Urteil des III. Zivilsenats vom 13.1.2011 – III ZR 146/10

Das Urteil im Volltext (PDF) Urteil des III. Zivilsenats vom 13.1.2011 - III ZR 146/10 -

Leitsätze des BGH:

a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html TKG zu speichern.

b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
Quelle: Abmahnwahn-Dreipage Aktuell

so das mal als Anhaltspunkt wie die Rechtslage im Fall einer Speicherung dynamischer IP-Adressen zu Abrechnungszwecken ist...


mfg