„In diesem Betrag sind folgende Kosten enthalten:


– Eine Schadensersatzzahlung an unsere Mandantschaft aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonaufnahme, wobei mit Ausnahme und Erfüllung des angebotenen Vergleichs der in Ziff. 4 dieses Schreibens geltend gemachte Auskunftsanspruch unserer Mandantin erledigt ist,

– die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben,

– Anwalts- und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch entstanden sind, dass für die Auskunftserteilung durch ihren Provider ein gerichtlicher Antrag gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz gestellt werden musste sowie

– Aufwendungen, die unserer Mandantin ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 Urheberrechtsgesetz für die Auskunftserteilung zu erstatten hat.“
Spoiler Schön, dass die einzelnen Bestandteile so aufgeschlüsselt sind:
Allerdings wäre es aus unserer Sicht eine gebotene Transparenz, dass beispielsweise die Aufwendungen und die Anwalts- und Gerichtskosten für die Auskunftserteilung im Einzelnen näher beschrieben sind. Nach unserer Einschätzung kann es sich dabei nur um Beträge von weniger als € 50,00 handeln. Auch bei der Abmahnung nur eines Liedes ist nach unserer Einschätzung durchaus die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzuwenden, die von einer Deckelung der Anwaltskosten auf € 100,00 ausgeht. Hier ist also durchaus im Einzelnen nachzufassen, wie eine einmalige Pauschalzahlung in der geforderten Höhe zustande kommt.


Quelle: Abmahnung Kornmeier & Partner ? Wir wollen es genau wissen | Abmahnung-Blog.de

Mal eine interessante Aufschlüsslung der Kosten zum Abmahn-Pauschalbetrag von 450 €

mfg