Nachdem das Gericht die Anwesenheit der beteiligten Anwälte festgestellt hat, wurden noch einige Schriftsätze ausgetauscht und den Parteivertretern Gelegenheit zur Durchsicht gegeben. Die Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, das bis zur mündlichen Verhandlung noch ohne jedes Verspätungsrisiko vorgetragen werden kann.
Danach wurden die Anträge gestellt.
Der Antragsgegnervertreter hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.07.2011 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Antragstellerinnenvertreter hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 13.07.2011 zu bestätigen.
Sodann wurde die Sache weiter erörtert. Der Antragstellerin bezog sich im Rahmen dieser Erörterung auf einen angeblich weiteren Ermittlungsbericht der Log-Firma, der überreicht wurde. Dieser Bericht beinhaltete, adressiert an den Senior Partner der Kanzlei nach einer Anfrage vom 07.10.2011 folgende Aussage:
[...]Sehr geehrter Herr …,
wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 07.10.2011 und teilen Ihnen für diesen Einzelfall die diesseitige Vorgehensweise der Datenermittlung und die mit der Datenermittlung betrauten Personen mit.
Zu diesem Einzelfall konnte folgende Daten erhoben werden …
geschütztes Werk: Fick meine Frau! 16
Dateiname: …
Dateigröße: …
Hash-Wert: …
Datum (TT.MM.JJJJ): 09.04.2011 …
Einzelfall erfasst durch: (Aufnahme des Ermittlers)
Die Screenshots in diesem Dokument beziehen sich auf den Film "Fick meine Frau! 13" von unserer Mandantin "…", die seinerzeit für diesen Film dargestellten Arbeitsschritte werden aber für jeden Film gleichartig vorgenommen. Diese Daten wurden nach folgender Prozedur ermittelt: …[...]
Sodann folgte nichts anderes als die Aufführung der angeblich stets erfolgenden Verfahrensweise, dargestellt am Beispiel "Fick meine Frau! 13", der allerdings mit dem konkreten Werk "Fick meine Frau! 16" nichts gemein hat, bis auf die Eingliederungen in einer Reihe mit einem bestimmten Titel.
Einer solchen Globalerklärung – die nicht einmal an Eides statt versichert war – wurde widersprochen. Der Wert einer solchen Äußerung ist für das konkrete Verfahren irrelevant.
Die Sache wurde sodann mit der Kammer und den Anwälten ausführlich besprochen.
Die Kammer teilte dazu mit, dass sie die Erklärungen ebenfalls für unzureichend hält und die einstweilige Verfügung aufheben wird.
Gleichzeitig kündigte sie jedoch überraschend an, dass diese Art des Vortrages und der Mittel zur Glaubhaftmachung im Hinblick auf den angeblichen Log-Vorgang, wie er bislang für ausreichend erachtet wurde, in Zukunft nicht mehr für ausreichend erachtet wird.
Das Gericht kündigte an, schon für weitere bereits bei der Kammer liegende Anträge der Antragstellerin entsprechenden Vortrag und Glaubhaftmachungsmittel nachzufordern, weshalb diese Anträge noch nicht abschließend beschieden wurden.
Das Gericht teilte mit, dass ausschließlich die Bezugnahmen auf konkrete Downloads durch den konkret mit den Ermittlungen befassten Mitarbeiter der Log-Firma für ausreichend erachtet werden. Sowohl die Darstellung des Sachverhalts, als auch die eidesstattliche Versicherung des Ermittlers soll neben dem konkreten Download auch die Versicherung eines Sichtabgleichs des beteiligten Ermittlers im Hinblick auf den konkreten angeblichen Uploadvorgang enthalten.
Fernerhin fordert die Kammer in Zukunft zuzuordnen, welches Datenpaket auf welche Art und Weise und über welchen Server/Rechner herunterzuladen war, wobei konkret eine CD oder DVD des Vorgangs/Werkes mit beigelegt werden solle.
Ergänzend teilte die Kammer mit, dass es darauf im konkreten Fall allerdings nicht ankomme, da selbst, wenn die IP-Adresse richtig ermittelt worden sei, die Vermutung der Täterschaft des Verfügungsbeklagten erschüttert sei.
Fernerhin bestehe auch noch das Problem der möglicherweise fehlerhaften Zustellung.
Nach diesen Hinweisen des Gerichts wurde der Vertreter der Antragstellerin gefragt, ob er den Antrag zurücknehmen möchte.
Eine weitere Besonderheit des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist (leider), dass eine solche Rücknahme des Antrages trotz vorheriger Verhandlung auch ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich ist. Durch die Rücknahme kann der Antragsteller erreichen, dass es kein aufhebendes bzw. abweisendes Urteil gibt, in welchem zumindest Teile der obigen Erwägungen des Gerichts sicherlich schriftlich niedergelegt worden wären.
Der Antragstellervertreter hat daraufhin den Antrag zurückgenommen und mitgeteilt, die Antragstellerin werde sich noch am gleichen Tage mit einer Klage an das Landgericht wenden.
Um insoweit das Risiko trotz der auch im Hauptsacheverfahren bestehenden Siegchancen zu verringern, wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine vorbereitete modifizierte Unterlassungserklärung überreicht. Auch dies wurde noch durch das Gericht protokolliert.
Der Streitwert wurde – wie bereits im Beschluss – auf 20.000,00 EUR festgesetzt und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.
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