In der letzten Woche war es in Großbritannien zu schweren Ausschreitungen gekommen. Anlass dafür war der Tod eines Schwarzen während eines Polizeieinsatzes in London. Daraufhin kam es zu zahlreichen schweren Straftaten, wie das Plündern von Wohnungen und Geschäften. Im Folgenden wurden zahlreiche mutmaßliche Täter im Schnellverfahren teilweise zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Aber nicht nur das. Ein Gericht in der Grafschaft Cheshire hat nach mehreren Medienberichten zwei Nutzer von Facebook zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die wohl selbst an keinen Ausschreitungen teilgenommen hatten. Sie hatten über Facebook zu Randale und Plünderungen in Northwich aufgerufen. Der Richter hat das hohe Strafmaß von 4 Jahren Freiheitsstrafe damit begründet, dass das Urteil abschreckende Wirkung haben soll.
Auch nach deutschem Recht ist der Aufruf zu öffentlichen Straftaten etwa über soziale Netzwerke strafbar. Dies gilt auch dann, soweit der jeweilige Aufruf gar nicht zu der Begehung von strafbaren Handlungen führt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 111 StGB. Demzufolge muss der Täter auf jeden Fall mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen, so dass allein vom gesetzten Strafrahmen auch hier eine derartige Verurteilung denkbar ist. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt sehr von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, die im Rahmen der Strafzumessung gegeneinander abgewogen werden. Gerade bei derartigen Unruhen wie in Großbritannien müssten die Betreffenden auch hierzulande mit einer härteren Strafe zu rechne
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