Quelle: W&B Anwälte Nintendo obsiegt gegen Internetverkäufer von ?Raubkopien-Adapter”Mit Urteil vom 14.10.2009 - Az: 21 O 22196/08 - entschied das Landgericht München, dass Nintendo DS-Karten „technische Schutzmaßnahmen” nach § 95 a Urhebergesetz sind. Wer diese nachbildet und als Adapter verkauft, begeht eine Urheberrechtsverletzung.Die Klägerin ist Produzentin der Spielkonsole Nintendo DS und Urheberin der dazugehörigen Spiele. Sie wirft der Beklagten, einem Online-Shop, vor, Raupkopien-Adapter zu vertreiben. Die im Internet angeboten Adapter sind den originalen Nintendo DS-Karten dergestalt nachgebildet, dass sie sich für eine Vielzahl von Nintendo-Spielen nutzen lassen. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig.
Also nunist es auch rechtlich geklärt, war eigentlich klar aber eine Frage der Zeit bis es nun auch offiziel amtlich ist...
mfg
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