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Thread: Filesharing: Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € möglich?

  1. #1
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    Filesharing: Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € möglich?

    Viele Filesharer haben schon mal etwas von der „100 €-Regelung” gehört und fragen nach, ob diese nicht auch auf die zahlreichen Filesharing Abmahnungen Anwendung findet. Die Deckelung der Abmahnkosten ist in § 97a Abs. 2 UrhG enthalten und besagt:

    Spoiler § 97a Abs. 2 UrhG:
    „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”


    Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung der „100 €-Regelung” auf die Filesharing-Fälle bislang weitestgehend ab und begründet dies vor allem damit, dass es sich hierbei gerade nicht um einfach gelagerte Fälle handle und diese auch nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfinden würden. Da mag so mancher den Kopf schütteln.
    Spoiler Die Rechtsprechung tendiert derzeit dazu:
    die 100 €-Regelung nicht auf die Filesharing-Fälle anzuwenden. Insbesondere wenn ein aktuelles Musikalbum oder ein Film im Rahmen einer Tauschbörse angeboten wurde, verneinen die Gerichte die Anwendbarkeit von § 97a II UrhG bislang mehrheitlich.


    Quelle: W&B Anwälte Filesharing: Deckelung der Abmahnkosten auf 100 ? möglich?

    Also ist davon momentan auszugehen, das es beim Filesharing nicht angewendet wird, es könnte zwar aber die Gerichte sind dagegen, noch...

    mfg

    Wer versucht zu rennen, bevor er laufen kann, kommt meistens zu Fall



    stop animal experiments, take child molesters - they like pain!


    Besser man bereut was man getan hat, anstatt zu bereuen das man es unterlassen hat
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    vDD+wR (14.03.10) , Rockhound (13.03.10)

  3. #2

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    Quote Originally Posted by Snitlev View Post
    Also ist davon momentan auszugehen, das es beim Filesharing nicht angewendet wird, es könnte zwar aber die Gerichte sind dagegen, noch...
    Diese Deckelung wird es niemals geben - und sie geht auch in keinster Weise aus dem Gesetz hervor.

    Wenn man mal ganz genau nachliest, wird man über "Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen" stolpern.
    Bei der 100 Euro-Regelung geht es ausschließlich um die Anwaltskosten!
    Natürlich kommt der Schadensersatz für den Urheber da oben drauf - netto landet man dann bei 300 bis 700 Euro, was derzeit allgemein üblich ist.
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