In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gegenüber dem Unterlassungsgläubiger zukünftig, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch erfüllt und befriedigt (genaugenommen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt).
Die Unterlassungserklärung begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man die rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen (bspw. Ehe, Mietvertrag, etc.).
Rechtsverhältnisse unterliegen jedoch nicht der Verjährung. Nur Ansprüche (bspw.: Anspruch auf Zahlung von Mietzins) können verjähren. Dies ergibt sich eindeutig aus § 194 Abs. 1 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/194.html, der den Begriff des „Anspruchs“ legaldefiniert. Dort heißt es: „Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“
Solange der Abgemahnte sich an die Unterlassungserklärung hält, stehen dem Abmahner keine weiteren Unterlassungsansprüche zu. Es besteht kein Unterlassungsanspruch, da es an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr fehlt.
Verstößt der Abgemahnte jedoch gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Dieser unterliegt als „Anspruch“ den bereits dargelegten Verjährungsvorschriften. Für den Beginn der Verjährungsfrist des neu entstandenen Unterlassungsanspruchs ist auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung abzustellen (s.o.).
Solange sich der Abgemahnte an seine Pflichten aus dem Unterlassungs-Schuldverhältnis hält, befindet sich der ursprüngliche Unterlassungsanspruch in einem Zustand dauerhafter Erfüllung. Der Abmahner hat keine Zugriffsmöglichkeiten, bzw. durchsetzbare Unterlassungsansprüche, die verjähren könnten. Der Abmahner kann den Abgemahnten bspw. nicht auf Unterlassung verklagen.
Erst bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht entstehen neue Unterlassungsansprüche, die ihrerseits der Verjährung unterliegen. Das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, die Unterlassungserklärung als solche, bleibt hiervon jedoch unangetastet.
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