie ein Vergleichsschluss und ganz sicher kein Beleg für die Fairness oder die Tendenz eines Gerichtes, vor allem nicht, wenn wie üblich hoch eingeklagt wird und/oder die Kosten des Beklagten die dieser selbst zu tragen hat, den Nutzen (Senkung des Betrages durch Vergleich oder Teilabweisung) wieder aufzehren.
Mir ist kein Fall persönlich bekannt, in dem vor dem Amtsgericht München ein Abgemahnter wirklich gewonnen und nicht nur einen Vergleich geschlossen hätte, was aus wirtschaftlichen Gründen angesichts der ansonsten drohenden Vorgehensweise häufig Sinn macht.
Die furchtbare Folge des fliegenden Gerichtsstandes – explosionsartig anwachsenden Kosten für weit entfernt wohnende Abgemahnte – zeigt hier ihre volle Wirkung, wenn erst mal zur Vergleichsverhandlung geladen wird, dann nach Ablehnung zur zweiten Verhandlung und ansonsten vor allem der Wink mit dem erforderlichen Gutachten (Zitat des Richters: "5.000 Euro wird das schon kosten") erfolgt. "Günstig" wirkt sich für solches Vorgehen auch die Randlage des Gerichts in München aus, viele Abgemahnte müssen weit reisen, das macht die Erzeugung wirtschaftlichen Drucks auf Abmahnerseite leichter.
Die Tatsache, dass ein Gericht sich Argumente auch des Beklagten anhört, ist für einen Rechtsstaat ein Mindestmaß an Selbstverständlichkeit und nicht der geringste Grund, ein solches Gericht gesondert lobend zu erwähnen. Wenn das Gericht dezidierte Urteile unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages und der Prüfung der Richtigkeit beiderseitigen Vortrages und umfänglicher manches mal auch rechtlich schwieriger Begründung findet, ist dies eine andere Qualität und verdient besondere Erwähnung.
Die Tatsache, dass die lobenden Worte über ein Gericht wiederholt wurden, weil dieses zuzuhören oder "Argumente auszutauschen" bereit war, bedurfte aus meiner Sicht einer Erwiderung. Die umfassende Gewährung rechtlichen Gehörs sollte auch in Filesharingfällen eine Selbstverständlichkeit gerichtlicher Verfahren sein bzw. werden.
So lange man sich gegenseitig den nötigen Respekt und Gehör verschaft indem man alle Argumente und Gegenargumente zur einwandfreien Aufklärung für eine Schuld/Unschuld offenlegt kann man letztenendes von einem fairen Urteil sprechen...
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siehe dazu auch von:
DR. RALF PETRING
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“Differenzieren und argumentieren lernen heißt siegen lernen”
Das große Interesse an und nach meinem Beitrag über eine spannende urheberrechtliche Verhandlung vor dem Amtsgericht München veranlasst mich, aus meiner Sicht einige wesentliche Gesichtspunkte zur erfolgreichen und realistischen Abwehr von Filesharing-Abmahnungen – und von daraus abgeleiteten Klage-Ansprüchen vor Gericht – noch einmal gebündelt zusammenzufassen:Spoiler I. Dramatisierenden Veröffentlichungen:
Spoiler II.:
Spoiler III.:
Spoiler IV.:
Spoiler V.:
Spoiler VI.:
Quelle: PETRINGS.DE: Der Prozess der Filesharing-Abmahnung: Gerichtliche Tauschbörse von Argumenten und Schein-Argumenten im Urheberrecht
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