Herr X erhält von einer abmahnenden Kanzlei der MI eine Abmahnung mit Forderungen von pauschal EUR 1.200,00. Um sich zu allererst einmal zu informieren, googlet Herr X im Internet und wird (dem Google-Ranking sei Dank) schnell fündig. Nach der Befragung von drei Fachanwälten gelangt Herr X auf die Website von RA Scheffler. Aus irgendeinem Grund sagt sie ihm zu und Herr X kontaktiert Scheffler. Nach einem Telefonat, in dem Fragen zum Fall erörtert wurden, sollte Herr X seine Abmahnung per Email zusenden, denn ohne Sichtung könne man nichts Näheres sagen oder einen Preis festlegen. Herr X sollte im Gegenzug ein paar Unterlagen, die er zugeschickt bekommen wird, unterschreiben und zurücksenden. Das böse Erwachen kam ein paar Tage später, als Herr X die Rechnung präsentiert bekam, über die Summe von EUR 1.641,96. Allein hier ist schon der nicht nur sprichwörtliche Abmahnwahn erkennbar. Man bekommt eine Rechnung über EUR 1.641,96 für eine EUR 1.200,00 Abmahnung, wo im Endeffekt ein Vergleich gesucht wird, der nicht angenommen werden brauch.
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