Bei dem Kläger handelte es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte einer Software. Der Beklagte stellte diese Software urheberrechtswidrig zum Upload in einer P2P-Tauschbörse zur Verfügung. Der Kläger machte daraufhin gerichtlich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend.
Er legte dabei einen Streitwert in Höhe von 30.000 Euro fest und begehrte die Zahlung von 3000 Euro Schadenersatz. Dagegen wehrte sich der Beklagte. Er hielt den in Ansatz gebrachten Streitwert für zu hoch.
Der Richter des Amtsgerichts Magdeburg gab jedoch der Klage statt (Aktenzeichen 140 C 2323/09)....


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