Quelle: Nachahmungsschutz für Texte im Internet | Abmahnung-Blog.deWerbetexte auf Internetseiten genießen aber einer gewissen Schöpfungshöhe nicht nur einen Urheberrechtsschutz, sondern auch nach § 4 Nr. 9 UWG einen Nachahmungsschutz. Dieser greift übrigens nur, wenn die Texte eine so genannte „wettbewerbliche Eigenart“ aufweisen. Dies kann beispielsweise auch bei Werbetexten vorliegen. Allerdings soll eine wettbewerbliche Eigenart und damit auch ein Nachahmungsschutz nicht bestehen, wenn ein Werbeslogan keinen originellen oder selbstständigen Gedanken aufweist. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Frankfurt dies für den Werbeslogan „… für das aufregendste Ereignis des Jahres“ entschieden (OLG Frankfurt, GRUR 1987, 44, 45).
Ich denke das ist wieder ein schwieriger Grad, alleine die Auslegungssache ist dehnbar und kann wohl letztendlich wohl nur über ein Gericht geklärt werden...
mfg
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