Wir konnten drei Gerichtsentscheidungen zugunsten von Filesharern erzielen, die ein wenig Hoffnung für all diejenigen verbreiten, die zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind. Zum einen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ( 31-c-1738-07-17) entschieden, dass ein Filesharer, der zur Tatzeit nicht zu Hause war und nachweisen konnte, dass sein Rechner ausgeschaltet war, nicht als Täter oder Störer in die Haftung genommen kann. Zum anderen hat ebenfalls das Amtsgericht Frankfurt (31-c-1141-09-16) entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand bei den Filesharing - Fällen nicht zur Geltung kommt. Noch erfreulicher ist eine Entscheidung des Landgerichts Köln (28-o-241-09) in einem seitens der Rechtsanwaltskanzlei Clemens Rasch aus Hamburg geführten Verfahren. Hier muss nunmehr die Musikindustrie beweisen, dass sie tatsächlich vor hatte, die von ihr eingeklagten horrenden Anwaltsgebühren von rund 5.800,00 € auch an ihren Anwalt zu zahlen. Dazu im Einzelnen:
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