Quelle: W&B Anwälte OLG Stuttgart: Heimliche Telefonmitschnitte sind keine zulässigen Beweismittel im ZivilprozessMit Urteil vom 18.11.2009 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass heimliche Telefonmitschnitte in einem Zivilprozess grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (Az.: 3 U 128/09). In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 100.000 € geklagt. Den nur mündlich erfolgten Vertragsschluss wollte der Kläger mittels eines heimlich mitgeschnittenen Telefongesprächs beweisen. Dieses Beweisangebot lehnte das Gericht jedoch als unzulässig ab. Die Verwertung heimlicher Telefonmitschnitte sei allenfalls dann zulässig, wenn eine besondere Ausnahmesituation, z.B. in einer Notwehrsituation, vorliege.
Finde es allerdings schade und verstehe nicht warum man diesen eindeutigen Beweis eines aufgezeichneten Telefon-Mitschnitts nicht als Beweis vor Gericht zulässig ist!
Für mich ist das auch eine Notwehrsituation, denn ohne die Rückzahlung kann die Existens der Person davon abhängen...
mfg
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