Internetstrafrecht – Teil 1: Strafbarkeit wegen Ausspähen von Daten
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Zunehmend wird das Medium Internet zur Begehung von Straftaten genutzt. In jüngerer Zeit versucht eine neue Generation von Kriminellen mit raffinierten Methoden, wie sog. Phishing-Mails, Hacking, Trojanern, an die (Zugangs- und Berechtigungs-)Daten von ahnungslosen Internetnutzern zu gelangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt. Im heutigen 1. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen Ausspähen von Daten (§202a StGB) § 202a StGB Ausspähen von Daten.
Die meisten Internetuser sind der Gefahren der digitalen Welt nicht bewusst. Die lückenhafte Sicherheit der Computersysteme gibt den Tätern genügend Anlass, unter Einsatz von Schadprogrammen – in erster Linie Phishing- und Hackingprogramme wie Key-Logging-Trojanern, Sniffern – sich auf den Server und die dort gespeicherten Daten Zugriff zu verschaffen. §202a StGB stellt dieses Verhalten unter Strafe.
Geschützt ist der persönliche- und Geheimbereich des Verfügungsberechtigten der Daten vor unbefugtem Zugriff , also das Recht, darüber zu entscheiden, wer Zugang zu den Daten bzw. den in ihnen enhaltenen Informationen hat. Dabei ist es irrelevant, ob geschäftliche oder private Daten ausgespäht werden.
Spoiler Nach geltendem Recht ist die Tat wegen Ausspähen von Daten strafbewehrt, wenn sich der Täter Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.:
Quelle: Serie zum Internetstrafrecht (Teil 1)
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Internetstrafrecht – Teil 2: Strafbarkeit wegen Abfangen von Daten
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Zunehmend wird das Medium Internet zur Begehung von Straftaten genutzt. In jüngerer Zeit versucht eine neue Generation von Kriminellen mit raffinierten Methoden, wie sog. Phishing-Mails, Hacking, Trojanern, an die (Zugangs- und Berechtigungs-)Daten von ahnungslosen Internetnutzern zu gelangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt. Im heutigen 2. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen Abfangen von Daten (§202b StGB).
§202b StGB § 202b StGB Abfangen von Daten trägt dem technischen Fortschritt, der die gängigen Kommunikationsformen heutzutage nicht mehr auf das herkömmliche Telefon beschränkt, und der Lückenhaftigkeit der Computersicherheitssysteme Rechnung. Er stellt – als strafrechtliches Gegenstück zum Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen (§201 StGB) – das unbefugte Abfangen von Daten aus einer nichtöffentlichen Computerdatenübermittlung (sog. Sniffing) einschließlich elektromagnetischer Abstrahlung aus einem Computersystem unter Strafe.
Geschützt ist das Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten, also das allgemeine Recht auf Nichtöffentlichkeit der Kommunikation. Erfasst sind alle Formen der elektronischen Datenübertragung – wie etwa E-Mail, Fax und Telefon, unabhängig davon, ob die Kommunikation leitungsgebunden oder drahtlos, eventuell innerhalb privater Netzwerke (VPN, WLAN, Intranet) stattfindet.
Spoiler Die Norm stellt zwei Angriffsobjekte unter Schutz: eine nichtöffentliche Datenübermittlung und/oder die elektromagnetische Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage.:
Quelle: Serie zum Internetstrafrecht (Teil 2)
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Internetstrafrecht – Teil 3: Strafbarkeit wegen der Vorbereitung zum Ausspähen und Abfangen von Daten
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Zunehmend wird das Medium Internet zur Begehung von Straftaten genutzt. In jüngerer Zeit versucht eine neue Generation von Kriminellen mit raffinierten Methoden, wie sog. Phishing-Mails, Hacking, Trojanern, an die (Zugangs- und Berechtigungs-)Daten von ahnungslosen Internetnutzern zu gelangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt. Im heutigen 3. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen der Vorbereitung zum Ausspähen und Abfangen von Daten (§202c StGB).
Die durch das Internet mögliche weite Verbreitung und leichte Verfügbarkeit von sog. Hacker-Tools ermöglichen den Tätern – zumeist ohne besonderes Fachwissen – Internetstraftaten zu begehen. Um der Verbreitung solcher Programmen entgegenzuwirken, stellt §202c StGB bestimmte besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Erfasst sind insbesondere das Herstellen, Verschaffen, Verkaufen und Verbreiten von Hacker-Tools, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen, und die im Internet weitgehend anonym und kostenlos erhältlich sind.
§202c StGB differenziert zwischen zwei Tatgegenständen: Zugangscodes (Nr.1) und Computerprogrammen (Nr.2). Trotz des Wortlauts, der bezogen auf die Tatobjekte den Plural verwendet, wird auch ein einziges Passwort oder ein Computerprogramm erfasst. Die erste Alternative betrifft Passwörter und sonstige Sicherungscodes, wie etwa Kontonummer, Kreditkartennummer und Transaktionsnummer (TAN) oder auch sog. Verschlüsselungs- bzw. Entschlüsselungssoftware – also Daten, die im Rahmen einer Sicherungsabfrage als Zugangs-oder Aktionsberechtigung verwendet werden können. Um die Tat strafrechtlich zu ahnden, müssen die Sicherungscodes zum Zeitpunkt der Tat aktuell und tatsächlich funktionsfähig sein.
Spoiler Die zweite Alternative betrifft Computerprogramme, die im Hinblick auf die Vorbereitung von Internetstraftaten eingesetzt werden können, wie etwa sog. Hacker-Tools.:
Quelle: Serie zum Internetstrafrecht (Teil 3)
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Internetstrafrecht – Teil 4: Strafbarkeit wegen Datenmanipulation
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Zunehmend wird das Medium Internet zur Begehung von Straftaten genutzt. In jüngerer Zeit versucht eine neue Generation von Kriminellen mit raffinierten Methoden, wie sog. Phishing-Mails, Hacking, Trojanern, an die (Zugangs- und Berechtigungs-)Daten von ahnungslosen Internetnutzern zu gelangen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt. Im heutigen 2. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen Datenmanipulation (§303a StGB). § 303a StGB Datenveränderung
Im Hinblick auf die neuen Erscheinungsformen der Computer- und insbesondere der Internetkriminalität und auf die wachsende Abhängigkeit der Wirtschaft von Daten kommt dem §303a StGB zunehmende Bedeutung zu. In Anlehnung an §303 StGB, der vor Beeinträchtigungen körperlicher Gegenständen schützt, wird der strafrechtliche Schutz durch §303a StGB auf alle nicht unmittelbar wahrnehmbaren Daten bzw. Informationen erweitert. Die Norm stellt lediglich das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und Verändern von Daten unter Strafe.
Geschützt ist das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit von Daten, die nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Dazu gehören grundsätzlich auch im Arbeitsspeicher zwischengespeicherte Daten. Es kommt darauf nicht an, ob sie wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, ideeller Natur oder gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Sofern es sich um beweiserhebliche Daten handelt, kommt ergänzend zu §303a StGB eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung gemäß §274 Abs.1 Nr.2 StGB in Betracht.
Spoiler Um die Strafbarkeit jedoch nicht ausufern zu lassen, werden nur solche Daten von der Norm umfasst, an denen einer anderen Person als dem Täter ein unmittelbares rechtlich schutzwürdiges Interesse in Form einer eigentümerähnlichen Verfügungsberechtigung zusteht.:
Quelle: Serie zum Internetstrafrecht (Teil 4)
Ich finde diese Serie sehr interessant und werde versuchen sie weiter fortführen.
mfg
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