Im Angesicht des Todes klammern sich Patienten oft an jeden Strohhalm, der ihr Leben verlängern könnte - oder aber sie wollen ihrem Leiden möglichst schnell ein Ende setzen, weil ihre Schmerzen unerträglich sind. In beiden Fällen stehen die behandelnden Ärzte vor schwierigen Entscheidungen: Sollen sie eine Therapie anordnen, auch wenn sie aussichtslos ist? Und dürfen sie einem Patienten dabei helfen, sich das Leben zu nehmen?
Um den Ärzten mehr Sicherheit im Umgang mit schwerstkranken und sterbenden Patienten zu geben, hat die Bundesärztekammer jetzt neue Grundsätze zur "ärztlichen Sterbebegleitung" vorgelegt. Wichtigste Veränderung: Die Beihilfe zur Selbsttötung gilt nicht mehr in jedem Fall als unethisch. "Wenn Ärzte mit sich selbst im Reinen sind, dann brechen wir nicht den Stab über sie", sagte Ärztepräsident Jörg-Dietrich Hoppe bei der Vorstellung der neuen Richtlinien in Berlin. Im Einzelfall können Ärzte ihrem Gewissen folgen, wenn sie Patienten dabei helfen wollen, ihr Leben zu beenden.
Bislang galt ein solches Handeln als unvereinbar mit den ärztlichen Pflichten. Jetzt heißt es lediglich "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe." Diese Formulierung sei ihm wichtig, sagte Hoppe. Beihilfe zur Selbsttötung ist nach deutschem Recht nicht strafbar. Die aktive Tötung durch den Arzt aber bleibt verboten, auch wenn sie auf Verlangen des Patienten erfolgt.
Erstmals hatte die Ärzteschaft im Jahr 1998 klargestellt, dass nicht nur Heilen und Schutz der Gesundheit zur ärztlichen Tätigkeit gehöre, sondern im Einzelfall das Sterbenlassen eines Patienten über der Pflicht zur Lebenserhaltung stehen könne. Diese Grundsätze zur Sterbebegleitung wurden 2004 überarbeitet. Damals wurde unter anderem festgelegt, dass die künstliche Ernährung als Therapie für Sterbende mit großen Schmerzen verbunden sein kann und daher eingestellt werden könnte. Das subjektive Gefühl von Hunger und Durst aber müsse weiterhin gestillt werden, hieß es.
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